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Zum Ende der Seite springen Rechtliche Auswirkung einer "aufgehobenen" Zulassung
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Meike
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Rechtliche Auswirkung einer "aufgehobenen" Zulassung

Hallo zusammen,

da hier im Forum einige auf unterschiedlichste Art nun mit dem Thema

"durch die PtB aufgehobene Zulassungen" betroffen sind, welches nun x Bauarten betreffen, habe ich dieses Thema bauartneutral eingestellt.

Als regelmäßiger Leser der hp der BAFIN kenne ich den Begriff "aufgehoben", den man auch im Suchlauf leicht eingeben kann, wenn man "was gehört hat", um etwas nachzulesen

http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Au...inien_node.html

da geht es dann um aufgehobene Rundschreiben, Merkblätter, Richtlinien etc.


Bei der hp der PtB und der dortigen Zulassungsdatenbank findet man mit Suchlauf NIX!

Gibt man das Wort "aufgehoben" in den Suchlauf ein

https://www.ptb.de/cms/nc/en/fachabteilu...h%5D=all#c11068

heißt es

"No references have been found."



Dies schon mal vorweg. Wie soll man also wissen was wann warum "aufgehoben" wurde.


Und selbst wenn man eine bekannte "aufgehobene Zulassung" eingibt, sieht man NIX was einen zu einer Aktion animieren müsste, denn da steht


Bauartname: NOVO-LINE-STAND , Number:2028, Datum der Zulassung: 08.09.2006 , Letzter Nachtrag: 12.02.2015, Zulassungsinhaber: AUSTRIAN GAMING INDUSTRIES GmbH 2352 Gumpoldskirchen, Österreich


Na ja, Nachträge hatte alleine diese Bauart ZEHN an der Zahl, so dass dies NIX besonderes ist!


Und davon mal ganz abgesehen, was ist denn ein "aufgehobener Verwaltungsakt".

Bis heute hatte ich es im Verwaltungsrecht so gelernt, dass die Verwaltung zwei Möglichkeiten hat, einen Verwaltungsakt "aufzuheben":
Sie kann rechtswidrige Verwaltungsakte zurücknehmen oder rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen.
Und wie dann so etwas rechtmäßig und für Vollzugsbehörden durchsetzbar "abzulaufen" hat, ist eigentlich klar geregelt.

Oder gab es da nun eine Verwaltungsrechtsreform und ich bin nicht auf Stand?



VG
Meike
1 01.03.2015 06:20 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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RE: Rechtliche Auswirkung einer "aufgehobenen" Zulassung

Ach Meike, bist schon ein Universalgenie. Aber hier machst dich schon lächerlich. Hast nichts anderes gegen deinen Lieblingsgegner in der Hand?
2 01.03.2015 14:45 Hugo2002 ist offline Beiträge von Hugo2002 suchen
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Löwen hat ja durch das Zwangsupdate derer nur Mietgeräte den Markt selbst bereinigt, so dass sich wohl nur noch gestohlene alt Novos o.Ä. im Umlauf befinden dürften.
Es geht eher um Kaufgeräte welche eine Zulassung ab 2006 besitzen, in welcher auch kein zeitliches Ablaufdatum genannt wird. Ich sehe jedenfalls keinen rechtssicheren Grund warum diese nicht weiter betrieben werden sollten.
Mal davon abgesehen, dass ohnehin nicht mehr viele davon aufgestellt sind.
3 01.03.2015 17:16 angela ist offline E-Mail an angela senden Beiträge von angela suchen
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Lampe Aufhebung / Erledigung

Hallo Meike,

du findest den Begriff der "Aufhebung" oder der "Erledigung" sinngemäß im § 113 VwGO.

Beispiel:

Bisherige Gaststättenerlaubnisse nach dem Bundes - Gaststättengesetz sind mit Einführung der Länder - Gaststättengesetze nicht ungültig geworden, können aber nicht mehr vollstreckt werden. D.h. sie haben sich nach § 113 VwGO erledigt.

Ähnlich sehe ich es mit den bisherigen Zulassungen für Geräte, die unter die Bestimmungen des § 20 SpielVO fallen. Die Zulassungen wurden nicht widerrufen, sondern haben sich durch die Gesetzesänderung erledigt, bzw. sind aufgehoben worden.

