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Zum Ende der Seite springen GbR nur einen Gesellschafter anmelden?
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Jeff Jeff ist männlich
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GbR nur einen Gesellschafter anmelden?



folgender Fall:

Gewerbetreibender A hat bisher 2 Betriebe in unserer Gemeinde angemeldet (als Einzelgewerbetreibender) und möchte diese nun in eine neu gegründete GbR übernehmen.

Normalerweise würde ich nun für Gesellschafter B 2 Gewerbeanmeldungen vornehmen und diese dann entsprechend im Programm zu einer GbR verknüpfen (für A lediglich eine Änderung ohne Gewerbemeldung).

Allerdings soll laut A für B keine Gewerbeanmeldung erfolgen, da die GbR nur durch den geschäftsführenden Gesellschafter A vertreten wird (ist auch im Gesellschaftsvertrag festgehalten). Leider gestaltet sich das einrichten einer GbR mit einem Gesellschafter bei uns EDV technisch als schwierig...

Würde nun lediglich eine Anmerkung zu den beiden Einzelunternehmen schreiben und den Namen der GbR ergänzen.

Ist die Vorgehensweise so richtig?? Hatte so einen Fall bisher noch nicht.

Vielen Dank im Voraus!

MfG Jeff
1 22.12.2016 09:53 Jeff ist offline Beiträge von Jeff suchen
Solon
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Engelchen   Zeige Engelchen auf Karte Engelchen ist weiblich
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Moin moin,

also ich bin der Meinung, dass B auch ein Gewerbe anmelden muss. B haftet im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der GbR und ist eben gemeinsam mit A gewerblich tätig (ansonsten wäre es keine GbR!?)

Eine Aufteilung der Rechte und Pflichten per Gesellschaftervertrag ändert meiner Meinung nach nichts daran, dass beide bzw. alle Partner ein Gewerbe anmelden müssen.

Im Internet lässt sich auch einiges dazu finden, z.B. bei existenzgründer.de

Wenn B gar nicht gewerblich tätig sein möchte, sollte er sich auch nicht zu einer GbR-Gründung überreden lassen...

VG Engelchen
2 22.12.2016 11:00 Engelchen ist offline E-Mail an Engelchen senden Beiträge von Engelchen suchen
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Pedda   Zeige Pedda auf Karte Pedda ist männlich
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Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, deshalb sind auch beide Anzeigepflichtig. Wie dies das im Innenverhältnis klären, kann dir schnuppe sein.

Im Umkehrschluss bedeutet dies bei einer bestehenden GbR aus zwei natürlichen Personen, steigt einer von den Beiden aus, ist die GbR nicht mehr existent. Derjenige der den Betrieb dann alleine weiter führen möchte, muss sich wohl oder übel ein anderes Förmchen suchen.

__________________
... und immer schön locker durch die Hose atmen!

Gruß
Pedda

Lerne aus den Fehlern Anderer! Du hast nicht die Zeit sie selbst zu machen!

3 22.12.2016 15:36 Pedda ist offline E-Mail an Pedda senden Beiträge von Pedda suchen
VeSa   Zeige VeSa auf Karte VeSa ist weiblich
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Hallo,

ich kenne es so, dass grundsätzlich die geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig sind, egal ob es um eine GbR oder eine oHG geht.
Meiner Meinung nach kommt es nicht darauf an, wer mit wem haftet oder eben auch nicht. Das ist letztlich eine Fragestellung, die mit der Gewerbemeldung nichts zutun hat. In den meisten anderen Bereichen ist ohnehin anerkannt, dass die (Außen-)GbR Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Wie diese dann im Innenverhältnis geklärt werden ist eine ganz andere Frage.
Ich sehe allerdings auch das Problem der Anmeldung einer GbR mit nur einem Gesellschafter. Das ist gewerberechtlich betrachtet nicht möglich. Ich tendiere aus dem hohlen Bauch heraus dazu, dass nur der geschäftsführende Teil ein Gewerbe anmelden muss. Dieser ist bereits gemeldet, so dass ich wohl gar nichts weiter veranlasssen würde.
Etwas merkwürdig kommt mir das aber auch vor Kopfkratz Kopfkratz
4 22.12.2016 15:39 VeSa ist offline E-Mail an VeSa senden Beiträge von VeSa suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


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B könnte stiller Gesellschafter sein. D. h. er stellt nur Kapital zur Verfg., das in das Eigentum das A übergeht. B wäre nur am Gewinn beteiligt.

Wenn die Rolle des B über das oben Gesagte nicht hinausgeht, würde ich im Ergebnis @VeSa zustimmen.

