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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Gewerbeuntersagung § 35 Abs. 1, Satz 3 GewO » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gewerbeuntersagung § 35 Abs. 1, Satz 3 GewO
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VG Rodalben VG Rodalben ist männlich
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Gewerbeuntersagung § 35 Abs. 1, Satz 3 GewO

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Wir werden demnächst den zwei Geschäftsführern x und y einer OHG die Ausübung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagen.

x ist gleichzeitig auch noch alleiniger Geschäftsführer einer GmbH.

Wenn nun die Gewerbeuntersagung für die OHG von x und y mit der Verfügung ergeht, dass die Untersagung auch auf alle anderen Gewerbe Gültigkeit hat, gilt dies dann auch für die GmbH von x ?

Danke für Eure Hilfe !

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von VG Rodalben: 22.06.2015 15:39.

1 22.06.2015 15:39 VG Rodalben ist offline E-Mail an VG Rodalben senden Beiträge von VG Rodalben suchen
Solon
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Hallo aus Bad Fallingbostel,

da die OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, würde den Herren x und y das Gewerbe jeweils als Einzelgewerbetreibenden untersagt. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigtem einer GmbH erstreckt werden, was in der Untersagungsverfügung auch ausdrücklich so gesagt werden muss. Die GMbH von Herrn x würde von der GU nicht erfasst, x dürfte dann aber nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein.

Regina Runge
2 22.06.2015 15:52 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Solon
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VG Rodalben VG Rodalben ist männlich
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vielen Dank für die schnelle Antwort smile

Müssen wir dann bezogen auf die OHG zwei Bescheide erlassen?
Einen an Herrn x und einen an Herrn y?

Viele Grüße
3 22.06.2015 15:55 VG Rodalben ist offline E-Mail an VG Rodalben senden Beiträge von VG Rodalben suchen
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Ja, genau. Dass die beiden sich zu einer OHG zusammengetan haben, ist gewerberechtlich unerheblich.

Regina Runge
4 22.06.2015 15:57 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Dann hätte die Anhörung auch separat an beide erfolgen müssen?
5 22.06.2015 16:00 VG Rodalben ist offline E-Mail an VG Rodalben senden Beiträge von VG Rodalben suchen
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Ja. Würde ich ggf. mir einer kurzen Fristsetzung nachholen.

Regina Runge
6 22.06.2015 16:04 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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ok, vielen Dank!
7 22.06.2015 16:05 VG Rodalben ist offline E-Mail an VG Rodalben senden Beiträge von VG Rodalben suchen
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Guten Morgen

@Runge
" Die GMbH von Herrn x würde von der GU nicht erfasst, x dürfte dann aber nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein."

Hierzu habe ich vor kurzer Zeit einen Beschluss des VG Würzburg vom 21.10.13, Az. W 6 S 13.900, gefunden:
http://openjur.de/u/655148.html

In Absatz 38 des Beschlusses wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Betroffenen als GF bei einer UG nicht auf diese bereits ausgeübte Tätigkeit erstreckt ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bezieht sich nur auf zukünftige leitende unselbständige Tätigkeiten, die der Betroffene zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht ausübt. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nicht anwendbar auf einen Fall, in dem der Betreffende in einem anderen Unternehmen schon jetzt eine leitende unselbständige Tätigkeit ausübt.

Viele Grüße

Petra Sauer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Petra Sauer: 23.06.2015 07:45.

8 23.06.2015 07:43 Petra Sauer ist offline E-Mail an Petra Sauer senden Beiträge von Petra Sauer suchen
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vielen Dank.

Noch eine Frage, müssen die Bescheide für die beiden Herren an die Privatadresse ergehen oder an die Firmenanschrift?
9 23.06.2015 08:01 VG Rodalben ist offline E-Mail an VG Rodalben senden Beiträge von VG Rodalben suchen
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Moin aus Rheinhessen,
i. d. R. nehme ich da die Firmenanschrift - bei Privatadressen kann es sein, dass unser Gewerberegister nicht mehr stimmt, da ein privater Umzug uns nicht anzuzeigen ist und die Verfügung nicht zugestellt werden kann.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
10 23.06.2015 09:06 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Ich muss das Thema noch mal aufgreifen:

Ich habe hier ein GU-Verfahren gegen einen Einzelunternehmer zu laufen. Dieser hat das Gewerbe jetzt abgemeldet, ich werde das Verfahren wird aber fortsetzen, da sehr hohe Steuerrückstände bestehen und auch Betrugsvorwürfe im Raum stehen.

Der Gewerbetreibende ist außerdem Vorstand von zwei hier ansässigen AGs und Geschäftsführer diverser GmbHs, die andernorts gemeldet sind.

Die Vorermittlungen hinsichtlich der AGs haben noch nichts ergeben. Meine Frage ist, ob ich zwingend die GU-Verfahren gegen die AGs jetzt schon eröffnen muss, oder ob ich bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die natürliche Person warten kann, um den AGs dann Unzuverlässigkeit wegen Beschäftigung eines unzuverlässigen Vorstands vorwerfen zu können.

Danke für Tipps
11 03.12.2015 17:32 j.bollinger ist offline E-Mail an j.bollinger senden Beiträge von j.bollinger suchen
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