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Zum Ende der Seite springen nochmalige Akteneinsicht
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Pfälzer   Zeige Pfälzer auf Karte Pfälzer ist männlich
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Fragezeichen nochmalige Akteneinsicht

Moin Hallo Kolleginnen und Kollegen !

Ich hoffe, dass ich mit meiner Frage hier im Forum nicht ganz verkehrt bin. Zum Sachverhalt: ich habe einem Rechtsanwalten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens Akteneinsicht gewährt.
Der Anwalt ließ mir seine Stellungnahme dann erst nach Wochen zukommen. Da diese inhaltlich recht dürftig war erließ ich in der Folge den entsprechenden Bußgeldbescheid.
Daraufhin hat der Anwalt Einspruch eingelegt und nochmals um Akteneinsicht gebeten. Vermutlich hat er sich die Akte beim ersten Mal nicht kopiert oder er hat die ganze Sache schlampig bearbeitet. Nun zu meiner Frage: Muss ich dem Rechtsanwalten nochmals Akteneinsicht gewähren ?

Gruß aus dem trocken-kalten Ludwigshafen

K.Kullmann
1 24.01.2007 09:16 Pfälzer ist offline E-Mail an Pfälzer senden Homepage von Pfälzer Beiträge von Pfälzer suchen
Solon
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: nochmalige Akteneinsicht

Moin Kollege,

tät ich nicht, er hatte seine Chance. Und dann ist das sein Problem, wie er vor Gericht argumentieren soll. Ich denke, dass Sie die Klamotten an die Staatsanwaltschaft schicken sollten zur Eröffnung des Verfahrens vor dem AG und dann kann er ja versuchen, über die StA was zu erreichen.

Gruß Boshamer (aus dem -8 Grad kalten Kierspe)

__________________
Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
2 24.01.2007 09:32 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Solon
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Stadt-NW-Jonny Controlletti   Zeige Stadt-NW-Jonny Controlletti auf Karte Stadt-NW-Jonny Controlletti ist männlich
Jungspund


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RE: nochmalige Akteneinsicht

Tach ach!

Neustadt, 17:14 MEZ, -1,8 ° C, 55% Luftfeuchtigkeit - und die Frisur sitzt!

Hallo Kollege aus der schönen Pfalz,
nach RdNr. 10 zu § 147 I StPO ist der Verteidiger im gesamten Vorverfahren zur Akteneinsicht berechtigt. Die dort genannte Beschränkung gem. § 147 II trifft nicht zu. Auch sonst habe ich keine Beschränkungen gefunden (RiStBV 160, 182ff, 213) die für deinen Fall zutreffen würden. Das werte ich so, dass auch eine wiederholte Akteneinsicht gewährt werden muss, wenn nicht gravierende Gründe dagegen sprechen. Dies käme m. E. höchstens dann in Frage, wenn das Verfahren durch ständige Einsichtsanträge verschleppt wer würde o. ä..

Zur Not könnte der Betroffene auch einen anderen Verteidiger der Anwaltskanzlei wählen, der dann wohl auf jeden Fall wieder Einsicht nehmen dürfte.

Schon alleine damit die Sache nicht wegen einem Verfahrensfehler scheitert, würde ich daher die Akteneinsicht gewähren. Der Verwaltungsaufwand wird ja mit 12,- € gem. § 107 V OWiG ausreichend vergütet.

Wenn du den RA ärgern möchtest, könntest du ihm höchstens mitteilen, dass seit seiner letzten Einsichtnahme außer dem Bußgeldbescheid nichts mehr dazu gekommen ist. wut Vielleicht gibt er sich dann die Blöße zuzugeben, "schlampig" gearbeitet zu haben Weißnicht
oder er kommt mit dem Grund, es bestehe berechtigtes Interesse an der Überprüfung, ob die Akte vollständig ist bzw. bei der 1. Einsichtnahme Aktenteile vorenthalten wurden. Wenn er dann aber den Antrag zurück nimmt gibts für die fast gleiche Arbeit (Kopien sind ja schon gemacht) keine 12,- €.

Da die Verfahrensherrschaft bei Antragstellung noch bei der Verwaltungsbehörde lag, wirst du wohl gegebenenfalls einen ablehnenden Bescheid erteilen müssen (RiStBV 1)

Also, im Zweifel für den Angenagten.

Weiterhin gute Jagd

Jonny Controlletti

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stadt-NW-Jonny Controlletti: 24.01.2007 17:22.

3 24.01.2007 17:17 Stadt-NW-Jonny Controlletti ist offline E-Mail an Stadt-NW-Jonny Controlletti senden Beiträge von Stadt-NW-Jonny Controlletti suchen
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