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Zum Ende der Seite springen Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich?
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GabiS GabiS ist weiblich
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Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich?

Hallo und Guten Morgen.

Person M geht zur Gewerbemeldestelle um ein Gewerbe anzumelden. Vor Ort bekommt er die Information, dass ihm vor ca. 20 Jahren eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde. Gegen eine Gebühr von ca. 200,00 € kann geprüft werden ob wieder ein Gewerbe angemeldet werden darf.

Person M glaubt, dass die Untersagung durch die BG veranlasst wurde, obwohl es keine Mitarbeiter gab. Steuerschulden oder rückständige Sozialversicherungsbeiträge sollen nicht vorhanden sein.

Person M möchte bei einem Unternehmen als Umzugshelfer (Kleinunternehmer / USt-frei) arbeiten und wird keine Mitarbeiter beschäftigen. Das zu versteuernde Einkommen wird ca. 12.000,00 € betragen, so dass vermutlich nur wenig oder keine ESt anfällt.

Wird eine Gewerbeuntersagung nicht automatisch nach 20 Jahren aufgehoben? § 152 (7)

Falls nicht gelöscht sondern geprüft wird, wie stehen die Chancen?

Viele Güße, Gabi.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von GabiS: 19.04.2014 02:49.

1 19.04.2014 02:47 GabiS ist offline E-Mail an GabiS senden Beiträge von GabiS suchen
Solon
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HBinder HBinder ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich?

Hallo,

es kommt darauf an, was M untersagt wurde. Nur das damalige Gewerbe oder jegliche Gewerbeausübung. Wenn die damals untersagte Tätigkeit nicht identisch ist, mit der nun zur Aufnahme beabsichtigten Tätigkeit, steht die Gewerbeuntersagung nicht entgegen. Falls diese identisch ist oder jegliche Gewerbeausübung untersagt wurde, muss M bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung stellen (§ 35 Abs. 6 GewO). Dann wird aktuell die gewerberechtliche Zuverlässigkeit geprüft. Stellt sich heraus, dass diese vorliegt, ist die Gewerbeausübung wieder zu gestatten. Dafür wird eine Gebühr erhoben. Dies können durchaus 200,00 Euro sein. Eine automatische Aufhebung nach Zeitablauf gibt es nicht.

§ 152 Abs. 7 GewO gilt nur für juristische Personen (z.B. GmbH, AG, UG, Genossenschaft) und für Personenvereinigungen, nicht jedoch für natürliche Personen, also nicht für M.

Ich frage mich jedoch, wenn er als Umzugshelfer bei einem Unternehmer anfängt, ob es sich hier nicht um eine Scheinselbständigkeit handelt.

Gruß
HBinder
2 22.04.2014 08:06 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Solon
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SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
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RE: Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich?



eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist grundsätzlich erst einmal auf Dauer ausgesprochen, d.h. sie besteht so lange, bis z.B. eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO ausgesprochen wurde. Diese Wiedergestattung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden und wird erteilt, wenn die Person sich wieder als gewerberechtlich zuverlässig erweist, also z.B. keine Schulden mehr beim Finanzamt, Gemeinde, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse etc. hat, keine eidesstattliche versicherung abgegeben hat usw.

Wurde denn die Gewerbeuntersagung damals nur für ein bestimmtes Gewerbe ausgesprochen oder war sie auf jede gewerbliche Tätigkeit ausgeweitet worden?

Was das Thema mit der Scheinselbständigkeit angeht, so erhalten Sie hierzu von der Deutschen Rentenversicherung weitere Informationen.

Grüße

SteBa

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von SteBa: 22.04.2014 08:20.

3 22.04.2014 08:10 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
claysch claysch ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich?

Moin GabiS,

§ 152 Abs. 7 GewO spricht nicht von der Aufhebung einer Gewerbeuntersagung, sondern davon, dass die die Eintragung aus dem Gewerbezentralregister entfernt werden.
Die Lösung des Problems kann nur über § 35 Abs. 6 GewO - Wiedergestattung - erfolgen. Wenn die Gründe für die bestehende Untersagung weggefallen sind (Zuverlässigkeit wieder vorhanden), sind auch gute Chancen gegeben.
Fraglich ist bei der beschriebenen Tätigkeit für mich, ob es sich überhaupt um eine selbständige Tätigkeit handelt, oder nicht vllt. sogar um eine Scheinselbständigkeit.

Gruß
claysch
4 22.04.2014 08:13 claysch ist offline E-Mail an claysch senden Homepage von claysch Beiträge von claysch suchen
Tessa Tessa ist weiblich
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Ich stimme der Meinung von claysch voll und ganz.
Man muss Wissen, warum das Verbot ausgesprochen wurde. In der Regelist das ohne Weiteres Möglich. Ist mir Neu, dass Behörden den Grund zurück halten. Es sei denn es wurden Steuergelder veruntreut. Auch kann in vielen Fällen die alte Versicherung Probleme machen. Doch nach 20 Jahren, wäre das in meinen Augen nicht mehr einklag bar- Verjährungsfrist.
5 28.04.2014 16:36 Tessa ist offline E-Mail an Tessa senden Homepage von Tessa Beiträge von Tessa suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo in die Runde,

die Gewerbeuntersagung ist ein Verwaltungsakt (Bescheid) der dem Betroffenen zugestellt wird und der eine Beründung enthält.