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
4 02.03.2015 08:00 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
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aufheben kommt wenn man was fallen gelassen hat und hebt es dann vom Boden auf.

z.B. die Novo Zulassung wurde auf den Boden fallen gelassen und nun hat die jemand gesehen und aufgehoben

daher nun die Bekanntmachung


5 02.03.2015 17:44 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
Meike
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Hallo Maliklaus,

dass ein Gericht im Verfahren XY einen Verwaltungsakt aufheben kann, ist bekannt, aber doch hier nicht anwendbar.

Nehmen wir doch mal ganz praktisch die aktuelle Problematik mit dem neuen

§1 Abs. 2 Nr.2 SpielV

"(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
................
2.
...................., in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,.............."


- und da würde es NUR um eine Owi gehen-


Was passiert denn dazu aktuell in den Städten und das obwohl man

a) weiß wo die Örtlichkeit ist
b) den Adressat der Maßnahme leicht feststellen und anschreiben kann
c) die Vorschrift und die Auswirkungen vom/für den Adressaten selbst leicht erkennbar sind



Und dann schau Dir den

§20 SpielV an


Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
§ 20

"..............(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden..............."



Da hast Du allein ein "Adressatenmischwerk", denn

- Adressat von §12, 13 SpielV ist der Antragsteller der Zulassung
- betrieben werden die Automaten aber vom Aufsteller



dann kommt hinzu, dass man in der SpielV plötzlich neu eingeführt hat

§7 SpielV

.........................(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
............................
2.
das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
........................


Somit der Aufsteller sich um den §20 SpielV ja gar nicht zu kümmern hat,
sondern NUR um die "Veröffentlichung", die von der PtB kommt,

aber entspricht diese auch nur ansatzweise den rechtlichen Erfordernissen,
um dann auch nur ansatzweise eine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten?



Oft wird nicht gesehen, dass wir es hier mit ZWEI Zulassungen zu tun haben

1. die Zulassung der Bauart = Adressat Hersteller

2. die Zulassung des Nachbaugeräts zur Bauart = Adressat Aufsteller



Und natürlich könnte ich sagen, dass sich mit dem Thema doch die Ordnungsbehörden selbst rumschlagen können, aber

wenn ein Glücksspielautomat (und das sind nun mal die PtB zugelassenen Geldspielgeräte)
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde (hier PtB)
betrieben werden (und das wäre doch bei einer "aufgehobenen" Zulassung der Fall, oder nicht),
dann hätten wir den §284 StGB.


Und daher frage ich natürlich kritisch nach, denn hinterher gibt es wie bei den Softwareverfristungsspielchen das arbeitsintensive "Theater".

Und wie diese "Theaterstücke" ausgegangen sind, wissen die Praktiker nur zu gut!


VG
Meike
6 07.03.2015 06:31 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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RE: Rechtliche Auswirkung einer "aufgehobenen" Zulassung

Zitat:
Original von Meike
Hallo zusammen,

da hier im Forum einige auf unterschiedlichste Art nun mit dem Thema

"durch die PtB aufgehobene Zulassungen" betroffen sind, welches nun x Bauarten betreffen, habe ich dieses Thema bauartneutral eingestellt.

Als regelmäßiger Leser der hp der BAFIN kenne ich den Begriff "aufgehoben", den man auch im Suchlauf leicht eingeben kann, wenn man "was gehört hat", um etwas nachzulesen

http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Au...inien_node.html

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Bei der hp der PtB und der dortigen Zulassungsdatenbank findet man mit Suchlauf NIX!

Gibt man das Wort "aufgehoben" in den Suchlauf ein

https://www.ptb.de/cms/nc/en/fachabteilu...h%5D=all#c11068

heißt es

"No references have been found."



Dies schon mal vorweg. Wie soll man also wissen was wann warum "aufgehoben" wurde.


Und selbst wenn man eine bekannte "aufgehobene Zulassung" eingibt, sieht man NIX was einen zu einer Aktion animieren müsste, denn da steht


Bauartname: NOVO-LINE-STAND , Number:2028, Datum der Zulassung: 08.09.2006 , Letzter Nachtrag: 12.02.2015, Zulassungsinhaber: AUSTRIAN GAMING INDUSTRIES GmbH 2352 Gumpoldskirchen, Österreich


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Und davon mal ganz abgesehen, was ist denn ein "aufgehobener Verwaltungsakt".

