Erbengemeinschaft wie gewerbelich anmelden???? |
Lima2010
Jungspund
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Erbengemeinschaft wie gewerbelich anmelden???? |
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Hallo liebe Mitglieder
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ich stehe im Moment auf dem Schlauch und bräuchte mal wieder eine kleine Gedenkstütze....
Also eine Erbengemeinschaft vermietet Ihre Grundstücke, welche nicht gerade sehr wenig sind. Es werden somit Einnahmen (Mieteinnahmen) erzielt, sodass hier von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist.
Nun ist die Frage wie diese Erbengemeinschaft gewerberechtlich zu erfassen ist. Müssen alle Erben erfasst werden oder reicht ein sogenannten Haupterben (der benannt worden ist um sich um alles zu kümmern) wie bei einer OHG, wo eine ähnliche Vertretungsregelung zu treffen ist????
Ich bitte um Hilfe und bedanke mich im voraus für die Bemühungen...
Viele Grüße
__________________ gez. Lima 2010
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1
29.12.2014 08:19 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
wenn die Erbengemeinschaft eigene Grundstücke vermietet, handelt sich das meines erachens um eine Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn einer aus diesem Kreis die federführung übernommen hat.
Eine Gewerbeanzeige wäre dann nicht erforderlich
Regina Runge
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2
06.01.2015 09:40 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Runge
wenn die Erbengemeinschaft eigene Grundstücke vermietet, handelt sich das meines erachens um eine Verwaltung eigenen Vermögens ...
Eine Gewerbeanzeige wäre dann nicht erforderlich |
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Dem stimme ich zu.
Und sollte doch einmal eine Erbengemeinschaft ein Gewerbe ausüben, würde ich sie im Hinblick auf § 14 GewO wie eine GbR behandeln.
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3
06.01.2015 10:18 |
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René Land
Administrator
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Hallo in die Runde,
ich bin der Ansicht, dass eine Erbengemeinschaft regelmäßig nicht in der Lage ist, tatsächlich ein Gewerbe zu betreiben.
Grund:
Eine Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft sondern eine Gesamthandsgemeinschaft, die gemeinschaftlich das Erbe des Erblassers antritt. Sie ist somit einerseits "zweckgebunden", indem sie die bloße Verwaltung und Verwertung von Vermögen betreibt. Diese Tätigkeit unterfällt jedoch nicht dem gewerberechtlichen Gewerbebegriff.
Andererseits kann eine Erbengemeinschaft nur Verfügungen zur "gesamten Hand" treffen, wodurch zu jedem Rechtsgeschäft das Einverständnis aller Erben notwendig ist. Dies stelle ich mir in der Praxis geradezu unmöglich vor.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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4
06.01.2015 10:46 |
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