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Zum Ende der Seite springen Auscheiden und Neueintritt eines Gesellschafters in eine OHG
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Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Auscheiden und Neueintritt eines Gesellschafters in eine OHG

Tach zusammen,

eine große deutsche Handelskette hat als Rechtsform die OHG gewählt, wobei der eine Gesellschafter eine natürliche Perosn ist und der andere Gesellschafter eine GmbH.

Einem aktuellen Handelsregisterauszug habe ich entnommen, dass die GmbH als phG ausgeschieden ist und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere GmbH mit eigener HR Nummer eingetreten ist. Meine Aufforderung zur Gewerbeab- und -anmeldung wurde wie folgt beantwortet:

Die bisherige GmbH ist als übertragende Gesellschaft mit der neuen GmbH verschmolzen, mit der Folge, dass die alte GmbH infolge dieser Fusion zu einem Teil innerhalb der neuen GmbH wurde und ihre Vermögenswerte dort mithin weiter existieren (§ 20 Umwandlungsgesetz).Der neue Gesellschafter würde insofern auch den "alten" Gesellschafter enthalten.Darüber hinaus wäre zu beachten, dass es sich hier auch gerade nicht um eine Umwandlung / Verschmelzung auf der Ebene des Gewerbetreibenden (OHG) handelt, mit der Folge, dass Firmierung oder Rechtsnachfolge des Gewerbetreibenden selbst betroffen wären, sondern es würde sich um eine Ebene darunter handeln. Es würde ihrer Rechtsauffassung nach keine kostenpflichtige Meldevorgänge vorliegen, man würde sich aber, wenn ich es wünsche, einer Anzeigepflicht nicht verschließen, bitten aber um Zusage, dass die Meldungen kostenfrei wären.

Ich kann den Ausführungen der Firman nicht ganz folgen. Die Firma beruft sich auf den identitätswahrenden Formwechsel. Die Kommentierung Landmann/Rohmer Rd. Nr. 45 zu § 14 GewO sagt dazu, dass die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben auf die Kenntnis neuer Fakten angewiesen ist. Odenthal hat in seinem Aufsatz (GewArch 2005, S. 132) befürwortet, dass auch bei identitätswahrenden Formwechseln die Anzeigepflicht nach § 14 besteht, um der zuständigen Behörde die Überwachung des neuen Rechtsobjekts zu ermöglichen. Bei Personengesellschaften ist grundsätzlich jeder phG anzeigepflichti (Landmann/Rohmer Rd. Nr. 55 zu § 14) Dies gilt gleichermaßen u.a. bei Eintriit und Ausscheiden von Gesellschaftern.

M.E. liegt hier eine Anzeigepflicht für die ausscheidende GmbH und eine kostenpflichtige Anzeigepflicht für die eintretende GmbH vor.

Wie seht ihr das?? Ich denke das ist von grundsätzlicher Bedeutung, da fast in jeder Stadt die Handelskette Läden mit dieser Rechtsform unterhält.

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Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
1 26.02.2015 16:13 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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gewerbe-beelitz gewerbe-beelitz ist weiblich
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Ich würde es genauso handhaben.
Durch die neue GmbH entsteht ja auch ein völlig neuer Rechtsträger...
Das ist ja ähnlich als wenn statt "Müller" jetzt "Schulze" eintritt, nur eben mit jur. Personen.... Oder sehe ich das falsch Kopfkratz

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gewerbe-beelitz: 26.02.2015 16:19.

2 26.02.2015 16:18 gewerbe-beelitz ist offline E-Mail an gewerbe-beelitz senden Beiträge von gewerbe-beelitz suchen
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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RE: Auscheiden und Neueintritt eines Gesellschafters in eine OHG

Hallo,
Zitat:
Original von Hartmut Fries Bei Personengesellschaften ist grundsätzlich jeder phG anzeigepflichti (Landmann/Rohmer Rd. Nr. 55 zu § 14) Dies gilt gleichermaßen u.a. bei Eintriit und Ausscheiden von Gesellschaftern.

M.E. liegt hier eine Anzeigepflicht für die ausscheidende GmbH und eine kostenpflichtige Anzeigepflicht für die eintretende GmbH vor.


dazu meine volle Zustimmung.
3 26.02.2015 16:29 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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RE: Auscheiden und Neueintritt eines Gesellschafters in eine OHG

... zumal ja der übertragende Rechtsträger (die bisherige phG'in) untergeht. Deswegen auch aus meiner Sicht keine Zweifel an der bestehenden Anmeldepflicht der neuen phG'in.
4 27.02.2015 08:09 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
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Die Firma geht offenbar davon aus, dass die OHG Gewerbetreibende sei. das ist aber ja nicht der Fall, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Im Übrigen schließe ich mich meinen Vorrednern in vollem Umfange an. Die vorher gewerbetreibende GmbH ist in der neuen aufgegangen und existiert nicht mehr. Die neue GmbH (erkennbar an der neuen HR-Nummer) ist jetzt Gewerbetreibende und muss das Gewerbe dementsprechend auch anmelden.

Nachdenken könnte man vielleicht noch darüber, ob man die alte GmbH von Amts wegen abmelden könnte (wie bei einem verstorbenen Einzelgewerbetreibenden).

Regina Runge

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Runge: 27.02.2015 08:35.

