Eine Limited mit illegalem Inhalt soll angemeldet werden |
Jannes
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Eine Limited mit illegalem Inhalt soll angemeldet werden |
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VORAB AN DIE ADMINISTRATOREN: Das Thema ist fast deckungsgleich mit dem Thread "illegales Gewerbe- Gewerbeanmeldung gestatten?", kann eventuell also dort angehängt werden.
Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
gestern waren die Herren A und B bei uns. Sie wollten eine Limited anmelden. Inhalt soll sein:
1. Transporte bis 3,5 Tonnen.
2. Aushilfsdienstleistungen bei Baufirmen wenn dort Mitarbeiter erkranken. Darunter z.B. LKW-Fahrten und Kranarbeiten.
3. Rechtsberatung in diesem Themenbereich.
Herr A ist Eigentümer der Ltd. und Herr B der "Geschäftsführer" und einzige Mitarbeiter.
Da klingeln dann alle Glocken! Nach § 1 b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, ist eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erst einmal verboten. Und dann "Rechtsberatung", das machen doch eher Anwälte.
Wir planen die Anmeldung abzulehnen, da wir nur Gewerbe anmelden. Nach der allgemeinen Definition muss ein Gewerbe erlaubt sein. Dieses Detail fehlt hier, da die Arbeitnehmerüberlassung in dieser Branche verboten ist. Ergo kein Gewerbe, also keine Anmeldung.
Liegen wir hier richtig?
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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1
15.09.2015 14:34 |
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Solon
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Pieck, OA Düren
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Hallo,
grundsätzlich müssen wir den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb von 3 Tagen bestätigen.
Gegen die Anmeldung "Transporte bis 3,5 Tonnen" spricht rein gar nichts.
Auch bei "Aushilfsdienstleistungen bei Baufirmen z. B. LKW-Fahrten und Kranarbeiten" spricht nichts dagegen. Wenn der GF gleichzeitig einziger Mitarbeiter der Ltd. ist, liegt m. E. nach keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor.
Selbst wenn es so wäre, müssten wir innerhalb von 3 Tagen bestätigen, egal ob die Erlaubnis nach AÜG vorliegt oder nicht. Wenn er eine braucht und keine hat, darf er diese Tätigkeit nicht ausüben.
Bestätigen müssen wie es aber !
MfG
Thomas Pieck
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2
16.09.2015 07:31 |
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Solon
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Jannes
Routinier
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Themenstarter
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Ein Hallo nach Düren,
bevor ich meinen eigenen Thread schrieb, laß ich die Anmerkung von Ingolstadt im oben erwähnten anderen Thread. Dort werden ja schon Konstellationen angegeben, in denen man eine Anmeldung zurückweißt. Wobei ich zugebe, dass ich beim zweiten lesen dann doch nicht die volle Überzeugung daraus gewinnen konnte.
Nun denn, das Beispiel das ich jetzt liefere, soll keine Veräppellung sein, sondern nur einen Extremfall aufzeigen, der das ganze aber schön illustriert. Vorab: Wir melden Gewerbe an und Gewerbe ist definiert als erlaubte Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht, die selbständig auf längere Zeit betrieben wird.
Jetzt kommt Herr Scherzkeks aufs Amt und meint:
"Ich möchte ein Gewerbe anmelden."
"Ja was für Eines?"
"Witze erzählen"
"Also Kabarettist, Sie wollen Auftritte machen, quasi Stand-Up-Comedian?"
"Nein, nein, ich erzähl nur gerne Abends in der Kneipe meinen Freunden Witze und möchte auf Nummer sicher gehen, dass das seine Richtigkeit hat und es daher anmelden."
"Das brauchen sie nicht anzumelden, wenn Sie kein Geld verlangen ist das kein Gewerbe."
"Ich will aber, ich will sicher gehen, melden Sie mich bitte an!"
Was tun wir da?
Es ist kein Gewerbe.
Und ein unerlaubtes Gewerbe ist nach der Definition eben auch kein Gewerbe. Soll ich das dann anmelden?
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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16.09.2015 08:50 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
kein Gewerbe im Sinne der GewO sind u. a. generell (insbesondere durch Strafgesetz) verbotene Tätigkeiten ("Auftragskiller"
).
