unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Makler, Bauträger, Baubetreuer » Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (4): [1] 2 3 4 nächste »
Zum Ende der Seite springen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 3 Bewertungen - Durchschnitt: 4,67
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
Administrator


images/avatars/avatar-30.gif

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.246.050
Nächster Level: 8.476.240

230.190 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Hallo in die Runde,

das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie veröffentlicht.

Aus gewerberechtlicher Sicht ist dabei insbesondere die Herauslösung der Vermittlung von Immobilardarlehen aus dem Geltungsbereich des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und Eingliederung in einen § 34i GewO zu erwähnen.

Der Referentenentwurf ist auf der Seite des BMJV online verfügbar.

Link zur Veröffentlichung:

direkter Link zum Referentenentwurf:

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
1 23.12.2014 08:00 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

sme40   Zeige sme40 auf Karte sme40 ist männlich
Haudegen


images/avatars/avatar-219.gif

Dabei seit: 23.11.2006
Beiträge: 549
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.478.103
Nächster Level: 3.609.430

131.327 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







So kurz vor den Feiertagen bekommt man noch etwas zu lesen. Wie schön!
Ich habe mich gerade grob durch die Ausführungen gearbeitet, zumindest, was die Änderungen im Gewerberecht angehen. Die IHKen bzw. die Erlaubnisbehörden für § 34 f GewO bekommen jetzt einen weiteren Buchstaben zugewiesen.
Fakt ist jedoch, dass der Darlehensbegriff nicht komplett aus dem § 34 c GewO herausgenommen wird. Zumindest habe ich das so gelesen. Der Darlehensbegriff an sich wird genauer definiert und auf weitere Erlaubnistatbestände verteilt.
Für mich als rein nach § 34 c GewO zuständiger Sachbearbeiter bleibt, dass ich nach Eintreten der Änderungen genau prüfen muss, welche Darlehen von einem Antragsteller vermittelt werden sollen. Da die Kunden oftmals nicht genau wissen, was sie vermitteln, wird es dann wirklich interessant. Bei uns in Hessen werden die zukünftigen Immobiliendarlehensvermittler von uns zu den IHKen verwiesen und von dort zurück, bis genau geklärt sein wird, wer welche Erlaubnis erteilen soll. Im Ernstfall erhält der Kunde eben zwei Erlaubnisse oder noch mehr.
Und nicht nur das: Die Kunden brauchen eigentlich gar keine Darlehen mehr zu vermitteln. Es sind inzwischen so umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen, da vergeht denen der Spaß.

Ich wünsche ein ruhiges und entspanntes Weihnachtsfest. Habe mich gerade beim Schreiben der wenigen Zeilen wieder abgeregt. Kann eh nix ändern an der Sachlage!

Nette Zeit noch.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von sme40: 23.12.2014 12:01.

2 23.12.2014 12:00 sme40 ist offline E-Mail an sme40 senden Homepage von sme40 Beiträge von sme40 suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

JNit JNit ist weiblich
Doppel-As


Dabei seit: 12.03.2009
Beiträge: 105
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 577.017
Nächster Level: 677.567

100.550 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Also wenn ich das richtig verstanden habe sind die Zuständigkeiten bei uns noch nicht geregelt. Und ich tendiere dazu mich für eine Zuständigkeit bei den bisherigen § 34 c GewO-Behörden auszusprechen. Zumal wenn wirklich für Immobilienvermittler und WEG -Verwalter auch noch ähnliche Regelungen kommen sollen...
3 30.12.2014 08:46 JNit ist offline E-Mail an JNit senden Beiträge von JNit suchen
HBinder HBinder ist männlich
Haudegen


Dabei seit: 08.08.2013
Beiträge: 586
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.276.700
Nächster Level: 2.530.022

253.322 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Dazu tendiere ich auch.
4 30.12.2014 13:39 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.162
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.853.905
Nächster Level: 7.172.237

318.332 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Re: Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Moin Moin aus Thüringen,

der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie hat nun als „eilbedürftige Vorlage“ seinen Weg in den Bundesrat genommen > BR-Drucksache 349/15 und wird wohl auf der Plenarsitzung am 25.09.2015 behandelt werden.