5 27.02.2015 08:35 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Tach zusammen,

da es von grundsätzlicher Bedeutung ist, wie die Ordnungsbehörden mit diesem Fall umgehen, haben ich eine Anfrage an unser Ministerium (in NRW MWEIMH) gerichtet. Das Ministerium hat unsere Auffassung bestätigt und eine Anzeigepflicht bejaht.

Hier die Stellungnahme im Wortlaut:

Wie Sie zutreffend ausführen, sind im Falle einer OHG alle Gesellschafteranzeigepflichtig nach § 14 GewO. Ergeben sich Änderungen, z.B. durch dasAusscheiden oder den Neueintritt einzelner Gesellschafter, so sind diese Vorgänge ebenfalls anzuzeigen. Hat im vorliegenden Fall also durch die Umwandlung ein Identitätswechsel im Gesellschafterbestand stattgefunden,wäre dies anzeigepflichtig. Im Falle einer – hier vorliegenden – Verschmelzung im Wege der Aufnahme,ist zu unterscheiden, ob die aufnehmende oder die übertragende Gesellschaftals Gesellschafter an einer OHG beteiligt ist. Die aufnehmende Gesellschaft bleibt identitätswahrend bestehen, ihr wird lediglich das Gesellschaftsvermögen der übertragenden Gesellschaft zugeführt. Die übertragende Gesellschaft hingegen erlischt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Umwandlungsgesetz. Unproblematisch sind also die Fälle, in denen die übernehmende Gesellschaft gegenüber dem Gewerbeamt als Gesellschafter einerOHG angezeigt wurde. Hier findet kein Identitätswechsel statt. Anders ist es in dem Fall, in dem die übertragende Gesellschaft angezeigt wurde. Infolge des Erlöschens dieser Gesellschaft scheidet sie aus der OHG aus, statt dessen tritt die übernehmende Gesellschaft ein. Damit kommt es zueinem Identitätswechsel, der dem Gewerbeamt entsprechend mitzuteilen ist. Nach dem Vortrag der .... GmbH wurde die .... GmbH (übertragende Gesellschaft) durch die .... GmbH aufgenommen. Durch ihr Erlöschen ist die .... GmbH aus der .... OHG ausgeschieden. Stattdessen ist die .... GmbH – wie auch durch den vorgelegten HR-Auszug bestätigt wird – eingetreten. Gemäß den obigen Ausführungen hat also ein Identitätswechsel im Gesellschafterbestand der.... OHG stattgefunden, der Anzeigepflichten auslöst. Der Einwand der .... GmbH, die .... OHG bestehe unverändert fort, da sich nur auf Gesellschafterebene eine Änderung ergeben habe, kann nicht tragen, da die Anzeigepflicht sich nicht an die OHG als Rechtsperson, sondern an die einzelnen Gesellschafter richtet.

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Hartmut Fries
6 06.03.2015 10:53 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Tach zusammen,

Die .... Partner GmbH hat die Anmeldung als neuer pHG erstattet.

Eine Abmeldung für den ausgeschiedenen Gesellschafter könne aus folgenden Gründen nicht erfolgen:

Eine Abmeldung der .... West Beteiligungs GmbH ist hingegen auf Basis Ihrer Auffassung rechtlich nicht möglich. Diese Gesellschaft ist durch den Akt der Verschmelzung von Gesetzes und von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Mithin existieren auch keine vertretungsberechtigten Personen für diese mehr, welche eine Abmeldung unterzeichnen könnten. Da unter Zugrundelegung Ihrer Rechtsansicht eine Identität der ....Partner GmbH mit der ....West Beteiligung nicht gegeben ist, scheidet auch eine Abmeldeerklärung durch die GF der ....Partner GmbH aus.

Und nu???? Ich sende es ans Ministerium.

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Hartmut Fries
7 19.03.2015 15:37 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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8 19.03.2015 15:55 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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@ Thomas

daran hatte ich auch schon gedacht, aber es kann doch nicht sein, dass die ....Gruppe keine Abmeldungen vornimmt.

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Hartmut Fries
9 19.03.2015 16:01 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Das lässt sich aber wohl nicht ändern. Wenn die betreffende juristische Person nicht mehr existiert, kann sie auch keine Anzeige mehr erstatten. Weißnicht
10 19.03.2015 16:05 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Hi aus Herzogenrath,

hier die Stellungnahme des Ministeriums:

"In den Feld-Nummern 23/24/25 des Formulars GewA 3 gibt der Gewerbetreibende den Grund für die Abmeldung an. Mit der 3. GewO-Novelle 2002 wurden die Gründe ergänzt, um häufige Fallgestaltungen besser zu erfassen. Bei der Variante "Gründung nach Umwandlungsgesetz" wird für den durch die Umwandlung "untergegangenen" Betrieb eine Abmeldung notwendig, gleichzeitig mit der Anmeldung für den neu gegründeten Betrieb."Hiernach hat die übernehmende Gesellschaft gleichzeitig mit der Anmeldung auch die Abmeldung bezgl. der übertragenden und zwischenzeitlich erloschenen Gesellschaft vorzunehmen. Dies ist auch konsequent vor dem Hintergrund, dass die aufnehmende Gesellschaft – unabhängig von der Frage der Identitätswahrung – Gesamtrechtsnachfolgerin der untergegangenen übertragenden Gesellschaft ist.

Ich werde die ....Partner GmbH informieren und um Abmeldung bitten.

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Hartmut Fries
11 15.04.2015 10:20 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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