Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes |
Birgit Lehmann
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Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes |
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Hallo ins Forenland,
bedingt durch die Urlaubszeit, stehen mir meine Telefon-Joker derzeit leider nicht zur Verfügung. Da aber sicher nicht alle von uns die
Tage außerhalb des Büros genießen können, hier meine Frage in die Runde:
GewA3+GewA1 oder GewA2?
Ein Gewerbetreibender, der aktuell den Einbau genormter Baufertigteile angemeldet hat, möchte nunmehr die Tätigkeit des Akustik- und Trockenbau ausüben.
Mit dem Argument, es handele sich beides Mal um Baugewerbe, möchte er eine Gewerbeummeldung vornehmen.
Ich hege daran Zweifel, da es sich beim Einbau genormter Baufertigteile um ein Handwerk handelt - Akustik- und Trockenbau jedoch der IHK zugeordnet wird. Meiner Auffassung nach ist das Gewerbe "Einbau genormter Baufertigteile" ab- und der "Akustik- und Trockenbau" anzumelden.
Die hierzu passenden Ausführungen/ Erläuterungen und Beispiele im Landmann/Rohmer beziehen sich leider entweder auf einen Branchenwechsel innerhalb des Handels (z.B. Textil- in Möbeleinzelhandel) oder des Handwerks (Holz- und Bautenschutz in Stukkateurgewerbe).
Teilt bitte euer geballtes Fachwissen mit mir!!!
schon einmal im Voraus aus dem tropisch warmen Spreewald
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1
23.07.2014 10:29 |
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Solon
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hanisch-beckum
Routinier
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RE: Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes |
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Dann sollte eine Gewerbe-Ummeldung erfolgen, in der eine Tätigkeit aufgegeben und eine neu ausgeübt wird.
Er unterschreibt doch auch für die Rechtsfolgen seiner Meldung!
VG
M. Hanisch
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2
23.07.2014 10:49 |
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Solon
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krempel
Grünschnabel
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RE: Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes |
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Moin,
ich bin zwar selbst noch nicht lange in dem Fachgebiet tätig, würde aber zu einer Ummeldung, GewA 2, greifen.
Sollte jedoch der/die Anzeigepflichtige auf einer Abmeldung und anschließenden Anmeldung bestehen, würde ich das so auch entgegennehmen.
Die genannten Beispiele aus Landmann/Rohmer zu § 14 Rdnr. 47 dienen m.M.n. zur Verdeutlichung, wann ein Wechsel des Gegenstandes bzw. der Branche vorliegt, in Abgrenzung zu dem Fall, wann dies nicht so ist.
Ob die Tätigkeit später in den Bereich der IHK oder Handwerkskammer fällt, halte ich für unwichtig. Diese Stellen werden ohnehin standardmäßig über den Inhalt aller Meldungen unterrichtet.
Gruß
krempel
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von krempel: 23.07.2014 11:00.
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3
23.07.2014 10:56 |
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hanisch-beckum
Routinier
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RE: Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes |
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Eine Abmeldung und dann eine erneute Anmeldung kann doch nicht zum Tragen kommen, da es den Gewerbetreibenden doch schon gibt und er "nur" seine Tätigkeiten ändert.
Daher ist es auch eine Gewerbe-Ummeldung.
(Es sei denn, er meldet ab und kommt irgendwann danach wieder zu einer Neuanmeldung)
VG
M.Hanisch
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4
23.07.2014 11:02 |
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Ingo Hupens
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Kurz und knapp: GewA2 (Ummeldung)
Ob jetzt HwK und später IHK oder wie auch immer, ist dabei unerheblich.
MfG - Ingo H.
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6
23.07.2014 15:56 |
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Birgit Lehmann
Mitglied
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Themenstarter
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Danke für eure Unterstützung |
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Guten Morgen,
euer Votum fällt ja reichlich eindeutig aus. Deshalb habe ich mich dazu hinreißen lassen, eine GewA2 vorzunehmen.
Ein herzliches
für eure schnellen Antworten!
Heut erreichen euch meine Grüße aus dem regnerischen Spreewald
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7
24.07.2014 08:41 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ummeldung ist zweifelsohne richtig.
Ich melde mich noch Mal, weil mir die Motive dieser Person nicht so behagen. Der scheint Dinge anzumelden, die ihm in den Kram passen, die er so aber möglicherweise nicht ausübt. Ich würde die Ummeldung, zusammen mit der Schilderung wie sie zu Stande gekommen ist Mal der Kreisverwaltung melden und zwar der Stelle, die für die Bekämpfung unberechtigter Handwerksausübung zuständig ist und auch der HWK.
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8
24.07.2014 14:03 |
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