Außerdem meine ich mich an Erlaubnisfälle erinnern zu können, in denen wir nicht alle Gesellschafter einer GbR in der Pflicht sahen, soweit durch Gesellschaftsvertrag die Aufgaben unterschiedlich im Sinne einer Spezialisierung aufgeteilt waren. Wenn ich mich recht erinnere, finden sich in den VV hierzu auch Bestimmungen, wonach das auch so möglich ist.
5 27.12.2016 09:26 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Hallo!

Vielleicht hilft das weiter, aus der rheinland-pfälzischen Dienstbesprechung mit dem Ministerum von 2014, als es auch um die Anzeigepflichten GbR ging (allerdings mit Hintergrund Missbrauch des GbR-Konstrukts/Scheinselbständigkeit), aber vielleicht bring es Klarheit .

Eine GbR ist keine juristische Person und hat daher keine eigene
Rechtspersönlichkeit, aber sie verfügt nach einem Urteil des BGH vom
29.01.2001, II ZR 331/00 (BGH NJW 2001, S. 1056) über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit, d. h. sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, und sie kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Diese Rechte stehen der GbR nur als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder und nicht
wie bei einer juristischen Person aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit zu.
Die GbR ist demnach hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit der OHG gleichgestellt,
ohne dass hierfür eine gesetzliche Regelung wie § 124 HGB vorhanden ist.

Ergänzend zu der vorstehend beschriebenen Teilrechtsfähigkeit wurde der GbR mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934 das Recht zuerkannt, selbständiger Handwerker zu sein (§ 1 Abs. 1 S. 1 HwO) und „als solche“ in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HwO steht dieses Recht nicht nur der GbR sondern auch Personenhandelsgesellschaften zu. Demnach muss bei einer GbR,
die ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, zwischen den Anforderungen an den Gesellschafter, der Gewerbetreibender nach § 14 GewO sein kann, und den Anforderungen, die für die Eintragung einer GbR in die Handwerksrolle maßgeblich sind, unterschieden werden. Diese rechtliche Bewertung wird durch Aussagen in dem Beschluss des Bayerischen VGH vom 5. August 2004, 22 ZB 04.1853 (Gewerbe Archiv 2004, S. 479) gestützt.
Unter Bezugnahme auf die bislang ergangene Rechtsprechung (BverwG vom
05.08.1965, I C 69.62, Gewerbe Archiv 1965, S. 7) weist der Bayerische VGH daraufhin, dass sich die gewerberechtlichen Anzeigepflichten (§ 14 GewO) an jeden einzelnen Gesellschafter der GbR richten. Die höchstrichterliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bleibt hier ohne Auswirkung. Zur Begründung weist der Bayerische VGH darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot folgend die Frage, wen im Falle einer Personengesellschaft (GbR; OHG; KG) die in der Gewerbeordnung normierten Verpflichtungen treffen, in den wesentlichen Punkten selbst geregelt habe.
In seinen weiteren Ausführungen verweist der Bayerische VGH auf die Vordrucke zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt waren. Inzwischen sind die Vordrucke Anlagen der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Gewerbeanzeigeverordnung geworden. Inhaltlich
wurden die Vordrucke nicht geändert. Sowohl die als Anlage zur
Gewerbeordnung beigefügten Vordrucke als auch die der
Gewerbeanzeigeverordnung beigefügten Vordrucke enthalten jeweils für die
„Angaben zum Betriebsinhaber“ vor Spalte 1 die Anweisung, dass bei
Personengesellschaften „für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein
eigener Vordruck auszufüllen“ ist. Bei juristischen Personen genügt dagegen,
auch wenn sie mehrere gesetzliche Vertreter besitzen, ein einziger Vordruck.
Diese Regelungen, die den Inhalt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO
konkretisieren, beruhen erkennbar auf der Annahme, dass
Personengesellschaften generell nicht als Adressaten der gewerberechtlichen Verpflichtungen in Betracht kommen, sondern dass jeder Einzelne ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter als Mitinhaber des gemeinsamen Gewerbebetriebs ein selbstständiges Gewerbe ausübt, das der Behörde in gleicher Weise wie bei einem Einzelgewerbetreibenden angezeigt werden muss.

