Sachkunde für den § 34 i : Variantenvielfalt |
Jannes
Routinier
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Sachkunde für den § 34 i : Variantenvielfalt |
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
ein 34-c-und-d-und-f-ler hat mich angesprochen wegen des § 34 i und der dafür notwendigen Sachkunde. Ein Alter Hase ist er nicht, da er erst seit Ende 2012 dabei ist.
Er stellt sich jetzt die Frage, ob er die Sachkunde vielleicht schon hat, quasi als Nebeneffekt zu den Anforderungen, die schon beim D und beim F gefordert wurden.
Er meint, seine Dachgesellschaft habe damals von ihm verlangt (Scheinselbständigkeit ick hör Dir tappsen), er solle sich zum Lehrgang "Versicherungskaufmann für Versicherungen und Finanzen" bei der IHK anmelden. Bestätigt wurde ihm dann in der Anmeldung er sei jetzt im Lehrgang "Versicherungsvermittler". Und dann als Drittes lautete das Abschlusszeugnis "Geprüfter Versicherungsfachmann".
Das verwirrt ihn und das verwirrt auch mich.
Er fragt sich nun, ist das auch die Sachkunde für den § 34 i?
Viele Grüße aus der Stadt der Rosen und der Rosse
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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1
11.03.2016 09:48 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Sachkunde für den § 34 i : Variantenvielfalt |
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aus Rheinhessen,
die Frage der Sachkunde wird in der noch zu erlassenden ImmVermV geregelt werden, dort sind dann auch die Berufsqualifikationen aufgeführt, die der Sachkunde gleichzustellen sind.
Ich habe heute einen Referentenentwurf auf der Seite der IHK Osnabrück (sic!) ausfindig gemacht mit einem Bearbeitungsstand vom 12.10.2015 - wenn jemand eine aktuellere Variante hat kann er sie gerne Einstellen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
11.03.2016 10:02 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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RE: Sachkunde für den § 34 i : Variantenvielfalt |
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Ja, hier.
Ich will mich aber nicht mit fremden Federn schmücken. Kollege @puz-zle hat sie gefunden. Der Entwurf liegt jetzt im Bundesrat. Kann mir nur schwer vorstellen, dass da jetzt noch etwas geändert wird.
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11.03.2016 13:16 |
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sme40
Haudegen
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Guten Tag!
Darf ich hier mal kurz dazwischen grätschen?
Ich habe mir das mit den Berufsqualifikationen nochmal durch gelesen. Kann ich dem reinen Versicherungskaufmann (Abschluss in 2008) so ohne Weiteres die Erlaubnis erteilen? Alter Hase fällt flach, weil § 34 c Erlaubnis erst in 2015 erteilt wurde.
Gruß
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20.06.2016 11:27 |
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Vollmar-HEF
Tripel-As
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Hallo!
Heute ist es beim Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann wohl so, dass man sich im dritten Ausbildungsjahr entweder für die Fachrichtung Finanzberatung oder Versicherung spezialisiert.
Dann kann lt. § 4 ImmVermV eigentlich nur der Antragsteller eine Erlaubnis erhalten, der sich für die Fachrichtung Finanzberatung entschieden hat.
Wie das natürlich in 2008 war ????
Grüße aus Bad Hersfeld
Norbert Vollmar
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20.06.2016 11:46 |
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sme40
Haudegen
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Genau das ist das Thema. Ich weiß ja gar nicht, ob es in 2008 die entsprechenden Qualifikationsparten gab.
M. E. müsste ich ihm die Erlaubnis erteilen. Ich bin auch so gewillt, denn diese Fälle werden sich jetzt häufen.
Und ich bin mir sicher, dass das nicht nur hessische Probleme sind ;-)
Gruß
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6
20.06.2016 12:01 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Lt. § 4 ImmVermV werden auch die Vorläufer des "Kaufmanns für Versicherungen" anerkannt.
Eine IHK hat uns dazu folgendes mitgeteilt:
die Verordnung zum Ausbildungsberuf "Kaufmann für Versicherungen und Finanzen" (mit den Fachrichtungen Versicherung oder Finanzberatung) trat zum 1. August 2006 in Kraft. Die davor gültige Verordnung sah keine Fachrichtungen vor. Die Vermittlung der Kenntnisse "Anlage in Finanzprodukte" wurde teilweise unter anderer Begrifflichkeit im Ausbildungsplan des Versicherungskaufmanns gefordert. Die bis 31.07.2006 gültige Verordnung sah als Berufsbezeichnung "Versicherungskaufmann/-frau" vor und ist als "Vorläuferberuf" anzusehen.
Alles klar?
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7
20.06.2016 14:09 |
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Blackhunter
Doppel-As
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Hallo Frank,
für Deine unermüdlichen Bemühungen, den Forenmitgliedern immer wieder tolle Hilfestellungen zu geben.
Bei der Vielzahl von Fragen, die in diesem Bereich auftauchen, ist es sehr hilfreich, wenn man sich auf die Hilfe und das Wissen der Kolleginnen/Kollegen stützen kann.
Freundliche Grüße aus dem
sonnigen Main-Taunus-Kreis
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8
20.06.2016 14:37 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich hatte die betreffende IHK um schriftliche Auskunft gebeten, weil ich schon geahnt habe, dass diese Information verbreitet werden würde.
Ich bin im Gegenzug auch dankbar, wenn andere Kolleg(inn)en, die bei kniffligen Fällen ebenfalls externen und zuverlässigen Sachverstand anzapfen, die Antworten hier posten.
