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Zum Ende der Seite springen Biernotruf 2 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,002 Bewertungen - Durchschnitt: 8,00
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Biernotruf

Ich habe heute morgen einen Anruf bekommen. Der Anrufer möchte einen "Biernotruf" einrichten. Das soll wie folgt laufen:

Abends um 23.15 Uhr stelle ich fest, dass mir das Bier ausgegangen ist und ich rufe den Biernotruf an.

Dieser bringt mir dann wie ein Pizzaservice das Kästchen Bier vorbei.

Eine gaststättenrechtl. Genehmigung kann er nicht kriegen, weil kein entspr. Raum vorhanden ist. Nach § 10 Ladenschlussgesetz ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.

Angeblich soll es so etwas bereits in anderen Städten geben.

Für Meinungsäußerungen wäre ich dankbar.

Viele Grüße und frohe Ostern
Jörg Wiesemeier

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Jörg Wiesemeier
1 17.03.2005 12:40 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
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Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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Biernotruf

Moin,
da hab ich doch einen ähnlichen Fall fleißig mit dem Ministerium mit folgendem Ergebnis erarbeitet:

Herr L. fragte an, ob es möglich ist, neben einen Kiosk einen Bringdienst zu betreiben. Der Kiosk solll während der gültigen Ladenöffnungszeiten betrieben werden, danach soll auf telefonische Bestellung Grillkohle, Getränke, Knabbersachen u.ä. ausgeliefert werden.

Der Kiosk kann ohne weitere Genehmigung von Montag bis Samstag in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet werden, klar.

Für den Bringdienst stellen sich zwei Fragen:
a) Unterliegt er dem Ladenschlussgesetz und ist Ladenlokal i.S.d. Gesetzes und
b) handelt es sich um eine öffentlich bemerkbare Handlung, die geeignet ist, die Sonntagsruhe zu stören und somit nach dem Feiertagsgesetz verboten wäre.

Zu a) Zur Abklärung habe ich mit Herrn Dr. S. vom Sozialministerium telefoniert. Er hat mir einen Beschluss zu dem Problem bei Pizzaauslieferungen übersandt. Diesen hält er für analog anwendbar, da er sich auf Pizzerien bezieht, die ohne sofortigen Verzehr, also ohne Gaststättenerlaubnis, arbeiten.
Hier ist der Geschäftsraum dann als Ladenlokal im Sinne des Ladenschlussgesetzes anzusehen, wenn die Pizzen dort abgeholt werden. Eine Auslieferung dagegen ist auch nach Eintritt des Ladenschlusses möglich.
Für den Kiosk/Bringdienst bedeutet das, dass der Kiosk als solches dem Ladenschluss unterliegt, eine Auslieferung der Ware aber durchaus auch nach Ladenschluss möglich ist.
Zu beachten ist hierbei sicherlich noch der Arbeitnehmerschutz/ Lärmschutz u.ä..

Zu b) Ich habe hier mit dem Innenministerium, Herrn G. gesprochen. Dieser redete um die Sache herum. Er meinte, dass das doch wohl eine Umgehung des Ladenschlusses sei und irgendwie einfach nicht sein kann und als solches doch verhindert werden müßte. Wonach konnte er mir aber auch nicht wirklich sagen. Nach dem Feiertagsgesetz kann ich es nur verhindern, wenn es eine öffentlich bemerkbare Handlung ist, die die äußere Ruhe stört oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht.
Analog zu den Lieferdiensten im gastronomischen Bereich, kann hier nicht anders entschieden werden. Da das Be- und Entladen nicht störend erfolgen kann und auch sonst jeder selbst mit einem Auto zu einer Tankstelle oder einer Trinkhalle fahren und "Waren" holen kann, kann dieses nicht als störende öffentlich bemerkbare Handlung i.s.d. Feiertagsgesetz angesehen werden und ist daher zulässig.


