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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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§ 13 Nr. 7 SpielV
Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden.

TR 5.0
Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen.
Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Die Einsatztaste ist nur dann wirksam,
wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist.


Grüße

__________________
gmg
21 05.02.2017 16:52 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017

Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von dieter116
Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von dieter116

Wenn es bei einem Bussgeld bleibt.

Schiesslich entsprechen die Geräte dann nicht mehr der Bauartzulassung .


Du denkst, man sollte mal den § 284 StGB (illegales Glücksspiel) prüfen? Kopfkratz

Grüße


Ich denke ja.

Wäre in diesem Fall evtl. überzogen, aber rein rechtlich ?

Die Lieferung der Coolfire wird Novomatic wohl schaffen, aber die Arbeit vor Ort bleibt wieder mal am Betreiber hängen.

Die haben vom ständigen Coolfiretausch sowieso schon die Schnauze voll.


1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..

Grüße



Hi,

Was ist die Rechtsgrundlage für die abschöpfung ?

Grüsse
22 05.02.2017 18:10 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017

Zitat:
Original von gmg

1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..

Grüße


Da das Gerät nicht mehr der Bauartzulassung entspricht, fehlt die behördliche Erlaubnis zum Betrieb.

Zu der Strafe kann auch noch die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, Abschöpfung dann auch.

( Was sagt Meike ? )

Alternative ? Keine Geräte mit Coolfire mehr aufstellen ?
Ohne die geht es kaum, ansonsten ist ein grosser Teil der Kunden weg.


Einfache
23 06.02.2017 07:02 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017

Zitat:
Original von dieter116
Zitat:
Original von gmg

1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..

Grüße


Da das Gerät nicht mehr der Bauartzulassung entspricht, fehlt die behördliche Erlaubnis zum Betrieb.

Zu der Strafe kann auch noch die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, Abschöpfung dann auch.

( Was sagt Meike ? )

Alternative ? Keine Geräte mit Coolfire mehr aufstellen ?
Ohne die geht es kaum, ansonsten ist ein grosser Teil der Kunden weg.


Einfache


es ist möglich ,dass sich der markt ab 11-2018 etwas ändert(weniger novos),
da (nur) adp zulassungen bis 2021 besitzt ,die keine spielerkarte ect.benötigen !

pg.
24 06.02.2017 09:25 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017

Es gibt neben den adp-Bauartzulassungen (ohne Spielerkarte und ohne steuerliche Aufzeichnungen nach den Vorschriften der AO) auch noch andere Hersteller mit solchen Zulassungen TR 5.0 "light".


Grüße

__________________
gmg

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 06.02.2017 11:06.

25 06.02.2017 10:01 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017

ja schon
aber diese hersteller kann man getrost Heul vergessen !
26 06.02.2017 10:32 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017

Zitat:
Original von rosebud
Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von dieter116
Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von dieter116

Wenn es bei einem Bussgeld bleibt.

Schiesslich entsprechen die Geräte dann nicht mehr der Bauartzulassung .


Du denkst, man sollte mal den § 284 StGB (illegales Glücksspiel) prüfen? Kopfkratz

Grüße


Ich denke ja.

Wäre in diesem Fall evtl. überzogen, aber rein rechtlich ?

Die Lieferung der Coolfire wird Novomatic wohl schaffen, aber die Arbeit vor Ort bleibt wieder mal am Betreiber hängen.

Die haben vom ständigen Coolfiretausch sowieso schon die Schnauze voll.


1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..

Grüße



Hi,

Was ist die Rechtsgrundlage für die abschöpfung ?

Grüsse


OWiG.

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27 06.02.2017 11:07 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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hi,

worin besteht die Ordnungswidrigkeit , wenn das Gerät "TÜV" hat und somit die Konformität mit der Bauartzulassung bestätigt ist.


grüsse
28 06.02.2017 16:29 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.

Grüße

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29 06.02.2017 19:21 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.

Grüße



hi,

ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.

Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.


Grüsse
30 06.02.2017 19:28 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.

Grüße



hi,

ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.

Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.

Grüsse


FALSCH!
Wenn TÜV und verfristet auch OWI.
Du solltest Dir mal die SpielV in der neuesten Fassung durchlesen.
Tüv ist uninteressant.

Grüße

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gmg
31 06.02.2017 20:16 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von gmg
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Original von rosebud
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Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.

Grüße



hi,

ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.

Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.

Grüsse


FALSCH!
Wenn TÜV und verfristet auch OWI.
Du solltest Dir mal die SpielV in der neuesten Fassung durchlesen.
Tüv ist uninteressant.

Grüße



hi,

find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?

Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.
32 06.02.2017 20:42 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Zitat:
Original von rosebud
Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von rosebud
Zitat:
Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.

Grüße



hi,

ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.

Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.

Grüsse


FALSCH!
Wenn TÜV und verfristet auch OWI.
Du solltest Dir mal die SpielV in der neuesten Fassung durchlesen.
Tüv ist uninteressant.

Grüße



hi,

find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?

Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.




hallo

und was ist , wenn er bis 11.2018 tüv bekommen hat (für die eingebaute software die am 3.2017 ihre zulassung verliert)
und dann eine andere software aufspielt , so müsste dies ja wiederum neu getüvt werden ,oder hat die ungeprüft dann tüv bis dato ???


pg.


am besten sofort totales verbot der coolfire systeme ohne wenn und aber
33 06.02.2017 21:26 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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Der 'Tüv' gilt weiter bis 11/2018.

Die Überprüfung wegen verfristeter Software ist dann Aufgabe der Ordnungsämter.
34 07.02.2017 07:18 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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hi,

find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?

Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.


Es ist wie beim Auto: Eine TÜV-Plakette "hilft" überhaupt nicht, wenn man danach die Bauart etwa durch ein Motor-Tunig oder eine Anhängerkupplung ändert oder -- siehe Fall VW -- wenn die Zulassung der Bauart nur mit Auflagen bestehen bleibt.

Und woraus ergibt sich konkret, dass ein Aufsteller die Verfristung beachten muss? § 7 Abs. 4, Nr. 2 SpielV lautet

(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
[...]
2. das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
[..]

Dieses Kriterium ist natürlich erfüllt, wenn die Softwarestände verfristet sind und die Zeit gekommen ist.

__________________
PeterSt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von PeterSt: 07.02.2017 08:32.

35 07.02.2017 08:30 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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Zitat:
Original von PeterSt
hi,

find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?

Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.


Es ist wie beim Auto: Eine TÜV-Plakette "hilft" überhaupt nicht, wenn man danach die Bauart etwa durch ein Motor-Tunig oder eine Anhängerkupplung ändert oder -- siehe Fall VW -- wenn die Zulassung der Bauart nur mit Auflagen bestehen bleibt.

Und woraus ergibt sich konkret, dass ein Aufsteller die Verfristung beachten muss? § 7 Abs. 4, Nr. 2 SpielV lautet

(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
[...]
2. das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
[..]

Dieses Kriterium ist natürlich erfüllt, wenn die Softwarestände verfristet sind und die Zeit gekommen ist.



hi,

ja dann ist ja die Zeit gekommen.
Die Aufsteller müssen die Geräte dann ja UNVERZÜGLICH ausser Betrieb nehmen,
sonst kommt gmg und schöpft ab !

ALSO SOFORT ABSCHALTEN UND DEN HERSTELLER/PTB AUF SCHADENERSATZ VERKLAGEN !

Oder hab ich da wieder was falsch verstanden ?


Grüsse
36 07.02.2017 13:56 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Will der uns hier verar...en ?
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Ich glaube eher, er hat etwas falsch verstanden.
Gefällt ihm wohl nicht, die Sache mit der Abschöpfung.
Gerade noch einem Kollegen in einem anderen Fall geraten, dieses "Werkzeug" anzuwenden....

Grüße

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gmg
38 08.02.2017 08:30 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von gmg
Ich glaube eher, er hat etwas falsch verstanden.
Gefällt ihm wohl nicht, die Sache mit der Abschöpfung.
Gerade noch einem Kollegen in einem anderen Fall geraten, dieses "Werkzeug" anzuwenden....

Grüße


hi,
ob mir das gefällt oder nicht, ist hier nicht die Frage.
Verfristungen machen keinen Sinn, da sie in schöner Regelmässigkeit immer wieder
auftauchen(manche Geräte wurden in den letzten Jahren bis zu 4 mal "upgedatet").
Ob die neueste Version lange Bestand hat, wage ich zu bezweifeln.
Stellt die sich jedoch auch wie bisher als genau so anfällig heraus, wird man wohl die
"abgeschöpften" Beträge zuzügl. zinsen und Kosten zurückgeben müssen.
Ein Kollege von mir hat das bereits erreicht.
Was genau fehlerhaft an der Software ist, wurde ja auch noch nie mitgeteilt.

grüsse
39 08.02.2017 09:51 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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Wird ja bald die neuen Geräte gem. TR 5.0 der PTB geben. Hoffentlich dann mit besseren - manipulationsfesteren - Komponenten.

Und zwar TR 5.0 "heavy".
Nicht wie bei Gauselmann TR 5.0 "light".

Grüße

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40 08.02.2017 11:07 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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