Gewerbeuntersagung § 35 Abs. 1, Satz 3 GewO |
Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da die OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, würde den Herren x und y das Gewerbe jeweils als Einzelgewerbetreibenden untersagt. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigtem einer GmbH erstreckt werden, was in der Untersagungsverfügung auch ausdrücklich so gesagt werden muss. Die GMbH von Herrn x würde von der GU nicht erfasst, x dürfte dann aber nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein.
Regina Runge
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2
22.06.2015 15:52 |
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Solon
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VG Rodalben
Jungspund
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vielen Dank für die schnelle Antwort
Müssen wir dann bezogen auf die OHG zwei Bescheide erlassen?
Einen an Herrn x und einen an Herrn y?
Viele Grüße
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3
22.06.2015 15:55 |
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Runge
Kaiser
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Ja, genau. Dass die beiden sich zu einer OHG zusammengetan haben, ist gewerberechtlich unerheblich.
Regina Runge
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4
22.06.2015 15:57 |
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VG Rodalben
Jungspund
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Dann hätte die Anhörung auch separat an beide erfolgen müssen?
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5
22.06.2015 16:00 |
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Runge
Kaiser
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Ja. Würde ich ggf. mir einer kurzen Fristsetzung nachholen.
Regina Runge
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6
22.06.2015 16:04 |
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VG Rodalben
Jungspund
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7
22.06.2015 16:05 |
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VG Rodalben
Jungspund
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vielen Dank.
Noch eine Frage, müssen die Bescheide für die beiden Herren an die Privatadresse ergehen oder an die Firmenanschrift?
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9
23.06.2015 08:01 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
i. d. R. nehme ich da die Firmenanschrift - bei Privatadressen kann es sein, dass unser Gewerberegister nicht mehr stimmt, da ein privater Umzug uns nicht anzuzeigen ist und die Verfügung nicht zugestellt werden kann.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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23.06.2015 09:06 |
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j.bollinger
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Ich muss das Thema noch mal aufgreifen:
Ich habe hier ein GU-Verfahren gegen einen Einzelunternehmer zu laufen. Dieser hat das Gewerbe jetzt abgemeldet, ich werde das Verfahren wird aber fortsetzen, da sehr hohe Steuerrückstände bestehen und auch Betrugsvorwürfe im Raum stehen.
Der Gewerbetreibende ist außerdem Vorstand von zwei hier ansässigen AGs und Geschäftsführer diverser GmbHs, die andernorts gemeldet sind.
Die Vorermittlungen hinsichtlich der AGs haben noch nichts ergeben. Meine Frage ist, ob ich zwingend die GU-Verfahren gegen die AGs jetzt schon eröffnen muss, oder ob ich bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die natürliche Person warten kann, um den AGs dann Unzuverlässigkeit wegen Beschäftigung eines unzuverlässigen Vorstands vorwerfen zu können.
für Tipps
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03.12.2015 17:32 |
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