Anderweitige Rechtsprechung oder ähnliches ist mir nicht bekannt.
Munter bleiben, Hubert Steinmetz

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,
Hubert Steinmetz 8)
2 22.03.2005 14:33 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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RE: Biernotruf

Augen rollen Moin, Kollegen!
Wenn man den Ausführungen im Kommentar Landmann-Rohmer zur Gewerbeordnung, Band II zum Ladenschluss (720) so glauben darf, dürfte das Ladenschlussgesetz schon mal keine Anwendung finden, da es sich bei dem geschilderten Fall wohl nicht um eine Verkaufsstelle handelt und auch ein sonstiges gewerbliches Feilhalten (§ 20 LSchlG) nicht gegeben ist. Wenn zudem an Sonn- und Feiertagen keine störenden Handlungen bemerkbar sind, die dem Wesen des Feiertages widersprechen, kann auch das Feiertagsgesetz nicht greifen. Also würde ich hier auch nichts machen und entsprechende Gewerbemeldungen nach § 14 GewO ohne große Diskussionen akzeptieren. Genauso würde ich auch bei allen anderen Gewerbetreibenden, die einen gleichartigen "Liefer- und Bringdienst" in analoger Betrachtungsweise eines "Pizza-Service" betreiben wollen, verfahren. - Einen "Biernotdienst" haben wir aber auch noch nicht, da offensichtlich die Tankstellen hier bestens für die Beseitigung des "Biernotstandes" oder anderer "Versorgungsnotstände" sorgen.
Weiterhin, viel Spaß an der Arbeit!
Kramer, Stadt Cloppenburg

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Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
3 23.03.2005 09:09 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Jörg Wiesemeier


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RE: Biernotruf

Danke, Kollegen,
ich meine zwar auch, dass sich das nicht lohnt, zeige mich aber großzügig und lasse das Gewerbe zu.

Viele Grüße aus Hamm

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Jörg Wiesemeier
4 30.03.2005 09:24 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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Biernotruf

Hallo aus Werl smile ers mal,

auch hier ist jemand vorstellig geworden und hat einen Biernotruf angemeldet. Der Gewerbetreibende wollte auch zur Nachtzeit Bestellungen annehmen und ausliefern.

Bezüglich der Bestellunsannahme und Auslieferung außerhalb der Ladenschlußzeiten habe ich in die Kommentierung zum Ladenschlußgesetz von Zarzlik/Roggendorf 2. Auflage geschaut.

Dort heißt es unter Rn. 21 zu § 1 Ladenschlußgesetz: Der sog. Nachtschnellversand, bei dem während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten in einer Verkaufsstelle tel. Bestellungen entgegengenommen werden und die bestellten Waren sogleich zugesandt werden,stellt allerdings eine unzulässige Umgehung des LSchG dar (R. BVerG 29.5.57, BB 1957, 678; L: Theis § 3 Rn 15; a. A. Stober § 1 Rn 47 ff.). Kopfkratz

Damit dürfte meines Erachtens eine Bestellung und Auslieferung außerhalb der Ldenschlußzeiten nicht zulässig sein, oder?

Hat ggfls. jemand das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und kann mir dieses zur Verfügung stellen?

Ansonsten einen schönen Tach noch!

Clemens Bettermann

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Clemens Bettermann: 10.05.2006 15:14.

5 10.05.2006 14:21 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Haben wir denn hier überhaupt eine Verkaufsstelle (also einen Laden oder so was??), oder wird nicht einfach die Ware aus dem Lager genommen und ausgeliefert???? verwirrt Kopfkratz

Das LadSchlG greift doch m. W. nur bei Verkaufsstellen und nicht bei jedwedem Gewerbebetrieb, oder??

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6 10.05.2006 14:28 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Moin Moin von der Delme,
hier hatten wir meines Wissens auch mal vor eine paar Jahren so einen oder zwei, drei Versuche. Es ging nicht von einem Kiosk, Laden oder Ähnlichem aus. Es konnte auch nichts abgeholt werden. Man konnte nur anrufen und das bestellen, was man brauchte: Getränke, Knabbersachen, Holzkohle aber auch Windeln und Kondome. Lohnte sich wohl nicht, da der eine Betreiber nach ca. einem halben Jahr festellte, dass sein privates Lager immer noch gefüllt war und die Sachen langsam dem Haltbarkeitsdatum zum Opfer fielen. Auch hier langt die Versorgung mit allem Wichtigem von den Tanken aus anscheinend. Ansonsten schließe ich mich den Vorschreibern wieder einmal an.

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der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
7 10.05.2006 16:27 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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Hallo ers mal,
@ Cramer-Cloppenburg,

Zitat:
Haben wir denn hier überhaupt eine Verkaufsstelle (also einen Laden oder so was??), oder wird nicht einfach die Ware aus dem Lager genommen und ausgeliefert????
Das LadSchlG greift doch m. W. nur bei Verkaufsstellen und nicht bei jedwedem Gewerbebetrieb, oder??

