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Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum |
nperl

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Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum |
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Hallo! Ich bin ganz "frisch" im Gewerbewesen und freue mich über dieses Forum! Ich werde dieses sogleich in Ansrpuch nehmen.
Ich habe einen Gewerbetreibenden, der für 6 Wochen eine andere Räumlichkeit als seine Betriebsstätte gemietet hat um dort einen Lagerverkauf zu machen. Er weiß noch nicht, ob er dies wiederholen wird und falls ja dann auf jeden Fall im Stadtgebiet. Wie wird das in anderen Gemeinden gehandhabt? Vielen Dank und Grüße aus Franken!
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1
05.01.2007 10:23 |
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TIGRIS-Werbung
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portawestfalica
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| RE: Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum |
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Hallo und wilkommen im Forum mperl!
Da der gute Mann bereits ein Gewerbe angemeldet hat und somit in Verbindung mit Finanzamt etc. steht würde ich davon absehen ihn zur Anmeldung einer Zweigstelle aufzufordern, da der Zeitraum ja konkret auf sechs Wochen begrenzt ist und die Tätigkeit daher nicht auf Dauer angelegt ist. Somit liegt ein Hauptkriterium für ein anzeigepflichtiges Gewerbe nicht vor.
Mich würde allerdings interessieren, ab welchem Zeitpunkt man von "Dauer" spricht. Ich habe hier in PW zwei Baufirmen, die für konkrete Projekete (Dauer ca. 6 Monate bis ein Jahr) regelmüßig als GbR ein Gewerbe anmelden, was nach Abschluß der Maßnahme wieder abgemeldet wird. Normalerweise könnte das meiner Ansicht nach auch ihne Anzeige laufen. Aber vielleicht kann mich ja jemand eines Besseren belehren.
Viele Grüße aus Porta Westfalica sendet
Matthias Rinne
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2
05.01.2007 13:20 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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| RE: Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum |
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Hej aus Hamm und willkommen im Forum,
bei 6 Wochen würde ich schon anfangen, über eine Gewerbeanmeldung nachzudenken. Ich denke, dass das der max. nichtmeldepflichtige bei rd. 6 Wochen liegt. Bzgl. der 6-Monate-GbR gibt es keine Diskussion, die muss anmelden.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
07.01.2007 14:12 |
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portawestfalica
Mitglied
 

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| RE: Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum |
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@Herrn Wiesemeier
Hallo Herr Wiesemeier,
rein gefühlsmäßig würde ich das auch so sehen, möchte hier aber noch mal etwas ins Detail gehen.
Wenn der Verkauf täglich (also 6 x die Woche stattfindet) könnte man (würde ich nicht tun) eine Anzeige fordern. Wenn der Gewerbetreibende aber z.B. nur jeden Samstag über einen Zeitraum von 6 Wochen verkauft würde ich keine Anzeige fordern, da ja ein erheblich geringerer Umsatz vorliegen wird und wesentlich weniger Arbeitsleistung erbracht wird.
Viele Grüße aus dem dunklen Porta Westfalica
Matthias Rinne
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4
08.01.2007 07:49 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
  

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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Den bisherigen Ausführungen könnte ich mich insoweit anschließen, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen aus "meiner" Stadt handelt.
Wenn es Gewerbetreibende sind, die von außerhalb nur für einen gewissen Zeitraum einen "Lagerverkauf" machen wollen, haben wir hier das typische Wanderlager (s. auch Ausführungen in meinem Lieblingskommentar zu § 56 a GewO). Auch Wanderlager können durchaus bis zu sechs Wochen dauern.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
Kramer
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5
08.01.2007 13:06 |
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René Land
Administrator
    

