e.V. mit Fanshop Gewerbe anmelden oder nicht? |
Basilisk
Grünschnabel
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e.V. mit Fanshop Gewerbe anmelden oder nicht? |
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Hallo,
ich habe da mal eine Frage. Bei uns in der Gemeinde, hat von einem größeren Sport Verein SV ... e.V. einen Fanshop mit Fanbekleidung für Groß und Klein auch viele weitere Artikel wie Kaffee, Handtücher und Tassen mit dem Logo des SV ... oder Becherhalter für das nächste Heimspiel eröffnet.
Muss da für eine Gewerbe angemeldet werden oder nicht? Der Vorstand des Vereins meint NEIN, da sie ja ein eingetragener Verein sind. Ich denke schon, da das ganze schon recht Gewerblich ist mit entsprechendem Verkaufspersonal.
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, wenn möglich mit genauer Begründung oder Tipps wo ich nachlesen kann ob angemeldet werden muss oder nicht?
DANKE
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1
17.10.2016 08:08 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: e.V. mit Fanshop Gewerbe anmelden oder nicht? |
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aus Thüringen,
Hallo @Basilisk
im Forum!
weder die Rechtsform „eingetragener Verein“ noch ein ggf. vorhandener Freistellungsbescheid des Finanzamtes (steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit) führen automatisch zur Negierung der Anzeigenpflichten aus § 14 GewO. Vereine können z. B. außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke beschaffen. Hierzu zählt z. B. der Betrieb von Vereinsgaststätten, Erteilung von Reit- oder anderen Unterricht an Nicht-Vereinsmitglieder, gastronomische Versorgung zu Vereins- und anderen veranstaltungen oder, wie im vorliegenden Fall, der Verkauf von „Fan-Artikeln“.
Diese Tätigkeiten unterliegen i. d. Regel den Gewerbeanzeigenpflichten und ggf. auch den gewerberechtlichen Erlaubnisvorschriften. Es bedarf jedoch der Einzelfallprüfung, insbesondere der Kriterien des Gewerbebegriffs „auf gewisse Dauer angelegt“ und „Gewinnerzielungsabsicht“.
Beim Verkauf von „Fan-Artikeln“ könnte eine Negierung der Anmeldepflicht angenommen werden, wenn z. B. der Verkauf durch die ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder in den Räumen des Vereins oder auf seinen Veranstaltungen und zum Selbstkostenpreis erfolgen würde.
Wenn jedoch für den Verkauf Räumlichkeiten angemietet und shopmäßig eingerichtet werden, Verkaufspersonal sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird und/oder die Fan-Artikel zu marktüblichen Preisen (also mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht nur zum Selbstkostenpreis) angeboten werden, ist von einer nach § 14 Abs. 1 GewO anmeldepflichtigen Tätigkeit auszugehen.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
19.10.2016 06:28 |
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Solon
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Basilisk
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen lieben Dank für die Ausführliche Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Grüße aus Hessen
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3
19.10.2016 08:41 |
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