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20.06.2016 15:02 |
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sme40
Haudegen
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Noch ne Frage zum Jahresabschluss:
Akzeptiert Ihr den geprüften Versicherungsfachmann als die der Sachkunde gleichgestellte Qualifikation?
Nach Aussage eines Antragstellers wurde das in verschiedenen Bundesländern wohl anerkannt.
Nette Grüße
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28.12.2016 11:53 |
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C.Stapler
Doppel-As
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Wenn es sich um einen Versicherungskaufmann handelt, erkennen wir das an.
Im §4 ImmVermV steht der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzen" als Gleichsstellung anderer Berufsqualifikationen.
Der Versicherungskaufmann ist die "Vorgängerbezeichnung". Damals gab es noch keine Trennung der Fachrichtungen (Wurde mir von einer IHK erzählt). Also erkennen wir diese Qualifikation so auch an, sofern von der IHK der Abschluss bestätigt wird.
Grüße aus dem Vogelsberg
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28.12.2016 14:22 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Sachkunde für den § 34 I: Variantenvielfalt |
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@jannes
ich habe mir eben auch die Frage gestellt, ob ein Makler mit einer Erlaubnis von 2016 eine Erlaubnis im vereinfachten Verfahren bekommen kann, wenn er 2014 ein Prüfungszeugnis von dem Sparkassenverband Rheinland-Pfalz Sparkassenakademie Schloss Waldthausen als geprüfter Bauspar- und Finanzierungskaufmann erhalten hat... bin irgendwie auch über die kurzzeitige Erlaubnis gestolpert... kann aber wohl aufgrund des nahenden Feierabends nicht mehr denken... wie sehen sie das?
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28.12.2016 16:03 |
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sme40
Haudegen
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@ C.Stapler: den Kaufmann hatte ich auf dem Schirm, mein Kandidat hat jedoch möglicherweise nur den geprüften Versicherungsfachmann (zumindest diese Urkunde hat er mir vorgelegt). Ich prüfe noch, ob er ggf. Versicherungskaufmann ist, dann hat sich meine Frage schnell erledigt.
@ Stadtverwaltung Frankenthal: Meines Erachtens greift hier § 160 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 20 ImmVermV. Erlaubnis nach § 34 c GewO liegt vor, daher keine weitere Zuverlässigkeitsprüfung. Qualifikation ist ebenfalls gegeben, da der geprüfte Bauspar- und Finanzierungskaufmann der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.
Gruß
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29.12.2016 07:23 |
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Vollmar-HEF
Tripel-As
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Hallo!
Mir liegt eine Urkunde als Versicherungsfachmann des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft (BMV) vor.
Ich sehe hier keine Gleichstellung i.S.d § 4 ImmVermV, da es sich nicht um einen Verisicherungskaufmann mit abgelegter Prüfung handelt.
Grüße aus Bad Hersfeld
Norbert Vollmar
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29.12.2016 08:10 |
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Jannes
Routinier
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Themenstarter
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@Frankenthal: Nur ganz schnell am frühen Morgen: Das mit einem befristeten § 34 i war eine Idee der IHK des Saarlandes.
Diese meinten zu Recht, dass wenn jemand aktiv sein will, aber eigentlich noch keine Kurse für einen Sachkundebeweis stattfinden, dass es dann doch einem Berufsverbot gleichkommt jemandem den § 34 i zu verweigern.
Deswegen wurde an eine Befristung bis zum 31.10.2016 gedacht, weil bis dahin schon die ersten Kurse angeboten wurden.
In einem Fall, habe ich das dann so auch abgewickelt.
Viele weihnachtliche Grüße aus Zweibrücken!
(Weiß jeder, dass für alte Katholiken die Weihnachtszeit erst am 02.02. zu Mariä Lichtmess endet?)
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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29.12.2016 08:19 |
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C.Stapler
Doppel-As
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Sowohl bei Neuanträgen als auch bei den "Alt-Hasen" halte ich eine Befristung für fraglich.
Im Gesetz steht ohne Sachkunde keine Erlaubnis.
Wenn der Antragssteller schon im Besitz der Erlaubnis nach § 34 c GewO ist, hat er doch die "Befristung" schon (§160 Abs.1 GewO).
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29.12.2016 08:55 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Die Frage von @sme40 war ja die nach dem "Versicherungsfachmann". Der ist in § 4 ImmVermV nicht aufgeführt und kann von daher nicht anerkannt werden.
Die von @Stadtverwaltung Frankenthal beschriebene Qualifikation ist vom § 20 ImmVermV erfasst und damit der Sachkundeprüfung gleichgestellt.
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29.12.2016 09:02 |
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sme40
Haudegen
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Moin,
wenn man den § 4 ImmVermV Absatz 1 Ziffer 1 d) aa) liest, dann kann man den Versicherungskaufmann wohl erst ab dem 18. Mai 2009 (geht man von drei Jahren Berufsausbildung aus) akzeptieren.
Ich habe mich immer an der mir vorgelegten höchstwertigen Berufsqualifikation orientiert. Mit einem Abschlussdatum aus 1992 wäre ich auch nachdenklich, denn das hat ja mit Finanzen und "Fachrichtung Finanzberatung" gar nichts zu tun.
Gruß
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05.01.2017 14:09 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Im Abs. 1 heist es aber auch, dass die jeweiligen Vorläufer der Ausbildungsgänge akzeptiert werden.
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05.01.2017 14:21 |
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