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Hallo zusammen,
das ist ja eine wirklich interessante Thematik.
Zunächst mal zum Problem des 6-Wochen-Verkaufes von nperl:
Beim ersten Durchlesen habe ich "aus dem Bauch heraus" sofort an § 56a GewO gedacht. Der wäre einschlägig, wenn der Gewerbetreibende im Reisegewerbe (also außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben.... (§ 55 GewO) ) durch öffentliche Ankündigung auf ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren hinweist (§ 56a Abs. 2 GewO).
Ich habe aus dem Beitrag von nperl herausgelesen, dass der Gewerbetreibende (wohl) bei ihm schon mit einer Betriebsstätte gemeldet ist. (Bitte ggf. noch mal posten, ob ich richtig interpretiere). Aus der Bezeichnung Lagerverkauf entnehme ich, dass es wohl um Waren geht
.
Wichtig wäre noch zu wissen, ob für den Lagerverkauf eine gesonderte öffentliche Ankündigung (Zeitungsinserat, Plakate, Handzettel, Rundfunk- oder Fernsehwerbung) erfolgt.
Sind die vorgenannten Punkte (außerhalb der gewerblichen Niederlassung, Vertrieb von Waren, öffentliche Ankündigung) erfüllt, handelt es sich meiner Auffassung um ein Wanderlager, wenn der Gewerbetreibende die Räume nur kurzzeitig nutzt und bereits jetzt plant, die „Veranstaltung“ noch einmal anderswo zu wiederholen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies in der gleichen Stadt passieren soll.
Zur Frist in Bezug auf die Abgrenzung des Reisegewerbes zum stehenden Gewerbe gibt es in Landmann/Rohmer, Komm. zur GewO, § 56a RdNr. 25 und 26 mehr oder weniger erhellende Ausführungen. Hier wird auf die in der Muster-ReisegewVwV unter Nr. 5 angeführte 6-Wochen-Frist als Orientierungsmaßstab abgestellt. Gleichwohl wird unter RdNr. 26 das Festmachen einer diesbezüglichen Entscheidung allein an der Zeitdauer wieder relativiert. Es kommt - wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalls an.
Bei der angegebenen 6-Wochen-Frist würde ich in der Regel noch Reisegewerbe annehmen, wenn die weiteren Umstände (siehe oben) hinzukommen.
Freilich kann man auch zum Ergebnis kommen, dass es sich um stehendes Gewerbe handelt, wenn man nur von der Frist-Frage ausgeht. Hier habe ich jedoch schon in Bezug auf die bereits jetzt geplante Durchführung an einem weiteren Ort meine Bedenken.
In jedem Fall würde ich entweder die Anzeige für eine Betriebsstätte nach § 14 GewO (bei Interpretation als stehendes Gewerbe) oder aber eine Anzeige nach § 56a GewO (bei Interpretation als Reisegewerbe) fordern. Einen Verzicht auf jedwede Anzeigepflicht halte ich für rechtlich bedenklich.
Unter dem Gesichtspunkt einer „unbürokratischen“ Handhabung werden sicherlich viele Kollegen den Weg über das stehende Gewerbe einschlagen. Aber auch das wiederholte An- und Abmelden der Betriebsstätten kann ins Geld und in die Zeit gehen.
Aber auch im Falle der Interpretation der Tätigkeit als Reisegewerbe kann man dem Gewerbetreibenden ein wenig "zur Seite springen", da dieser höchstwahrscheinlich nicht über die notwendige Reisegewerbekarte verfügt. Hier könnten § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO oder § 55a Abs. 2 GewO weiterhelfen. Der Ausnahmetatbestand des § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO dürfte jedoch wegen > 10.000 Einwohner bei Ihnen wohl nicht greifen
.
Nach § 55a Abs. 2 GewO kann jedoch die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Ausnahme vom Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
Kosten- und Aufwandsseitig dürften sich insofern beide Verfahrensweise die Waage halten.
P.S. Zu dem von portawestfalica angesprochenen 6-Monate-GbR-Problem sollte man vielleicht sogar noch mal einen separaten Thread aufmachen
. Hier steckt viel Diskussionsstoff drin
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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6
09.01.2007 00:06 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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Verdammte Tat, ans Wanderlager habe ich gar nicht gedacht. Da fallen mir immer nur die Unternehmer ein, die nördlich von uns angesiedelt sind und deren Ordnungsamtsmitarbeiter einen Lieblingskommentar hat
.
Aber ihr habt Recht.
Entweder Anzeige nach 14 oder Wanderlager.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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7
09.01.2007 06:36 |
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nperl

Mitglied
 
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Themenstarter
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und vielen lieben Dank für die Antworten, das ging ja fix!
Als absoluter "Frischling" muss ich zugeben, dass ich mit den Wanderlagern noch nicht viel zu tun hatte. Die Kriterien wären insoweit erfüllt, also außerhalb der gewerblichen Niederlassung und auch Flyer wurden verteilt (so sind wir ja erst aufmerksam geworden...) und auch um Waren handelt es sich... Wo ich mir aber nun nicht sicher bin:
Er hat dies nur 6 Wochen gemacht und noch nicht geplant dies zu wiederholen. Er weiß es selbst nicht ob er das wieder machen will oder wird. So würde ich nun vom stehenden Gewerbe und einer Anzeige nach § 14 ausgehen... nur, kann ich bei einem kurzen Zeitraum von nur 6 Wochen dann von regelmäßig wiederkehrend sprechen?
Vielen lieben Dank
nperl (ich bin eine SIE...)
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8
09.01.2007 07:14 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Routinier
 
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| Lagerverkauf über eine kurzen Zeitraum |
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in der Tageszeitung haben wir eine Anzeige entdeckt für einen Lagerverkauf über 14 Tage... habe dann sofort an ein nicht angezeigtes Wanderlager gedacht...
da es sich um eine bekannte Firma aus D.....dorf handeln dürfte, hätte mich vorab ein Mal interessiert, ob diese Firma bei euch auch schon in Erscheinung getreten ist...
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9
08.06.2010 09:25 |
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Civil Servant
Kaiser

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Kollege Land hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die 6-Wochen-Frist, die stehendes Gewerbe vom Reisegewerbe und vom Wanderlager trennt nur eine Richtschnur ist. Dem stimme ich zu und möcht ergänzen, dass die Art der Werbung weiter Rückschlüsse bei der Abgrenzung erlaubt.
Wer demnach etwa so wirbt:
- Alles muss raus
- Nur jetzt hier und heute
- Wir müssen schließen
und dadurch verdeutlichet, dass er den örtlich oder regional ansässigen potentiellen Kundenstamm kurzfristig abschöpfen will, der ist tendienziell eher dem § 56a GewO zu unterwerfen.
Wir haben in einem solchen Fall den § 56a schon einmal angewandt, bei einem Gewerbetreibenden, der drei Monate vor Ort war.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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08.06.2010 14:22 |
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