Neben redaktionellen Änderungen (ZPO, UKlaG, div. VO’en) enthält das Artikelgesetz in erster Linie Änderungen zum BGB, zum Einführungsgesetz zum BGB, der GewO (Artikel 7), der PAngV, des KWG und des VAG.

Zum Referentenentwurf vom Dezember 2014 hat das Artikelgesetz nicht nur an Umfang (+ 49 Seiten) zugelegt, sondern enthält auch eine Reihe von Änderungen, wie z. B:
  • Im § 34i GewO erfolgte eine Anpassung an die Terminologie des BGB: aus dem „Immobilienkreditvermittler“ wurde der „Immobiliardarlehensvermittler“, der den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des (neu gefassten) § 491 Absatz 3 des BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des (neu gefassten) § 506 des BGB gewerbsmäßig vermitteln will oder zu solchen Verträgen beraten will.
  • Die VO-Ermächtigung zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie wurde aus dem § 34i GewO rausgenommen und in den neuen § 34j GewO gepackt.
  • Auch die Bedingungen für die Übergangsfrist (bis 21. März 2017) zur Erlangung der § 34i-GewO-Erlaubnis nach dem neuen § 160 GewO wurde geändert: diese gilt nur für Gewerbetreibende, die zum Zeitpunkt 21. März 2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis für Immobilienmakler und Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO sind (wohl in „Erinnerung“ an das Urteil des VGH Baden Württemberg vom 29. April 1997; Az. 14 S 898/96 ). Der Referentenentwurf hatte zunächst nur die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Darlehensvermittlung) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsfrist vorgesehen.
  • Ein gewerberechtliches Novum stellt die Regelung des § 34i Abs. 9 i. V. m. § 11a Absatz 3b GewO (im Referentenentwurf als Neubelegung des § 154 GewO geplant gewesen) dar:
    Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen i. S. § 149 Abs. 2 GewO wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des § 34i Abs. 1-8 GewO oder einer Rechtsverordnung nach § 34j kann öffentlich im Vermittlerregister bekanntgemacht werden. Allerdings nur dann, wenn „eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt“ …
  • Weiteres hierzu sowie zu den sonstigen Änderungen in der GewO sind der Entwurfsbegründung ab Seite 155 zu entnehmen.
    So z. B. auf Seite 159 „Die Vermittlung von Bausparverträgen wird durch die Vorschrift (§ 34i Abs. 1 GewO) nicht erfasst, weil Bausparverträge als solche keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Sie bilden allerdings eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrags, bei dem es sich oftmals um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handeln wird, bei dem es sich aber auch um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann. Wegen dieser Verknüpfung wird in der Bundesregierung noch geprüft, ob eine ausdrückliche Einbeziehung der Vermittler von Bausparverträgen in den Anwendungsbereich des § 34i zu einem späteren Zeitpunkt sachgerecht erscheint.“

Weitere Info's auch auf diversen IHK-Seiten - Suchmaschine mit "Immobiliardarlehensvermittler" füttern ...

Gruß aus Gera
von Puz_zle

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
5 18.08.2015 00:07 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
sme40   Zeige sme40 auf Karte sme40 ist männlich
Haudegen


images/avatars/avatar-219.gif

Dabei seit: 23.11.2006
Beiträge: 549
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.478.103
Nächster Level: 3.609.430

131.327 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Guten Morgen,

wenn ich das so richtig verstanden habe, gelten alle diejenigen Darlehensvermittler, die bis zum 21. März 2016 zusätzlich eine Erlaubnis zum Vermitteln von Immobilien erhalten haben als "Alte Hasen" (dritte Punktaufzählung). Möglicherweise wird das einen Run auf diese Erlaubnisse auslösen.
Eine erste Anfrage diesbezüglich hatte ich schon. Ein langjähriger Darlehensvermittler wird bei mir die Erlaubniserweiterung beantragen. Da kommt wohl noch einiges auf uns zu.

Gruß
6 18.08.2015 07:49 sme40 ist offline E-Mail an sme40 senden Homepage von sme40 Beiträge von sme40 suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.313.471
Nächster Level: 22.308.442

1.994.971 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Echte alte Hasen sind m. E. nur, die die seit 2011 eine entsprechende Erlaubnis haben und ununterbrochen entsprächend tätig sind (Nachweis erforderlich). Alle anderen können durch entsprechende Anträge heute nur den Termin hinausschieben, bis zu dem sie die Qualifikation nachholen müssen.