Bis heute hatte ich es im Verwaltungsrecht so gelernt, dass die Verwaltung zwei Möglichkeiten hat, einen Verwaltungsakt "aufzuheben":
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VG
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ob hier wohl schon die aufgehobene zulassung greift ?

siehe :

Darüber hinaus sind laut Stölting in nahezu allen überprüften Betrieben – darunter nach seinen Worten insgesamt zehn Spielhallen und außerdem auch einige gastronomische Betriebe, die sich im Zusammenhang mit diesen befänden – Verstöße gegen die Gewerbeordnung und Spielverordnung festgestellt worden. 15 Geräte hatten keine aktuelle Software mehr, zehn waren unerlaubt aufgestellt und fünf mittlerweile „abgelaufen“. Dazu kamen insgesamt mehr als 15 Verstöße gegen Abstands- und Sichtschutzvorgaben sowie erteilten Auflagen. „Etliche Geräte wurden noch vor Ort ausgestellt, der weitere Betrieb untersagt“, erklärt Olaf Stölting.


quelle

http://www.lz.de/lippe/detmold/20349322_...pielhallen.html


gruss pg.
7 11.03.2015 18:27 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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Hallo zusammen,

was aus den Strafanzeigen dieser Art von Kontrollen wird,
wird leider nirgendwo hinterher veröffentlicht. Einige Tage, manchmal auch Wochen nach diesen Kontrollen habe ich dann leider oft die Kollegen am Draht und meine persönliche Toleranzschwelle zu diesen Aktionen ist daher dramatisch gefallen.


Weswegen hatte Herr Stölting z.B. "Strafanzeige gestellt"?


Warum steht nichts von der Schließung der Sportwettbüros in dem Artikel. Gibt es in Detmold zugelassene Sportwettbüros?

Gibt es diesen Tipicoladen in Detmold noch?
http://www.spox.com/myspox/groupdetail/Tipico,163721.html



Es ist für mich auch überhaupt nicht mehr nachvollziehbar,
was ein Arbeitskreis gegen Spielsucht mit diesen Aktionen nachhaltig erreichen will. Illegale Sportwettbüros puschen im Austausch von Geldspielgeräten?


Was sollen solche Arten von Kontrollen? - Wer macht das aus welchem Grund?


Kommt jetzt wieder ein Geschwätz von "böser Sekundäraufstellung" oder "Guter und böser Spielhalle" oder war das mal wieder eine Studie?


Warum beschlagnahmt die Polizei Geldspielgeräte aus einem Sportwettbüro
und lässt die illegalen Tipomaten stehen?
Wer hatte sich dort vor Ort um das ZAG oder GwG gekümmert?

Oder passte das nicht ins "Beschulungskonzept", weil es ging ja nur um Geldspielgeräte in der "Sekundäraufstellung und um Tastendruckkombinationen?


Wo ist die gerade Linie?


http://www.lz.de/lippe/detmold/20349322_...pielhallen.html
..................

Bei einer Kontrolle von Spielhallen, Sportwettbüros und Gastronomiebetrieben sind Mitarbeitern der Stadt Detmold und Vertretern des Arbeitskreises gegen Spielsucht etliche Verstöße aufgefallen. Bei einigen entdeckten illegalen Geräten wurde noch direkt vor Ort der Stecker gezogen.


„Die Aufstellung von Geldspielgeräten in Sportwettbüros ist generell nicht zulässig“, berichtet Olaf Stölting vom Ordnungsamt in diesem Zusammenhang. Deshalb seien die sechs Geräte, die bei der Kontrolle in drei Detmolder Sportwettbüros gefunden wurden, unmittelbar von der Polizei beschlagnahmt worden. Außerdem wurden Strafanzeigen gestellt...................."
8 14.03.2015 06:56 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Bei einigen entdeckten illegalen Geräten wurde noch direkt vor Ort der Stecker gezogen.
Ich könnte mir vorstellen, daß der Stecker mittlerweile wieder drin ist Weißnicht
9 15.03.2015 20:38 angela ist offline E-Mail an angela senden Beiträge von angela suchen
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