Wettbewerbszentrale: Spielhallen in Hessen werden überprüft |
räubertochter
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Wettbewerbszentrale: Spielhallen in Hessen werden überprüft |
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Seit Ende 2013 vertritt das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die Auffassung, dass in Spielhallen die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken einen Verstoß gegen das "Vergünstigungsverbot" des § 8 Abs. 3 HessSpielHG darstelle. Die Wettbewerbszentrale e.V. überprüft aktuell Spielhallen in Hessen und geht gegen Betreiber vor, die Speisen- u. Getränke kostenlos oder unter dem üblichen Marktpreis abgeben.
RA Tim Hilbert informiert im Auftrag des FSH weiter: Das VG Gießen (29.11.2013, Az.: 8 L 1931/13.GI) und im weiteren der VGH Kassel (10.02.2014, Az.: 8 B 2437/13) hat die Auffassung des Hessischen Ministeriums bestätigt.
Das Hessische Wirtschaftsministerium geht darüber hinaus davon aus, dass die Speisen und Getränke zu einem angemessenen Preis verkauft werden müssen. Dabei wurde indes offen gelassen, ob sich der Preis an der Wirtschaftlichkeit des Verkaufes ausrichten müsse (der Spielhallenbetreiber muss Gewinn erzielen) oder ob er auf vergleichbare Angebot in anderen Spielhallen/Gaststätten abzustellen ist. Diesen Sachverhalt nimmt die Wettbewerbszentrale e.V. aktuell zum Anlass, Spielhallen in Hessen zu überprüfen und gegen Betreiber vorzugehen, die Speisen u. Getränke kostenlos oder unter dem üblichen Marktpreis abgeben.
Die Wettbewerbszentrale verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 21.07.2015 (Az. 16 O 6/15) in dem angeblich gerichtlich festgestellt worden sei, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zu einem Preis von 0,50 Euro oder weniger verboten sei. Die Mitteilung ist dahingehend unzutreffend, als dass bei dem entsprechenden Verfahren von dem Spielhallenbetreiber im Vorfeld eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Aktuell geben insbesondere größere Betreiber Speisen und Getränke im Rahmen einer sogenannten "Flatrate" für 1 Euro/Tag ab. Dieses Vorgehen wird bislang von der Wettbewerbszentrale akzeptiert.
Da bezüglich der Frage, zu welchem Preis Speisen und Getränke abgegeben werden dürfen weitere Verfahren anhängig sind und nicht abschließend geklärt ist, in welcher Höhe dieser als angemessen einzustufen ist, empfiehlt RA Tim Hilbert folgende Vorgehensweise: Mit Blick auf die vorliegende Praxis sollten Speisen und Getränke für einen Betrag von mindestens 1 Euro abgegeben werden. Soweit dies im Rahmen einer "Flatrate" erfolgt, wurde dies bislang nicht beanstandet.
http://www.gamesundbusiness.de/news/deta...in-hessen-7526/
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20.05.2016 08:17 |
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