Aus der Verfügung lässt sich somit erkennen, wie weit die Untersagung erstreckt wurde (nur ein Gewerbe/alle Gewerbe/auch auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden...etc.) und warum diese ausgesprochen wurde.

Sollte der Bescheid nicht mehr aufgefunden werden können, kann man sich an die Behörde wenden, diesen erlassen hat. Hier besteht ein Recht auf Akteneinsicht.

Sollte auch diese Behörde nicht bekannt sein (sehr unwahrscheinlich), kann man bei seiner Heimatgemeinde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Dort ist die Untersagung eingetragen und vermerkt, welche Behörde diese erlassen hat.


Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
6 29.04.2014 09:45 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Netti   Zeige Netti auf Karte Netti ist weiblich
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RE: Gewerbeuntersagung - Nach 20 Jahren Gewerbeanmeldung wieder möglich?

Hallo zusammen!

Im Gewerbezentralregisterauszug ist eindeutig vermerkt, auf welche Bereiche sich die Untersagung erstreckt. 20 Jahre alte Akten müsste man dann eigentlich nicht aus dem Archiiv hervor kramen. Aber es wäre natürlich immer gut, wenn man den Bescheid von damals hätte.

Wenn er einen Antrag stellt, kommt man um die Prüfung nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung nicht herum
Die Wiedergestattung ist dann auch dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

In Brandenburg kostet die Wiedergestattug der Ausübung eines Gewerbes 102,50 - 512,00 EUR.
Nach § 16 GebG Bbg kann die Bearbeitung eines Antrages bei einer Amtshandlung, die auf Grund eines Antrages vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Ich würde daher erstmal einen angemessenen Vorschuß erheben und nach Zahlungseingang mit der Bearbeitung beginnen. Sollte die persönliche Zuverlässigkeit nämlich immer noch nicht gegeben sein, wird er auch die Gebühr nicht bezahlen können oder wollen.
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

Viele Grüße
Netti
7 23.05.2014 13:25 Netti ist offline E-Mail an Netti senden Homepage von Netti Beiträge von Netti suchen
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Hallo,

Nach 20 Jahren glaube ich kaum das die ***** noch stress macht. Es sei denn es wurde zu damaliger Zeit ein enormer Geldbetrag verschuldet. Das wäre wieder was anderes. Aber nach so langer Zeit hat eigentlich jeder eine neue Chance verdient.

Grüße

Bernd
8 03.06.2014 20:16 Kengam ist offline E-Mail an Kengam senden Beiträge von Kengam suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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9 04.06.2014 07:57 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Zitat:
Original von Kengam
Aber nach so langer Zeit hat eigentlich jeder eine neue Chance verdient.


Wir sollten uns davor hüten, an der Stelle emotional zu werden. An die Wiedergestattung ist an rein rechtlichen Kritierien zu messen.

Demnach hat die "Chance nur verdient", wer die Gewähr dafür bietet, dass er künftig das Gewerbe ordnungsgemäß betreibt.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster
10 04.06.2014 09:28 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Stimme Herrn Schuster da absolut zu.
Wenn der Gewerbetreibende das auch in den zwanzig Jahren nicht geschafft hat die Schulden loszuwerden, sehe ich schwarz.

__________________
In unserer Jugend schuften wir wie Sklaven, um etwas zu erreichen, wovon wir im Alter sorgenlos leben könnten: Und wenn wir alt sind, sehen wir, dass es zu spät ist, so zu leben.
Alexander Pope (1688-1744)

11 04.06.2014 12:46 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
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Ich hab' da auch an so Fälle gedacht wie: 20 Jahr Strohleute vorgeschoben usw. Man muss schon genau hinsehen.

Am Ende will oder muss der Mensch selbst wieder ran, weil er gerade Mal wieder einen Strohmann verheizt hat.

Kann aber auch alles i. O. sein. Wie gesagt: Mal schauen, was er die letzten 20 Jahre so getrieben hat.
12 04.06.2014 13:23 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!
Oder der Gewerbetreibende hatte einfach viele Jahre keine Möglichkeit, ein Gewerbe auszuüben, weil er für diesen Zeitraum eine vergitterte Postanschrift hatte.
Hat es alles schon gegeben und habe ich selbst erlebt.
Wegen gewerbsmäßigem Betruges und Brandstiftung weggeschlossen und unmittelbar nach der Entlassung einen Antrag gem. § 35 Abs. 6 GewO gestellt. - Konnte einfach nicht klappen, da ja eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen und hierbei dass Verhalten des Betroffenen in Freiheit zu berücksichtigen ist.
Deshalb verlange ich immer eine Begründung für den Antrag und eine Erklärung, was denn an positiven Dingen seit der Untersagung den Antrag stützen soll. Hinzu kommt die Anforderung der Untersagungsakte (wird m. E. mind. 30 Jahre aufbewahrt) und aktuelle Abfragen bei den seinerzeit beteiligten Behörden.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
13 04.06.2014 15:06 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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