Mit Spannung erwartet: Urteil OVG NRW: Gebrauch einer sog. E-Zigarette gleich Rauchverbot? |
hanisch-beckum
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Mit Spannung erwartet: Urteil OVG NRW: Gebrauch einer sog. E-Zigarette gleich Rauchverbot? |
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04.11.2014
OVG NRW, Sitzungssaal II
Uhrzeit: 10.30 Uhr
Aktenzeichen: 4 A 775/14
Z. ./. Stadt Köln
Der Kläger, ein Kölner Gastwirt, begehrt die Feststellung, dass der Gebrauch einer sog. E-Zigarette von den Rauchverboten des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes nicht erfasst wird. Die Stadt Köln hatte ihm mit Ordnungsmaßnahmen gedroht, sollte er den ihrer Meinung nach durch dieses Gesetz untersagten Konsum von E-Zigaretten durch Gäste seiner Gastwirtschaft weiterhin nicht unterbinden. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage des Gastwirts statt. Eine E-Zigarette werde nicht „geraucht“, auch die Gefahren des Passivrauchens seien mit denen bei herkömmlichen Zigaretten nicht vergleichbar. Angesichts dessen hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im Nichtraucherschutzgesetz bedurft, die fehle. Der 4. Senat verhandelt über die Berufung der Stadt Köln.
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04.11.2014 07:49 |
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Solon
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hanisch-beckum
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Urteil OVG NRW: NEIN! Gebrauch einer sog. E-Zigarette gleich Rauchverbot? |
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So ist vom Gericht entschieden worden:
Quelle: OVG NRW
E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten
4. November 2014
Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Das hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.
Der Kläger betreibt in Köln eine Gaststätte und duldet dort den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste. Die Stadt Köln drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an, sollte er den ihrer Meinung nach durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht effektiv unterbinden. Der Kläger begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG NRW nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Mit dem heute verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt Köln zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus: Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei "das Rauchen" in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für "Passivdampfer" sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 4 A 775/14 (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13)
VG
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04.11.2014 14:22 |
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Solon
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tizer
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Sogar diese wurden untersagt....:/
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29.06.2015 22:47 |
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