Ich habe Anfangs letzter Woche auf der Seite des Bundestages nachgeschaut. Demnach ist der Gesetzentwurf bis dato noch nicht eingebracht worden.

Irrtum vorbehalten.
7 19.08.2015 10:01 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.162
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.853.905
Nächster Level: 7.172.237

318.332 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moin Moin

@sme40
@Civil Servant

Zu unterscheiden ist die Regelung nach dem neuen § 160 Abs. 1 und 2 GewO, wonach Inhaber der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO über das sog. vereinfachten Verfahren (ohne Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse) die Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO erst spätestens zum 21. März 2017 erlangen und dementsprechend auch den Nachweis der Sachkunde und der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie (ebenfalls neu) bis dto. erbringen müssen und sich somit auch die Frist zur Eintragung ins Vermittlerregister hinausschiebt.
Die „Alte-Hasen-Regelung“ i. S. § 160 Abs. 3 GewO betrifft wiederum die Frage des Nachweises der Sachkunde. Nachzuweisen ist eine ununterbrochene Tätigkeit als Selbstständiger oder Unselbständiger i. S. des § 34i Abs. 1 GewO seit 21. März 2011. Das bei selbständiger Ausübung der Nachweis der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO zwingend für diesen Zeitraum erforderlich ist, haben m. E. die Entwurfsverfasser leider nicht explizit im Gesetzestext zur Klarstellung und einheitlichem Verwaltungsvollzug reingeschrieben, nur in der Begründung (S. 161 des Entwurfs) erwähnt:
Zitat:
Für Personen, die langjährig und ununterbrochen selbständig oder unselbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 ausgeübt haben, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft nachweisen kann (selbständig tätige Vermittler insbesondere durch die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie z. B. durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen; unselbständig tätige Vermittler z. B. durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen, Provisionsabrechnungen). Kurzfristige Unterbrechungen wie z. B. Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub oder die gesetzlichen Mutterschutzzeiten stellen keine Unterbrechung dar. Auch Elternzeiten können in einem angemessenen Rahmen anerkannt werden.

Zitat:
Original von Civil Servant
Ich habe Anfangs letzter Woche auf der Seite des Bundestages nachgeschaut. Demnach ist der Gesetzentwurf bis dato noch nicht eingebracht worden.
Irrtum vorbehalten.

Auch wenn vermutlich urlaubszeitbedingt der Gesetzesentwurf noch nicht im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages zu finden ist, hat das Gesetzgebungsverfahren mit Vorlage nach Art. 76 Abs. 2 Satz GG beim Bundesrat bereits begonnen

Gruß aus Thüringen

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
8 20.08.2015 07:06 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.162
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.853.905
Nächster Level: 7.172.237

318.332 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moin Moin

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
9 17.09.2015 06:01 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-657.jpeg

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.162
Bundesland:
Thüringen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.853.905
Nächster Level: 7.172.237

318.332 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Moin Moin

die Ausschussempfehlungen für die erste Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzespaket liegen nun vor und stehen am 25. September 2015 unter TOP 29 auf der Tagesordnung der BR-Sitzung: BR-Drs. 359/1/15 >
Die Änderungsempfehlungen zu den gewerberechtlichen Regelungen sind ab Seite 33 (Nr. 32 ff.) zu finden, wo u. a. unter Nr. 36 empfohlen wird, hinsichtlich der Übergangsvorschriften des neuen § 160 GewO zum ursprünglichen Referentenentwurf „zurückzukehren“, also für die Inanspruchnahme des sog. vereinfachten Verfahrens zur Erlangung der § 34i GewO Erlaubnis die Vorlage einer Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zum Zeitpunkt 21. März 2016 ausreichen würde und die Vorlage der Erlaubnis als Immobilienmakler § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO entbehrlich wäre. Auch wenn diese Empfehlung des Wirtschaftsausschusses aus der Praxis heraus nachvollziehbar ist, bleibt nunmehr das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, wie die künftige Regelung des § 160 GewO tatsächlich aussehen wird.
Nachzuverfolgen im Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Bundestages unter >

Gruß aus Thüringen

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
10 17.09.2015 06:06 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.582
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.484.764
Nächster Level: 10.000.000

1.515.236 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Gibts hier eigentlich etwas Neues?