Klarstellend weist der Bayerische VGH auf folgendes hin:
„Solange der Gesetzgeber den in der Gewerbeordnung enthaltenen Begriff des Gewerbetreibenden bzw. Betriebsinhabers nicht, wie etwa für Handwerksbetriebe in § 1 Absatz 1 HwO geschehen, ausdrücklich auf die Personengesellschaften erstreckt oder für diese eine eigenständige Anzeigepflicht vorsieht, kann hiernach nicht zweifelhaft sein, dass auch bei einer als rechtsfähig anzusehenden GbR nicht die Gesellschaft als solche, sondern jeder geschäftsführende Gesellschafter für seine eigene Person die in § 14 Abs. 1 GewO genannten Änderungen gegenüber der Behörde anzeigen muss.“
Aus alledem folgt, dass eine GbR, die ein zulassungspflichtiges Handwerk
betreibt, beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach der
Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen werden kann. Die
Entscheidung obliegt der zuständigen Handwerkskammer. Unabhängig davon muss jeder Gesellschafter einer GbR, der Gewerbetreibender nach den Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung ist, für die Ausübung seiner
selbständigen Tätigkeit als Mitinhaber des gemeinsamen Gewerbebetriebs
ein Gewerbe anmelden (§ 14 GewO).

Es stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen ein Gesellschafter einer
GbR hierfür erfüllen muss? Die Beantwortung dieser Frage muss im Einzelfall
geprüft werden. Dabei wird empfohlen, sich an folgenden Kriterien zu
orientieren:

1. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

Es ist für eine Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) nicht ausreichend, dass
eine Person im Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR nur namentlich
als Gesellschafter aufgeführt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der an der
GbR als Gesellschafter beteiligten Person im Gesellschaftsvertrag die
Geschäftsführungsbefugnis (z. B. Überwachung der Produktion,
Buchführung, Erledigung von Korrespondenz) und die Vertretungsmacht
(Eingehen von konkreten Verpflichtungen) eingeräumt wurde (vgl. BVerwG
Urteil vom 11.2.1972, VII C71.69, Gewerbe Archiv 1972, S. 198). Für den
Gesellschafter einer GbR genügt es nicht, wenn ihm im Gesellschaftsvertrag
nur die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, weil die
Gewerbeordnung und die zu ihrer Durchführung ergangenen Vorschriften
dem Gewerbetreibenden eine ganze Anzahl von Anzeigepflichten und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten auferlegt. Solche Pflichten können
nur von demjenigen erfüllt werden, der berechtigt und damit in der Lage ist,
namens der Gesellschaft nach außen die entsprechenden Erklärungen
abzugeben. Deshalb benötigt ein Gesellschafter einer GbR auch die
Vertretungsmacht.

2. Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung

Die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags über eine GbR mit den Angaben
über die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht genügt für
sich allein nicht, um die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit anzuzeigen
(§ 14 GewO), weil mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags keine
Außenwirkung verbunden ist und daher keine Anzeigepflicht nach § 14
GewO ausgelöst wird. Der Gewerbetreibende muss vielmehr
Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung (z. B. Anmieten der für die
Aufnahme der Geschäftstätigkeit benötigten Räume) nachweisen, die den
Beginn der selbständigen gewerblichen Tätigkeit verdeutlichen. Als
Vorbereitungshandlung kann beispielsweise auch der in Auftrag gegebene
Druck von Geschäftsbriefen gewertet werden; insoweit ist zu beachten, dass die GbR nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Damit kann sie im
Geschäftsverkehr nicht als Firma auftreten. Deshalb ist in sämtlichen
Geschäftsbriefen als Name für die GbR die Angabe des Vor- und Zunamens
der Gesellschafter erforderlich. Zusätzlich kann die GbR noch eine
Geschäftsbezeichnung führen, z. B. „Krause und Gans GbR,
Computerdienstleistungen". Weitere Beispiele sind:
o Peter Müller und Michael Meier, Service rund ums Haus, GbR
o Susanne Klar, Ernst Schulz, Petra Dunkel, Sport-Fitness-Wellness, GbR
o Klara Meister und Sabine Kurz Sunshine, GbR
Jeder Geschäftsbrief (Rechnung, Auftrag, Angebot, Lieferschein usw.) muss
die vollständige Unternehmensbezeichnung für die GbR enthalten.

3. Gesellschafter quasi als (Einzel-)gewerbetreibender

Die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Gesellschafters
einer GbR muss mit den Befugnissen eines (Einzel-)gewerbetreibenden, der
aktiv in das Geschäftsleben eingreifen kann, vergleichbar sein.

4. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse

Fehlende deutsche Sprachkenntnisse können ein Indiz dafür sein, dass es
an der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit fehlt. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn die anzeigende Person aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse
nicht in der Lage ist, wie der selbständige (Einzel-)gewerbetreibende
auf dem Markt wie ein Konkurrent aufzutreten und an Aufträge zu
gelangen.

