Durchführung eines Spezialmarktes am Sonntag ohne Festsetzung |
Hagen
Jungspund
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Durchführung eines Spezialmarktes am Sonntag ohne Festsetzung |
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Hallo Zusammen,
ich bräuchte mal eure Hilfe, da ich noch nicht allzu lang in diesem Bereich tätig bin. Habe alles durchsucht aber irgendwie nichts geeignetes gefunden. Und zwar hat jemand bei uns an einem Sonntag einen Spezialmarkt ohne entsprechende Festsetzung durchgeführt. Ich bin mir jetzt nicht sicher, nach welcher Rechtsgrundlage ich das ahnden soll. Ich tendiere zum Verstoß gegen Sonn- und Feiertagsgesetz. Hätte vlt. jemand mal ein Muster für mich?
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1
16.01.2014 10:21 |
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Solon
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Kay Löffler
König
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Also ich habe mit folgendem immer Erfolg gehabt, vielleicht hilft's:
Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)
Tattag: 09.10.2011
B u ß g e l d b e s c h e i d
Sehr geehrte Herr .....,
nachdem Ihnen Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz gegeben wurde, wird in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und den nachfolgenden Bestimmungen folgende Entscheidung getroffen:
1. Es wird eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 375,00 €
2. Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen auferlegt
a) Gebühr gemäß § 107 Abs.1 OWiG 20,00 €
b) Auslagen für die Postzustellung gemäß § 107 Abs. 3 OWiG 3,50 €
Gesamtbetrag: 398,50 €
Sachverhalt:
Anlässlich einer ordnungsbehördlichen Kontrolle am Sonntag, 09.10.2011, gegen 11.15 Uhr, wurde festgestellt, dass auf Ihrem Gelände der Burg xxxxxx ein Kunsthandwerk stattfand. Im Rahmen dieses Marktes wurden auch Waren angeboten und verkauft.
Veranstalter dieses Marktes waren Sie.
Eine Marktfestsetzung nach § 69 der Gewerbeordnung war nicht beantragt worden und folglich auch nicht erfolgt.
Es handelt sich um einen Wiederholungsverstoß.
Beweismittel und Zeugen:
• Akte Ordnungsamt
• Eingesetzte Beamte des Ordnungsamtes, Namen und Anschriften sind aktenkundig.
• Stellungnahme Fachamt
Rechtsgrundlage und Begründung:
Nach § 4 LÖG NRW ist außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (0.00 bis 24.00 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, § 4 Abs. 1 LÖG) auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Nach Abs. 3 bleiben nur Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten, Messen, Märkten und Ausstellungen unberührt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind nur Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sportveranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungsdauer zulässig, sofern die der Versorgung der Besucher dient.
Dies war nachweislich der getroffenen Feststellungen nicht der Fall, denn es handelte sich bei Ihren Veranstaltung zweifelsfrei nicht um eine Kulturveranstaltung, sondern, wie der Name selbst schon sagt, um einen Markt. Ein Markt dient aber dem Verkauf. Konkret ist von einem Spezialmarkt im Sinne des § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung auszugehen. Hiernach ist ein Spezialmarkt „eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitliche begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet“. Die gesetzlich vorgesehene Festsetzung des Marktes nach § 69 ist jedoch nicht erfolgt. Somit greifen die Ausnahmetatbestände des LÖG nicht und es liegt ein Verstoß nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LÖG, der Ihnen als Organisator und Veranstalter auch nach § 14 Ord¬nungs¬widrigkeitengesetz vorzuwerfen ist.
Ferner sind nach § 1 Abs. 1 Feiertagsgesetz NRW die Sonntage besonders geschützt, nach § 4 sind alle öffentlichen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Zulässig sind nach § 4 Abs. 1 alle gewerb¬lichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen ist. Dies war, wie dargestellt, nicht der Fall.
Mit Anhörung vom 25.11.2011 wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf teilte Sie mit Schreiben vom 01.12.2011 mit, dass am 28.09.2011 ein Antrag per Post gestellt worden sei. Tatsächlich war am 22.09.2012 ein Antrag gestellt und am 27.09.2011 per Mail wieder zurückgerufen worden. Ein Antrag vom 28.09.2011 lag hier bis zum Zeitpunkt der Veranstaltung auch nicht vor. Ein derartiger Antrag hätte aber auch nicht ausgereicht, um die Veranstaltung durchführen zu dürfen. Hierzu ist eine Genehmigung in Form einer Marktsfestsetzung notwendig. Diese erfolgte jedoch zweifelsfrei nicht.
Wegen des gleichen Verstoßes waren Sie anlässlich einer ordnungsbehördlichen Kontrolle am 17.04.2010 hinreichend belehrt worden. Außerdem wurden Sie wegen gleichlautender Verstöße am 15.09.2010 zu 250,00 Euro (Tattag 24.04.2009) und 350,00 Euro (Tattag 27.09.2009) rechtkräftig durch das Amtsgericht Bergheim verurteilt.
Insgesamt betrachtet blieb somit keinerlei Zweifel an einen Verstoß, so dass ein Bußgeld festzusetzen war.
Zur Bußgeldhöhe:
Die Höhe des Bußgeldes erscheint angemessen, um Sie zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Da es sich um einen Wiederholungsverstoß handelt, wurde das Bußgeld moderat erhöht und liegt über den eingesparten Festssetzungsgebühren.
Ich weise darauf hin, dass auf Grund der Höhe des Bußgeldes eine Eintragung in das Gewerbezentralregister erfolgt. Wiederholte Eintragungen stellen Ihre Zuverlässigkeit in Frage und können daher zu einer Gewerbeuntersagung führen.
Zahlungsaufforderung:
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 105 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit §§ 464 Abs.1, 465 Strafprozessordnung.
Ich bitte Sie, den gesamten Betrag spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides (vier Wochen nach Zustellung) an die Stadtkasse Bergheim zu überweisen. Sollte die fristgerechte Zahlung nicht möglich sein, so kann beim Fachbereich Personal, Organisation, Ordnung, Sport und Kultur der Stadt Bergheim ein Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass bei nicht fristgerechter Zahlung bzw. nicht erklärter Zahlungsunfähigkeit der geforderte Betrag durch die Stadtkasse zwangsweise eingezogen wird. Es besteht bei Ordnungswidrigkeiten ferner die Möglichkeit, dass das zuständige Amts¬gericht auf Antrag eine Erzwingungshaft anordnet, sofern vorangegangene Vollstreckungs¬ma߬nahmen erfolglos waren und die Zahlungsunfähigkeit nicht erklärt wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Stadt Bergheim, Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bethlehemer Str. 9, 50126 Bergheim eingelegt wird (§ 67 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bei einem Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht in einer Hauptverhandlung durch Urteil, ohne an den im Bescheid enthaltenen Anspruch gebunden zu sein. Die Entscheidung kann auch durch Beschluss gefällt werden, wenn weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft dem widersprechen.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Kopie
Außendienst
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20.01.2014 08:07 |
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Solon
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ich denke, dass man den Veranstalter nur mittelbar nach dem LÖG NRW bebußen kann, den er hat ja selbst in aller Regel nichts verkauft. Man wird ihn nur als Betetiligten bebußen dürfen (§ 14 OWiG).
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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20.01.2014 08:21 |
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Kay Löffler
König
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Jep. Deswegen steht der § 14 OWiG da auch :-)
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20.01.2014 10:05 |
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Civil Servant
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Jo, wer lesen kann, ... sorry.
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20.01.2014 10:13 |
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Kay Löffler
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Jaja, bei mir fing die Woche auch hektisch an ;-)
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20.01.2014 11:54 |
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