Auf unserer Dienstbesprechung vor 1 Monat mit unserem Landesministerium hieß es, dass die gesetzlichen Änderungen (Aufschlüsselung der Darlehensvermittlung § 34c GewO) zur Folge hätten, dass wir die Erlaubnisinhaber (ähnlich wie bei Umstellung auf § 34f bzgl. Kapitalanlagen) bald anschreiben müssten, damit sie uns da Auskunft geben bzw. neuen Antrag stellen und eine weitere gesetzl. Änderung auch noch in der Mache ist, die ein nochmaliges Anschreiben erfordern würde, da wohl beides nicht in einem Abwasch erledigt werden kann??? Und das alles noch vor 2016?

Leider haben wir noch nichts Schriftliches dazu bekommen und ich muss zugeben, dass ich mich mit den Änderungen inhaltlich noch gar nicht beschäftigt habe und zudem vor 1 Monat erstmalig davon erfahren habe Weißnicht

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
11 13.11.2015 08:07 Roesje ist online E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.313.471
Nächster Level: 22.308.442

1.994.971 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de









der Stand der Gesetzgebung mit allen dazugehörigen Inhalten kann jederzeit aktuell hier abgerufen werden:



Demnach ist derzeit noch nix beschlossen aber im Werden.

12 13.11.2015 14:57 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
Lebende Foren Legende


images/avatars/avatar-262.gif

Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.582
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.484.764
Nächster Level: 10.000.000

1.515.236 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Danke

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
13 16.11.2015 07:30 Roesje ist online E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
M.Wehr   Zeige M.Wehr auf Karte M.Wehr ist weiblich
Mitglied


images/avatars/avatar-151.gif

Dabei seit: 03.11.2009
Beiträge: 38
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 199.851
Nächster Level: 242.754

42.903 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Liebes Forum,

ich habe dazu kurz eine Rückfrage...

Es können sich jetzt also noch alle schnell eine Erlaubnis nach § 34c Nr. 1 und 2 holen um dann nach dem 21.03.2016 diese Verträge max. ein Jahr weiterhin vermitteln zu können oder? Selbst wenn sie keine Sachkunde etc. haben, können die die Tätigkeit ein Jahr weiter ausüben?

Einer fragte bei mir an, ob es sinnvoll wäre, jetzt schnell eine Erlaubnis nach § 34c Nr. 1 und 2 zu beantragen (er hat bisher noch keine Erlaubnis, da er noch in der Ausbildung ist). Hat er deshalb wirklich Vorteile? Er könnte doch auch einfach nach März ganz normal den 34i beantragen oder?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe smile

Lieben Gruß
14 06.01.2016 14:20 M.Wehr ist offline E-Mail an M.Wehr senden Beiträge von M.Wehr suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.313.471
Nächster Level: 22.308.442

1.994.971 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zukünftig müssen - lt. Gesetzentwurf - diejenigen die Sachkunde nachweisen, die erst nach 2011 die Erlaubnis erworben haben und seither durchgehend mit der Darlehensvermittlung befasst waren.

Insofern können diejenigen, die erst jetzt zu uns kommen zwar in den Genuss einer Übergangszeit kommen, müssen bis zu deren Auslaufen die Sachkunde aber nachreichen. Sie gewinnen maximal etwas Zeit.

Wie gesagt: Das alles fußt derzeit auf dem Gesetzentwurf.
15 06.01.2016 14:37 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
K.Eckhof   Zeige K.Eckhof auf Karte K.Eckhof ist weiblich
Routinier


Dabei seit: 13.10.2005
Beiträge: 260
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.752.780
Nächster Level: 1.757.916

5.136 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Guten Morgen,

also es wird immer verworrener.

Die Fragen kommen und wir sind nicht aussagefähig.
Bisher hieß es , wer die Erlaubnis Nr. 1 und Nr. 2 hat benötigt die neue Erlaubnis erst 2017; jetzt haben wir einen Änderungsantrag von der CDU/CSU und SPD Fraktion bekommen, wo drinsteht,

„(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 besitzen und sich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen."

Ich habe heute noch einen Termin, wo es um die Erlaubniserteilung nach 34c geht. Die Dame möchte die Erlaubnis bekommen, weil Sie dann ja noch bis 2017 Zeit hat.
Ich weiß gar nicht, was ich ihr sagen soll - ob sie die Erlaubnis für die Immobilienvermittlung braucht. Ist ja auch eine Kostenfrage.