5. Gemeinsame Abgabe der Gewerbeanmeldungen durch die
Gesellschafter

Die einer GbR angehörenden Gewerbetreibenden müssen ihre
Gewerbeanmeldungen (§ 14 GewO) gemeinsam (zeitgleich oder in zeitlich
sehr engem Zusammenhang) vornehmen, denn der gemeinsam geführte
Gewerbebetrieb nimmt als Ganzes die Tätigkeit auf.

6. Einschaltung eines Vermittlers für die Gewerbeanmeldung

In den Fällen, in denen sich der Gesellschafter einer GbR eines Vermittlers
bedient, der bevollmächtigt ist, für ihn alle gewerbe-, steuerrechtlichen und
sonstigen Angelegenheiten zu erledigen, gibt der Gesellschafter einen
wesentlichen Kernbereich seines Unternehmertums aus der Hand, und es
verbleibt nur der reine Einsatz der Arbeitskraft wie bei einem abhängig
Beschäftigten. Daher liegt in diesen Fällen keine selbstständige gewerbliche
Tätigkeit vor.

7. Vorlage der Handwerkskarte und der Gewerbeanmeldung

Falls die Gewerbetreibenden einer GbR, die ein zulassungspflichtiges
Handwerk gemäß § 1 Abs. 1 HwO betreiben, ohne Vorlage der hierfür
erforderlichen Handwerkskarte (§ 10 Absatz 2 HwO) erscheinen, sind die
Gewerbetreibenden auf die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 HwO
hinzuweisen. Danach besteht die gesetzliche Verpflichtung, die
Handwerkskarte zusammen mit der Gewerbeanmeldung vorzulegen.

8. Voraussetzungen für „Ein- und Austritt“ von Gesellschaftern der GbR

a) Ausscheiden eines Gesellschafters einer bestehender GbR

Die Rechtsform der GbR steht und fällt mit ihren zur Geschäftsführung
befugten und vertretungsberechtigten Gesellschaftern. Ein solcher
Gesellschafter kann aus unterschiedlichen Gründen aus der GbR
ausscheiden, z. B. bei Kündigung oder Ausschließung oder nach einer
einvernehmlichen Trennung. Das Ausscheiden eines Gesellschafters
hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Dies gilt nur dann
nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag davon abweichend die Fortsetzung
der GbR vereinbart wurde (sog. „Fortsetzungsklausel”). Demnach
kann eine hinzukommende Person kein „neuer Gesellschafter“ einer
GbR sein, wenn der bestehende Gesellschaftsvertrag keine
Fortsetzungsklausel enthält, denn durch das Ausscheiden des bisherigen
Gesellschafters befindet sich die Gesellschaft in der Auflösung
(Liquidation).

b) Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafterwechsel ist möglich, wenn das Ausscheiden eines
Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters dergestalt
kombiniert werden, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des
Austretenden tritt. In der Praxis geschieht dies regelmäßig dadurch,
dass ein Gesellschafter der GbR seinen Gesellschaftsanteil an
einen Dritten mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter abtritt. Der
Dritte wird dadurch neuer Gesellschafter der GbR. An der Identität der
GbR ändert sich durch den Gesellschafterwechsel nichts, aber der neue
Gesellschafter muss bei der Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) durch
Vorlage vertraglicher Unterlagen den Eintritt für den ausgeschiedenen
Gesellschafter unter den vorstehend genannten Voraussetzungen
nachweisen. Es genügt also nicht, dass der Vor- und Zuname des
ausgeschiedenen Gesellschaftes durch den Vor- und Zunamen des
neuen Gesellschafters ausgetauscht wird.

c) Neuer Gesellschafter

Tritt ein neuer Gesellschafter durch Abschluss eines Vertrages mit den
bisherigen Gesellschaftern in die bestehende GbR ein, ändert dies nichts
an der Identität der GbR. Der neue Gesellschafter muss jedoch durch
Vorlage des Gesellschaftsvertrags nachweisen, für welche Aufgaben ihm
– quasi wie einem (Einzel-)gewerbetreibenden – die
Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht erteilt wurden.
Ferner ist zu beachten, dass die in eine bestehende GbR eintretenden
Gesellschafter seit dem 7. April 2003 nicht nur für die seit ihrem Eintritt,
sondern auch für die vor ihrem Eintritt in die GbR begründeten
Verbindlichkeiten gemäß § 130 HGB analog haften (BGH, Urteil v.
07.04.2003, Az.: II ZR 56/02). Demnach empfiehlt es sich in solchen
Fällen zu prüfen, ob im Gesellschaftsvertrag die erforderliche
Haftungsübernahme vereinbart wurde.

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
6 28.12.2016 08:30 Roesje ist online E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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