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Zum Ende der Seite springen Änderungen bei der Maklerprovision durch das MietrechtsnovellierungsG
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 Änderungen bei der Maklerprovision durch das MietrechtsnovellierungsG Civil Servant 02.01.2015 16:46

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Änderungen bei der Maklerprovision durch das MietrechtsnovellierungsG

Moin allerseits,

der Bundestag beschäftigt sich inzwischen mit dem

Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung(Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)

Die erste Lesung, die ja meistens mit der Verweisung des Gesetzentwurfs in die Ausschüsse endet, ist bereits passé.

Lt. Begründung ist folgendes geplant:

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) wird insbesondere in § 2 Absatz 1, 1a und 5 sowie in § 8 wie folgt geändert:

– Wohnungsvermittlungsverträge müssen in Textform (z. B. E-Mail) geschlossen werden, um wirksam zu sein.

– Entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen einem Wohnungssuchenden und dem Wohnungsvermittler (Makler) kommen nur noch dann zustande, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrags mit dem Wohnungssuchenden diejenige Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt.

– Hat der Vermieter dem Makler eine Wohnung zur Suche eines für ihn geeigneten Mieters an die Hand gegeben, ist der Mieter keinesfalls zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Vereinbarungen, um die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter abzuwälzen, sind unwirksam.

– Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen das Verbot, vom Wohnungssuchenden ein Entgelt zu fordern, können mit Bußgeldern verfolgt werden.

Wer den Werdegang verfolgen will, erhält hier den entsprechenden Link zum Bundestagsinformationssystem:
1 02.01.2015 16:46 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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