RGK oder stehendes Gewerbe erweitern |
Aquachen
Grünschnabel
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RGK oder stehendes Gewerbe erweitern |
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Hallo,
mein Partner und ich möchten uns gerne ein zweites kleines Standbein im Bereich Aquazorbing aufbauen. Hiermit wollen wir auf Straßenfeste gehen, jedoch auch für private Veranstaltungen (z.B. Geburtstage, Betriebsfeieren) mietbar sein. Wir haben bereits ein Gewerbe als Raumausstatter, Hausmeisterservice, etc. angemeldet.
Nun haben wir viele Fragen, die uns leider keiner beantworten konnte. Die Dame beim Gewerbeamt war zwar sehr nett, aber auch leicht überfordert, da es zwei völlig verschiedene Bereiche sind. Unser Steuerberater meinte, dass wir unser stehendes Gewerbe erweitern sollten, da sonst eine doppelte Buchführung auf uns zukäme. Die Dame vom Gewerbeamt meinte wir benötigen eine RGK von der anderen Methode (Gewerbeerweiterung) hat sie bislang nichts gehört. Der Herr vom Landkreis, der für RGK's zuständig ist, ist seit Wochen erkrankt und sein Vertreter wusste es leider auch nicht.
Besteht die Möglichkeit das stehende Gewerbe um den Punkt "Feilbieten von Aquazorbing-Veranstaltung sowie die Vermietung der Materialien inkl. Betreuungspersonal; nur büromäßige Abwicklung" (oder ähnlich forumliert) zu erweitern? Oder müssen wir defintiv eine RGK haben.
Ebenfalls habe ich gelesen, dass man in besonderen Fällen von einer RGK befreit werden kann. Wir werden nicht regelmäßig (bspw. alle 4 Wochen) auf Veranstaltungen sein, sondern eher alle 2-3 Monate eine planen (wie gesagt nur ein kleines Standbeinchen).
Das RGK-Antragsformular habe ich mir angeschaut. Hier meine Frage, ob eine Schaustellerhaftpflichtversicherung verpflichtend ist? Eine Betriebshaftpflicht haben wir. Jedoch noch nicht um o. g. Tätigkeit erweitert.
Für uns ist dieser Bereich (Schaustellergewerbe) totales Neuland und möchten natürlich alles richtig machen, da die erste potenziell Veranstaltung bzw. der Anmeldeschluss schon in Sichtweite ist und alles vorher unter Dach und Fach sein muss.
Vielen lieben Dank für Eure/Ihre Hilfe im Voraus!
Aquachen
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25.07.2014 17:06 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Guten Tag,
da Sie für die Veranstaltungen vorher ja offensichtlich gebucht werden und vom Veranstalter oeffnbar auch bezahlt werden, liegt kein Reisegewerbe vor. Dieses ist nur anzunehmen, wenn Sie Kunden ohne vorherige Bestellung - gleichsam überraschend (z.B. an der Haustüre) - gegenübertreten.
Deswegen kommt hier nur eine Gewerbeummeldung (Ausdehnung der Tätigkeit) in Betracht.
Beste Grüße
CS
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2
28.07.2014 08:06 |
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Solon
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Harsefeld
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Im Grunde ganz einfach. Wenn Sie die "Dienstleistung" an die Firma X vermieten und dann die Kinder kostenfrei auf dem Gelände der Fa. X die "Dienstleistung" in Anspruch nehmen ist es kein Reisegewerbe.
Wenn Sie jedoch von jedem der die "Dienstleistung" in Anspruch nimmt einen Obolus erhalten ist es Reisegewerbe.
__________________ Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius null, und das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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3
28.07.2014 11:22 |
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Maliklaus
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RE: RGK oder stehendes Gewerbe erweitern |
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Zitat: |
Original von Aquachen
Hallo,
mein Partner und ich möchten uns gerne ein zweites kleines Standbein im Bereich Aquazorbing aufbauen. Hiermit wollen wir auf Straßenfeste gehen, jedoch auch für private Veranstaltungen (z.B. Geburtstage, Betriebsfeieren) mietbar sein. Aquachen |
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wenn auf Straßenfeste gehen bedeutet, dass der Kunde vor Ort bezahlt und dann ihre Dienstleistung nutzen kann ist eine Reisegewerbekarte und Schaustellerhaftpflichtversicherung erforderlich.
Ausschließliche Buchung und Bezahlung der Dienstleistung durch den Veranstalter wäre eine Erweiterung (Ummeldung nach § 14 GewO) der Tätigkeit ihres stehenden Gewerbes. Somit keine Reisegewerbe und auch keine Pflichtversicherung, was nicht heißt dass es besser wäre eine Versicherung abzuschliessen.
Auszug aus der Schaustellerhaftpflichtverordnung:
§ 1 Versicherungspflicht
(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Versicherungspflichtig sind:
1. Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
2. Schießgeschäfte,
3. Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
4. Zirkusse,
5. Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
6. Reitbetriebe.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,
2. in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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29.07.2014 08:09 |
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jonas kuckuk
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RE: RGK oder stehendes Gewerbe erweitern |
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Hallo,
kurze Anmerkung:
Nicht jedes Reisegewerbe bedarf einer Schaustellerhaftpflichtversicherung.
Nicht jedes Reisegewerbe bedarf der Erlaubnis
Ich würde sowohl ein Stehndes als auch ein Reisegewerbe anmelden/anzeigen.
Doppelte Buchführung? Beide Gewerbe können mit einer extra Rechnung und/oder fortlaufender Rechnungsnummer auf ein und der selben Steuernummer laufen.
Gruß
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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30.07.2014 10:43 |
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Aquachen
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Themenstarter
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Vielen Dank für die Antworten!
:-)
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6
30.07.2014 19:49 |
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