Gewerbeabmeldung OHG |
Borussenfan
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Wie würdet ihr mit einer OHG verfahren, bei der die Aufgabe des Betriebes feststeht (da verzogen), aber nur von einem Gesellschafter eine Gewerbeabmeldung (verspätet) vorliegt. Grds. gilt bei OHG´s ja Einzelvertretung. Andererseits bin ich hier im Forum auf einen Chat gestoßen, wonach lt. Mitteilung des zuständigen Ministeriums alle Gesellschafter anzeigepflichtig sind.
Da gegen die Meldepflichten nach § 14 verstoßen wurde, möchte ich gegen beide Gesellschafter vorgehen. In dem Zusammenhang ist für mich fraglich, ob ich gegen den einen Gesellschafter, der sich bislang noch nicht gemeldet wegen verspäteter Abmeldung oder wegen keine Abmeldung vorgehen muss. Zudem müsste ich ihn ja dann u.U. auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur Abmeldung auffordern.
für viele Meinungen
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1
07.12.2016 10:34 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da eine OHG ebensowenig wie ein GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist jeder Gesellschafter als Einzelgewerbetreibender zu betrachten.
An- (und ab) gemeldet wird also nicht die OHG, sondern jeder Gesellschafter, wobei verwaltungsintern der Hinweis angebracht werden sollt "OHG mit x und y).
Jeder, der an dem Ort der gemeldeten Betriebsstätte nicht mehr tätig ist, muss sein Gewerbe dort abmelden und jeder, der neu hinzukommt, muss sein Gewerbe dort anmelden. Das kann dann natürlich auch mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
Regina Runge
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2
07.12.2016 14:00 |
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Solon
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VeSa
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Ich schließe mich Frau Runge an.
Aus wievielen Gesellschaftern besteht die oHG?
Letztlich kann man also überlegen, ob man gegen den Gesellschafter der verspätet abgemeldet hat ein Verfahren wegen nicht rechtzeitiger Anzeige durchführt (wie viel später war es denn?).
Gegen den/die Gesellschafter, welche bisher gar keine Anzeige abgegeben haben kommt definitiv ein Verfahren in Betracht. Sowohl ein OWi-Verfahren als auch ein Verwaltungsverfahren. Wirkungsvoller ist meistens das OWi-Verfahren, auch wenn das vom Gesetzgeber anders gedacht ist.
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3
09.12.2016 08:09 |
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