Ahndung von Mängeln bei Prüfberichten |
gewerbe-beelitz
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Ahndung von Mängeln bei Prüfberichten |
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Hallo Liebe Gemeinde,
ich habe nun auch mal eine Frage.
Und zwar bin ich gerade am Kontrollieren der Prüfberichte von 2013 und habe doch tatsächlich den ein oder anderen Mängel festgestellt.
Nun stehe ich jedoch vor der Frage wie ich damit umgehen soll....
Reicht erstmal eine bloße Verwarnung ohne Verwarngeld aus und ich warte auf das nächste Jahr ob sich da etwas gebessert hat oder soll ich gar ein Verwarn-/ Bußgeldverfahren einleiten.
Wie handhabt ihr das?
LG aus Beelitz
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1
14.01.2015 09:56 |
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Solon
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Risse-Remmert, Kornelia
Doppel-As
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Um welche Prüfberichte handelt es sich denn?
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2
14.01.2015 12:38 |
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Solon
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gewerbe-beelitz
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Themenstarter
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Naja derzeit geht's um die Prüfberichte für den § 34 f
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3
14.01.2015 12:52 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
auch wenn in Ba.-Wü. die IHKn für 34 f GewO und § 24 FinVermV zuständig sind, so kann ich aufgrund des Umgangs mit Prüfungsberichten nach § 16 MaBV sagen, dass wir das hier so handhaben: Wenn Mängel festgestellt werden, wird der Gewerbetreibende darauf aufmerksam gemacht, mit der Aufforderung diese künftig abzustellen. Sollte keine Besserung eintreten, wird dies dann geahndet.
Gruß
HBinder
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4
14.01.2015 13:54 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
wir handhaben das hier auch so wie der Kollege aus BaWü. Bei Mängeln eine angemesse Frist zum abstellen des Mangels einräumen und wenn er das nicht einhält, ein Owi einleiten.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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5
19.01.2015 09:10 |
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LKL34cfhi
Doppel-As
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Bei 34 f - wo die Wirtschaftsprüfer sowie die zu prüfenden FAV das erste Mal vor dieser Aufgabe standen, lassen wir Milde walten. Es gab grad bei Sammelprüfberichten Mängel, die aber an den von den FAV zu verwendenden Vordrucken der Finanzgesellschaft lagen, nicht am FAV selbst. Dort wurden und werden die Vordrucke entsprechend der Prüfungsergebnisse neu gestaltet. Sicher muss man die Mängel sich etwas genauer ansehen und fragen/anschreiben, was schon passiert ist oder passieren wird. Bei Bestehen der Mängel nächstes Jahr (Berichte für 2014) kann das wieder genau so vorkommen, bedingt durch die Abgabefrist bis 31.12.14. Mängel an Vordrucken wurden daher meist erst 2015 abgestellt.
Andere Frage von mir: Wie verfahrt ihr bei Negativmeldungen von BaFin-Vermittlern, die aber auch eine Erlaubnis 34 f besitzen (obgleich nicht verwenden dürfen)?
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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6
06.03.2015 11:03 |
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