Viele Grüße aus Ahrensfelde
16 12.01.2016 09:54 K.Eckhof ist offline E-Mail an K.Eckhof senden Homepage von K.Eckhof Beiträge von K.Eckhof suchen
LKKS LKKS ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 19.10.2007
Beiträge: 1.299
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.800.947
Nächster Level: 8.476.240

675.293 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Ich weiß gar nicht, was ich ihr sagen soll - ob sie die Erlaubnis für die Immobilienvermittlung braucht. Ist ja auch eine Kostenfrage.


Da halte ich mich ganz bedeckt. Ich habe nur zu entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt, also zuverlässig etc. pp. ist.

Wenn jemand meint, er benötigt die Erlaubnis bekommt er sie auch, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Ob er dann etwas damit anfangen kann, oder iwelche Altfallvorteile genießen kann, ist sein Problem.
17 12.01.2016 09:59 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.313.471
Nächster Level: 22.308.442

1.994.971 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von K.Eckhof
Änderungsantrag von der CDU/CSU und SPD Fraktion


Den hätte ich gerne Mal. Vielleicht hier als pdf einstellen.

Wir hatten alle 391 Inhaber von Darlehensvermittlungserlaubnissen Anfang Dezember angeschrieben wegen der Neuregelungen zu den partiarischen Darlehen und den Nachrangdarlehen. Wir hatten die Gelegenheit genutzt auch zum künftigen § 34i zu informieren.

Da es sich um einen Gesetzentwurf handelt, waren verbindliche Informationen nicht möglich. Ich informiere die Anrufer auch und gerade darüber, dass hinsichtlich der Alten-Hasen-Regelung noch unklar ist, ob nur die Inhaber der Doppelerlaubnis profitieren, wie dies im Entwurf vorgesehen ist oder ob das eventuell großzügiger gehandhabt wird, wie es die Regierungskoalition lt. Kollegin @K.Eckhof anstrebt.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster
18 12.01.2016 10:25 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
K.Eckhof   Zeige K.Eckhof auf Karte K.Eckhof ist weiblich
Routinier


Dabei seit: 13.10.2005
Beiträge: 260
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.752.780
Nächster Level: 1.757.916

5.136 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Na dann versuche ich mal, das hier einzustellen.

Wir haben das über´s Ministerium als "Formulierungshilfe" bekommen.

Dateianhang:
pdf Formulierungshilfe (2).pdf (196 KB, 982 mal heruntergeladen)
19 12.01.2016 10:59 K.Eckhof ist offline E-Mail an K.Eckhof senden Homepage von K.Eckhof Beiträge von K.Eckhof suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.313.471
Nächster Level: 22.308.442

1.994.971 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Danke

Die Begründung zu Nr. 4 halte ich für absolut richtig. Da hat die Politik mal alles richtig gemacht.

Darf man ja vielleicht auch einmal sagen.
20 13.01.2016 08:23 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Seiten (4): [1] 2 3 4 nächste » Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Makler, Bauträger, Baubetreuer » Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
§ 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewe [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   27.02.2024 11:37 von Leksum     27.02.2024 12:47 von Leksum   Views: 1.565
Antworten: 4
Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG Stehendes Gewerbe (allgemein)   29.12.2023 04:48 von Puz_zle     05.02.2024 05:41 von Puz_zle   Views: 56.578
Antworten: 1
Europäisches Führungszeugnis abfordern Stehendes Gewerbe (allgemein)   19.01.2024 09:00 von Simon.gk1     19.01.2024 09:29 von Adidas   Views: 27.517
Antworten: 1
Zuständigkeit im GUV für Geschäftsführer bei Auflösung [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   18.01.2024 10:09 von Ludwig     19.01.2024 08:15 von Ludwig   Views: 48.487
Antworten: 4
Änderung GZRVwV und BZRGVwV Stehendes Gewerbe (allgemein)   17.01.2024 13:06 von Puz_zle     17.01.2024 13:06 von Puz_zle   Views: 35.669
Antworten: 0

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 256.845 | Views gestern: 287.703 | Views gesamt: 879.936.836


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 270 | Gesamt: 0.421s | PHP: 99.76% | SQL: 0.24%