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Zum Ende der Seite springen Ladenöffnungsgesetz NRW
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BeBo56   Zeige BeBo56 auf Karte BeBo56 ist männlich
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großes Grinsen Ladenöffnungsgesetz NRW

Einen fröhlichen Montag aus Ostwestfalen,

nun haben wir das neue Ladenöffnungsgesetz und schon Fragen.
Wer kann mir den § 5, II enträtseln. Meint der Gesetzgeber hier, dass leicht verderbliche Waren in Verkaufstellen angeboten werden dürfen, die zum Verzehr ausserhalb von diesen dienen? Oder sollen hier verderbliche Waren nur ausserhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (wie? z.B. an der Haustür?, im Reisegewerbe?).
Der Grund für meine Frage ist das Interesse eines dörflichen Fleischereibetriebes zum Verkauf am Sonntag.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Bebo56

__________________
BB aus M

Auch der älteste Dom hilft nicht bei den neuesten Fragen.
1 20.11.2006 09:18 BeBo56 ist offline E-Mail an BeBo56 senden Homepage von BeBo56 Beiträge von BeBo56 suchen
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RE: Ladenöffnungsgesetz NRW

Moin

In der Begründung zu dem Gesetzesentwurf wird es so erläutert:

Gemäß § 5 Abs. 2 ist es darüber hinaus auch außerhalb von Verkaufsstellen zulässig, ausschließlich die dort genannten Waren zu verkaufen.


Damit entfällt die Öffnungsmöglichkeit der Metzgerei am Sonntag, da diese nicht im Abs. 1 aufgeführt wird.

(Es sei denn, die Frikadellen zählen dort als Brötchen..;-)
2 20.11.2006 09:50 4X4 ist offline E-Mail an 4X4 senden Beiträge von 4X4 suchen
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