Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus |
Bettina_H
Grünschnabel
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Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus |
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Hallo,
da meine Eltern seit einigen Jahren unter Lärm zu leiden haben, der sich bereits auf die Gesundheit ausgewirkt hat, würde ich mich sehr über die Beantwortung der folgenden Fragen oder andere hilfreiche Tipps freuen.
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Objekt: Wohnanlage mit Gewerbe
Baujahr: 2007
Ort: Schleswig-Holstein
A hat eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus im 2. OG erworben und bewohnt diese. Direkt unter der Wohnung befindet sich eine Gaststätte (EG + 1.OG), die von einem Gastronomiebetrieb B genutzt wird. B hat diese von dem Eigentümer der Gewerberäume C gepachtet.
Die Schalldämmung zwischen den Gewerberäumen und der Wohnung wurde bereits von mehreren öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Akustiker) gemessen. Die gemessenen Werte lassen gemäß DIN 4109 einen Betrieb des Gewerbes zwischen 22:00 Uhr und 6:00 nicht zu.
Die Gaststättenerlaubnis wurde, laut mündlicher Auskunft des Ordnungsamtes, bis 22:00 Uhr beantragt und dementsprechend genehmigt. Wäre die Gaststättenerlaubnis bis 24:00 Uhr beantragt worden, hätte diese auch bis 24:00 Uhr genehmigt werden müssen (lt. Aussage Ordnungsamt).
Tatsächlich wird die Gastronomie vor 22.00 Uhr geschlossen, aber Aufräumarbeiten in der Küche werden oft bis 0:30 - 1:00 Uhr fortgeführt. Die Reinigungsarbeiten beginnen oft schon um 5:00 Uhr.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat A um B zu zwingen den Betrieb um 22:00 Uhr einzustellen?
Dürfen Küchenarbeiten und Putzarbeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeführt werden oder haben alle Arbeiten, die dem Betrieb des Gewerbes zuzuordnen sind zu unterbleiben?
Können eventuell Anordnungen nach Gaststättengesetz § 5 (1) Punkt 3 gegenüber B erlassen werden um Bewohner des Betriebsgrundstücks vor Gefahren und Belästigungen zu schützen.
Wünschenswert wäre:
* den Betrieb zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr vollständig einzustellen
* Maßnahmen zum Schallschutz zu erzwingen
Welche Bedeutung hat die DIN 4109 in diesem Zusammenhang? Darf sie einfach ignoriert werden?
Nach VDI 3726 sind die Räumlichkeiten für eine Gastronomie ungeeignet. Ist im Bezug auf die o.g. Fragen die VDI 3726 (Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen) von Bedeutung?
Im Gaststättengesetz ist oft vom Schutz der Allgemeinheit die Rede (Beispiel: § 4 (1) Punkt 3). Sind Bewohner des selben Gebäudes in dem sich die Gastronomie befindet ebenfalls durch das Gaststättengesetz geschützt? In Niedersachsen scheint dies der Fall zu sein (siehe unten stehender Auszug aus - http://www.recht-niedersachsen.de/28500/34,40500,3,01.htm Absatz 5.3).
Existiert in Schleswig Holstein eine gleichwertige Regelung?
a) Auszug aus dem Gaststättengesetz:
§ 4 (1), Punkt 3
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
§ 5 (1), Punkt 3
Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.
b) Auszug aus - http://www.recht-niedersachsen.de/28500/34,40500,3,01.htm
5.3 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht. Zum öffentlichen Interesse in diesem Sinne gehört insbesondere der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen i.S. des BImSchG, die von dem Gaststättenbetrieb ausgehen.
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21.03.2014 17:20 |
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Solon
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Studium
Jungspund
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Das ist eine sehr schwierige Situation...die Reinigung der Räumlichkeiten, ist sicherlich im Vertrag mit dem Verpächter geklärt. Doch es gibt nach Ladenschluss immer eine Karenzzeit, um übriggebliebene Arbeiten zu erldigen...So gehört das Aufstuhlen, Gläser polieren dazu.....kann mir nicht vorstellen, dass das Ordungsamt hier aktiv wird.
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2
30.10.2014 12:30 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus |
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Hallo,
eine Karenzzeit kommt bei Überschreiten der Richtwerte meines Erachtens nicht in Betracht. Wenn die Werte einen Betrieb des Gewerbes zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht zulassen, schließt das auch die Aufräumarbeiten meines Erachtens mit ein.
Ich würde den Sachverhalt an Ihrer Stelle der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitteilen. Diese wird ihn ggf. an die Gaststättenbehörde weiterleiten, wenn sie selbst nichts rechtlich anordnen kann. Da die Gaststättengesetze in den einzelnen Bundesländern mittlerweile unterschiedlich sind, kann ich nicht beurteilen wie dies in Schleswig-Holstein rechtlich anzuordnen ist.
Gruß
HBinder
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3
30.10.2014 13:31 |
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Kay Löffler
König
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Mal abgesehen davon, ob die Behörde im öffentlichen Interesse etwas machen kann oder nicht: Es bleibt immer noch die Möglichkeit, sich auf den Privatrechtsweg zu begeben:
"§ 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben..."
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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03.11.2014 17:20 |
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tizer
Jungspund
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Wegen diesem fall kommt das Ordnungsamt nicht raus glaube mir
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29.06.2015 22:50 |
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MGruenn
Foren As
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RE: Lärmbelästigung durch Gastronomie im Mehrfamilienhaus |
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& Hallo,
aus einem ähnlichen Fall aus unserer Erfahrung: der Immissionsschutz ist nicht anwendbar. Im Text nicht genannt, aber da verschiedene Eigentümer vorhanden sind, wird es sich wahrscheinlich um eine Eigentümergemeinschaft nach WEG (Wohneigentumsgesetz - oder so ähnlich?) handeln?
Falls ja: es handelt sich damit nicht um einen Raum, in dem das öffentliche Recht eingreift. Einzig anwendbar sind hier die privatrechtlichen Möglichkeiten, dazu gibt es auch ein Urteil, dass ich aber so nicht mehr parat habe. Grund ist der, dass eine Eigentümergemeinschaft sehr umfangreiche Möglichkeiten der Gestaltung hat, wie eine Nutzung erfolgen kann / darf, anders als wenn es sich um jeweils einzelne Häuser handelt.
Also wird tatsächlich kein Kollege vom Immissionsschutz kommen, denke ich mal, da einfach nicht eingegriffen werden kann.
Am besten einen Anwalt nehmen und / oder Kontakt zur Eigentümerversammlung herstellen.
In unserem Fall hat es zwar etwas gedauert, letztlich hat aber die Eigentümergemeinschaft reagiert und einiges bewirkt. Dass dadurch das Verhältnis zwischen den Bewohnern und dem Eigentümer der Gaststätte sowie dessen Mieter (Betreiber der Gaststätte) nicht besser geworden ist, dürfte auch klar sein.
Gruß aus Bayern
__________________ Michael Grünn
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30.06.2015 09:06 |
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