Tätigkeiten wie z. B. die Arbeitnehmerüberlassung sind aber nicht generell, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen (erforderliche, aber nicht vorhandene Erlaubnis nach § 1 AÜG) verboten und stellen daher ein Gewerbe dar.
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16.09.2015 08:57 |
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tizer
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Ich denke das wird nicht klappen
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5
28.09.2015 21:44 |
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Maliklaus
Routinier
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Zurückweisung einer Gewerbeanzeige wegen fehlender Erlaubnis |
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Guten Morgen und Grüße in meine Heimatstadt,
die Zurückweisung einer Gewerbeanzeige wegen fehlender Erlaubnis für die angestrebte Tätigkeit ist nicht unproblematisch. Wir haben da bereits unsere Erfahrungen im Bereich der Sportwettvermittler. Hier war für uns offensichtlich dass hier ein Gewerbe betrieben werden soll, für dass offenkundig zur Zeit keine Erlaubnis ausgestellt wird.
Aber auch in diesem Fall wurden wir eines besseren belehrt.
Auszug:
Nach § 14 Abs. 1 GewO hat derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Die Behörde ist in diesen Fällen nach § 15 Abs. 1 GewO verpflichtet, den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen. Der Zweck der Meldebestätigung besteht darin, dem Gewerbetreibenden einen Nachweis der Gewerbeanmeldung
zu ermöglichen. Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Behörde grundsätzlich auch nicht befugt, die Bescheinigung unter Hinweis auf eine etwa fehlende Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes zu versagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unzulässigkeit des angezeigten Gewerbes ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. VG Ansbach, Urt. vom 13.10.2005 - AN 4 K 05.01765 -, juris; VG Stuttgart, Urt. vom 01.12.2005 - 4 K 3339/05 -,juris; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO § 14 Rn 14 ff.).
Auch wenn uns beim Unterschreiben der Anzeige die Hände abfaulen...
...wir müssen bestätigen und können dann ggf. nach § 15 GewO wieder die erlaubnispflichtige Tätigkeit untersagen.
Im vorliegenden Fall also bestätigen und danach die Tätigkeit Arbeitnehmerüberlassung untersagen. Kleintransporte darf die Ltd. weiter ausüben.
Sollte es eine andere Lösung geben, immer her damit, ich hätte da so einige Gewerbeanmeldungen die ich gerne zurückweisen würde.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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29.09.2015 08:02 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
in diesem Zusammenhang möchte ich doch auf das Urteil des VG Braunschweig -Az.: 1 A 252/06- verweisen, nach dem die Zurückweisung einer Gewerbeanmeldung wg. Rechtswidrigkeit der Tätigkeit durchaus möglich ist.
Auch wir haben in dieser Art und Weise ohne Probleme agiert.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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29.09.2015 08:18 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
wurde die Entscheidung irgendwo veröffentlicht?
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29.09.2015 08:32 |
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Delius
Haudegen
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9
29.09.2015 09:22 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Danke.
Es gibt freilich auch zahlreiche Entscheidungen, die eine andere Auffassung vertreten, darunter interessanterweise auch solche, auf die sich das VG Braunschweig in seinem Urteil bezieht (z. B. VG Ansbach, Urt. v. 13.10.2005, Az.: AN 4 K 05.02532; VG Stuttgart, Urt. v. 01.12.2005, Az.: 4 K 3339/05; VG München, Urt. v. 25.04.2006, Az.: M 16 K 05.5339; VGH Mannheim, Urt. v. 06.06.2007, Az.: 6 S 1590/06; VG Bremen, Urt. v. 18.12.2008, Az.: 5 K 2267/05 …).
Das Bundesverwaltungsgericht wies allerings in seinem Beschluss vom 22.05.2007 (Az.: 6 B 17/07) darauf hin, dass die Behörde berechtigt ist, in demselben Schreiben, in dem sie die vorgeschriebene Empfangsbescheinigung ausstellt, den Gewerbetreibenden darauf hinzuweisen, dass sie das angezeigte Gewerbe für verboten hält.
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29.09.2015 10:36 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
das könnte der Grund sein, weshalb das gen. Urteil nicht mehr in der Datenbank des VG BS zu finden ist.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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29.09.2015 11:12 |
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