Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
Jakobsen
Grünschnabel
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Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Liebes Profi-Team,
da ich aus der reisenden Gastronomie komme, habe ich wenig Erfahrung mit den Rechten einer Schank- und Speisewirtschaft und daher folgende Fragen:
Grundlage, ich bin am überlegen, eine Schank- und Speisewirtschaft mit Genehmigung zu übernehmen.
- die Erlaubnis besagt, Schank- und Speisewirtschaft mit gelegentlicher Live-Musikdarbietung ohne Verstärker zwischen 21:00 und 23:00 - darf ich trotzdem Musik über eine Anlage laufen lassen und diese z. B. bis 02:00 Uhr?
- bei ca. 30 Sitzplätzen, wie viele Toiletten brauche ich? - aktuell 1 Herren inkl. Urinal und 1 x Damen.
- Es ist ein Verkaufsraum und ein Speiseraum. insgesamt ca. 100 qm - darf im Verkaufsraum trotzdem jemand sitzen und speisen?
- Kann ich die Erlaubnis einfach so übernehmen, ohne bauliche Maßnahmen? also Bestandsschutz?
Ich freu mich über Antworten. Schöne Grüße
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1
10.06.2015 22:43 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Gaststätte in Baden-Württemberg handelt, in der auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Hier ist nach wie vor das Gaststättengesetz des Bundes anwendbar.
Grundsätzlich kann eine bereits bestehende Gaststättenerlaubnis des bisherigen Gaststättenbetreibers nicht übernommen werden, d.h. Sie müssen eine eigene Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen. Hierfür sind verschiedene Unterlagen vorzulegen wie z.B. ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und ein Unterrichtungsnachweis der IHK über die grundlegenden Lebensmittelhygienevorschriften (sofern Sie nicht eine entsprechende Berufsausbildung besitzen). Welche Unterlagen Sie genau benötigen, erfahren Sie bei der Erlaubnisbehörde.
Grundsätzlich beinhaltet eine Gaststättenerlaubnis erst einmal keine Genehmigung für Live-Musik Darbietungen. Erlaubt ist lediglich Hintergrundmusik in Zimmerlautstärke z.B. über eine Musikanlage. Sofern Sie regelmäßige Live-Musik Darbietungen planen, sollten Sie dies bei der Antragstellung gleich mitteilen, da hierfür evtl. eine weitergehende Erlaubnis oder unter Umständen auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, da hier andere Anforderungen an Schallschutz etc. zu stellen sind, als bei einer "normalen" Gaststätte. Wichtig ist jedoch, dass die für die Gaststätte und deren Umgebung geltenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden, sonst haben Sie sehr schnell Probleme mit Nachbarschaftsbeschwerden.
Die Anzahl der Toiletten ist in Baden-Württemberg nicht exakt vorgeschrieben. Sofern die Gaststätte bislang mit den bestehenden Toiletten genehmigt wurde und diese sich als ausreichend erwiesen haben, dürfte es aber keine Probleme geben.
In der Gaststättenerlaubnis ist genau festgelegt, auf welchen Flächen ein Ausschank stattfinden darf, also wo z.B. Tische und Stühle aufgestellt sind, an denen die Gäste ihre Getränke und Speisen zu sich nehmen. Sofern Sie zusätzlich zum bestehenden Gastraum auch noch im Verkaufsraum Gäste bewirten möchten, ist dies bei Antragstellung anzugeben.
Sie sollten sich am besten direkt mit der zuständigen Gaststättenbehörde in Verbindung setzen. Diese kennt in der Regel die örtlichen Gegebenheiten und kann ihnen am ehesten sagen, was machbar ist und was nicht bzw. welche Genehmigungen Sie hierfür evtl. zusätzlich brauchen.
Viele Grüße
SteBa
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2
11.06.2015 07:57 |
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Solon
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Jakobsen
Grünschnabel
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RE: Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Hallo SteBa,
vielen Dank schon mal. Was mich noch interessiert, in wie weit müssen bauliche Themen wie Brandschutz, Schallschutz etc. auf den neusten Stand der Vorschriften gebracht werden, wenn man eben keine Nutzungsänderung beanträgt?
Vielen Dank und Gruß
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3
11.06.2015 14:13 |
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SteBa
Haudegen
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RE: Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Das sind baurechtliche Fragen, auf die ich leider keine Antwort weiß. Solange sich die bislang baurechtlich genehmigte Nutzung nicht ändert, dürften meiner Meinung nach die Vorgaben der bestehenden Baugenehmigung maßgebend sein. Die zuständige Baurechtsbehörde kann ihnen da aber sicherlich genauere Auskunft geben.
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4
11.06.2015 15:28 |
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Jakobsen
Grünschnabel
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RE: Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Vielen Dank! Das würde aber auch bedeuten, wenn ich eine Bar rein machen sollte, benötige ich eine Nutzungsänderung und eine andere Genehmigung? Dank und Gruß
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11.06.2015 17:05 |
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SteBa
Haudegen
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RE: Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Das kommt darauf an, wie der Betrieb bislang baurechtlich genehmigt ist.
Wenn hier nur eine Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten baurechtlich genehmigt ist, dann benötigen Sie z.B. für den Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen oder Tanzunterhaltungen aller Voraussicht nach eine baurechtliche Nutzungsänderung.
Man kann hier allerdings pauschal keine Antwort geben, da uns die örtlichen Gegebenheiten nicht bekannt sind. Sie sollten sich daher im Vorfeld am besten so genau wie möglich überlegen, was sie in den Räumlichkeiten machen möchten und dies dann mit den Sachbearbeitern der Gaststätten- und ggfls. der Baurechtsbehörde besprechen. Diese werden ihnen dann sagen können, ob ihr Vorhaben so machbar ist bzw. was Sie hierfür noch tun müssen.
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11.06.2015 17:50 |
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Jakobsen
Grünschnabel
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RE: Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Vielen Dank! Die derzeitige Gesamterlaubnis von 2 Betriebsarten liegt in einer GmbH. Ist es möglich teile, d. h. eine Betriebsart in einem Unterpachtvertrag zu übernehmen bzw. eine neue Erlaubnis zu beantragen?
Freu mich über eine Antwort...
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13.06.2015 18:09 |
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SteBa
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RE: Übernahme einer Schank- und Speisewirtschaft - Fragen? |
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Bei der Konstellation mit einer GmbH sieht es ein klein wenig anders aus.
Sofern Sie die GmbH mit allem drum und dran übernehmen, dann gilt die bisherige Gaststättenerlaubnis, welche auf die GmbH läuft, fort, so dass Sie keine eigene Gaststättenerlaubnis benötigen.
Pachten Sie die Gaststätte von der GmbH, benötigen Sie eine eigene Gaststättenerlaubnis.
Spalten Sie einen Teil des Gaststättenbetriebes ab, so werden für jeden Gaststättenbetrieb jeweils eine neue Gaststättenerlaubnis notwendig. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Abtrennung zwei völlig voneinander unabhängige Betriebseinheiten entstehen müssen (komplette räumliche Trennung). Es dürfen auch keine zwei Betriebe in ein und denselben Räumlichkeiten (z.B. tagsüber Café und abends Diskothek) vorhanden sein bzw. man wird dann trotzdem nur von einer Betriebseinheit ausgehen.
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15.06.2015 08:03 |
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