Nach der genannten Kommentierung Rn. 9 + 10 ist keine Verkaufsstelle magels des unmittelbaren Kundenkontaktes das Versandhaus des Versandhandels, der bloße Bestellraum mit Telefon oder BTX (gibt es das überhaupt noch?)geschockt . Wenn allerdings in einer Verkaufsstelle BTX- oder telefonische Bestellungen eingehen (Wohnzimmer?) verwirrt
und dort bearbeitet werden , kommen die Vorschriften der §§ 1 und 3 Ladenschlußgesetz zum Zuge (vgl. L: Theis § 1 Rn 28).Augen rollen
Damit der ladenschlußrechtliche Schutzzweck nicht unterlaufen wird, gehören neben den eigenlichen Verkaufs- oder Ladenräumen auch alle weiteren Betriebsräume geschockt in denen Tätigkeiten i. S. d. LSchlG stattfinden (Annahme einer tel. Bestellung) zur Einrichtung.

In Betracht kommen beispielsweise Lager- und Abstellräume, Packräume, Büroräume, etc.. Allerdings nur, wenn zwischen diesen Räumen und den eigentlichen Betriebsräumen eine betriebliche Einheit (Wohnzimmer und Kühlraum) besteht. Kopfkratz

Schönen Feierabend auch

Clemens Bettermann Weisse Flagge
8 10.05.2006 16:28 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
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Hallo! .... und nochmals ein freundliches Moin , diesmal von zu Hause!

Dann müsste ich also, wenn man den hier zitierten Ausführungen folgen wollte, jeden ebay-Verkäufer, der dieses gewerblich von seinem Wohnzimmer aus macht und seinen Keller oder seine Garage als Lager nutzt, als Gewerbetreibenden mit "Verkaufsstelle", einstufen, wenn er die Ware ggf. auch noch selbst ausliefert und nicht versendet?? verwirrt Kopfkratz verwirrt

Habe ich so meine Zweifel dran. Wir würden bei uns ganz einfach, wie schon vorstehend ausgeführt, verfahren. großes Grinsen

Selbstverständlich könnte man auch diesen "Handel" als unterlaufen des Ladenschlussgesetzes ansehen. Aber solange die "Tanke" und die hiermit gut am Einzelhandelsgeschäft verdienenden Ölkonzerne nicht angehalten werden, die Ladenschlusszeiten einzuhalten, sehe ich bei solchen Geschäften auch nicht unbedingt das Erfordernis des Einschreitens. Etwas anderes ist m. E. dann anzunehmen, wenn richtige Einzelhandelsgeschäfte (also richtig mit Laden, Personal, Bimmel an der Tür usw.) hier einen Versandservice anbieten wollen. Hier wird den Behörden ja das Unterlaufen des Ladenschlussgesetzes mit einem "Hammer" eingebleut! Das verstehen auch wir hier!

Vielleicht sollte man auch beim Ladenschlussgesetz ein wenig den Wandel der Zeit mit berücksichtigen und vor allem auch hinsichtlich der "Service-Wüste" Deutschland eine etwas großzügigere Praxis an den Tag legen. Ich denke hier z. B. an die Weltmeisterschaft 2006 (darf man das jetzt eigentlich noch schreiben, ohne Gebühren an die FIFA zahlen zu müssen??), die ja alles möglich macht. Nachtruhe (wen interesssiert es??), Sonn- und Feiertagsrecht und Läden zu (muss doch nicht sein, die Welt ist zu Besuch!!), Public-Viewing mit entsprechender Alkohol-Abgabe (kein Thema, besonderer Anlass, da ja WM!! - und hieran können und wollen und sollen ja alle verdienen!!) usw. usw.

Und da soll der kleine Wurm, der sich davon, dass er nachts zwei oder drei Kisten Bier ausliefert, eine Verbesserung seines (vielfach doch sehr bescheidenen Lebenswandels) verspricht, noch Verständnis haben und dieses für richtig empfinden?? Vor allem dann, wenn er das Ladenschlussgesetz liest und zu dem (m. E. richtigen) Ergebnis kommt, dass er in der Tat keine Verkaufsstelle hat und das Ladenschlussgesetz somit auf ihn keine Anwendung findet.

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9 10.05.2006 19:44 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo aus Werl smile ers mal,

Komme erst jetzt dazu die Diskussion weiter zu führen.

Ich werde es zunächst genauso händeln und dem Biernotruf keine Steine in den Weg rollen.
Sollte es jedoch zu Beschwerden (Konkurenz, Nachbarschaft, etc.) kommen, muß man die Sache gewiss nochmal überdenken. Ausschank Ausschank


Schönen Tach noch

Clemens Bettermann
10 15.05.2006 15:48 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
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