Gewerbeabmeldung, Zwangsgeld, Uneinbringlichkeit, Antrag auf Zwangshaft?? |
Krümelmonster
Mitglied
Dabei seit: 11.03.2013
Beiträge: 28
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 26 [?]
Erfahrungspunkte: 113.015
Nächster Level: 125.609
|
|
Gewerbeabmeldung, Zwangsgeld, Uneinbringlichkeit, Antrag auf Zwangshaft?? |
|
Hallo und
in die Runde!
Ich habe schon vieles mitgelesen und bin meist so mit meinen "Problemchen" zurecht gekommen, an dieser Stelle ein
an alle fleissigen Schreiber! Nur zu diesem konnte ich nicht wirklich fündig werden im Forum...falls ich es übersehen hab bitte nicht steinigen!!
Nun zu meinem "Problemchen".
Ein Gewerbetreibender hat seinen Betriebssitz hier nachweislich aufgegeben.
Er wurde aufgefordert, die Abmeldung zu tätigen -> keine Reaktion
Es erfolgte die Anordnung mit Androhung Zwangsgeld (250Euro). In der Anordnung wurde darauf hingewiesen, dass bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds Antrag auf Zwangshaft beim VG beantragt werden kann.
So nun kommt vom GV, dass der Schuldner die EV abgegeben hat. Somit ist ja das ZG uneinbringlich. Gibt es eine Formvorschrift für einen Antrag auf Zwangshaft oder kann ich einfach dem zuständigen VG den Sachverhalt schildern und um Anordnung der Zwangshaft bitten?
Danke Euch!
Grüße
Krümelmonster
|
|
1
07.01.2014 16:02 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Netti
Mitglied
Dabei seit: 18.04.2007
Beiträge: 31
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 191.890
Nächster Level: 195.661
|
|
RE: Gewerbeabmeldung, Zwangsgeld, Uneinbringlichkeit, Antrag auf Zwangshaft?? |
|
Hallo Krümelmonster,
Deine Frage kann ich Dir leider nicht beantworten.
Aber so viel Aufwand hätten wir uns nicht gemacht. Weg ist weg. Und Du sagst selbst, dass er "nachweislich" weg ist. Mit einem freiwilligen Erscheinen des Gewerbetreibenden ist doch sowieso nicht mehr zu rechnen.
Meist ist es auch so, dass Briefe und Ordnungsverfügungen mangels einer zustellfähigen Anschrift gar nicht zugestellt werden können. Der Arbeitsaufwand für ein derartiges verwaltungsrechtliches Verfahren deckt doch in keinem Falle das festgesetzte Zwangsgeld von 250,00 EUR!
Allenfalls hätte ich einen Bußgeldbescheid gem. § 146 Abs. 2 GewO erlassen und dann nach Rechtskraft des Bescheides den Betrieb von Amts wegen abgemeldet.
Gruss
Netti
|
|
2
13.01.2014 17:57 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Krümelmonster
Mitglied
Dabei seit: 11.03.2013
Beiträge: 28
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 26 [?]
Erfahrungspunkte: 113.015
Nächster Level: 125.609
Themenstarter
|
|
Netti,
ja der Gewerbebetrieb ist nicht mehr in unserer Gemeinde, allerdings wissen wir ja wo er hinverzogen ist. Und aus welchem Grund soll ich denn bitte für jemanden seine Pflicht übernehmen ein Formular auszufüllen? Dazu gibt es ja mittel wie Zwangsgeld - bei uneinbringlichkeit Zwangshaft um ihn in seinem Willen zu beugen, sprich - das Formular ausfüllen.
Und letzteres ist der Fall, laut GV ist es uneinbringlich -> sprich wir wissen wo die Person sich befindet und mir ging es jetzt darum
- Ist für die Zwangshaft ein besonderer Antrag erforderlich (Muster, Vorlage) oder reicht ein formloses Schreiben mit Schilderung des Sachverhalts an das Gericht.
Sicherlich wäre es der einfachere Weg Ihn von Amts wegen abzumelden, aber ich denke es sollten zuerst die rechtlichen Mittel die der Gesetzgeber einem an die Hand gibt auch ausgeschöpft werden, oder???
Gruß
Krümelmonster
|
|
3
14.01.2014 08:23 |
|
|
Ingo Hupens
Tripel-As
Dabei seit: 11.09.2008
Beiträge: 238
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.351.408
Nächster Level: 1.460.206
|
|
Moin Krümelmonster,
wenn eine Gewerbeabmeldung nicht erfolgt, obwohl die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht, gibt es doch verschiedene rechtliche Möglichkeiten.
Wenn Du "die rechtlichen Mittel die der Gesetzgeber einem an die Hand gibt", ausschöpfen möchtest, dann kommt ja z.B. auch die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 S. 3 GewO in Frage.
Sollen es denn Zwangsmittel sein, stellt sich bei der Gewerbeabmeldung auch die Frage, ob denn unbedingt das Zwangsgeld so sinnvoll ist. Wie wäre es z.B. mit der Ersatzvornahme? Die Vornahme der Gewerbeabmeldung ist doch durch eine andere Person möglich, nämlich durch die Behörde auf der o.a. Grundlage § 14 Abs. 1 S. 3 GewO.
Ganz anders ist es natürlich bei Gewerbean- oder -ummeldungen. Da geht wohl - falls es soweit kommen muss - bei der Wahl der Zwangsmittel kein Weg am Zwangsgeld vorbei.
Einen Antrag auf Zwangshaft habe ich bislang noch nicht stellen müssen, wohl aber bereits mehrfach Anträge auf Erzwingungshaft (OWi / Bußgelder). Da reichte ein formloser Antrag, dem die Vollstreckungsakte und die Bußgeldakte (zumindest Kopie des Bescheides und der PZU), beizufügen war.
Wie heißt es so schön: Versuch macht kluch!
Wenn ich den Fall zu bearbeiten hätte, würde ich allerdings keine Zwangshaft beantragen, sondern eine Abmeldung von Amts wegen vornehmen. Ggfs. danach noch ein Bußgeldverfahren.
Schöne Grüße
Ingo
|
|
4
14.01.2014 09:03 |
|
|
Netti
Mitglied
Dabei seit: 18.04.2007
Beiträge: 31
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 191.890
Nächster Level: 195.661
|
|
RE: Gewerbeabmeldung, Zwangsgeld, Uneinbringlichkeit, Antrag auf Zwangshaft?? |
|
Guten Morgen allerseits,
ich stimme Ingo zu. Die rechtlichen Mittel des Gesetzgebers sind uns natürlich bekannt. Ich halte jedoch ein Bußgeld immer noch für das mildere Mittel gegenüber dem Zwangsgeld und Zwangshaft, so dass ich immer zuerst mit Bußgeld (und ggf. parallel mit Ordnungsverfügungen) arbeiten würde.
Die allermeisten Leute sind doch von einem angemessenen Bußgeld derart geschockt, dass sie dann doch ihrer Verpflichtung nachkommen.
Was würdest Du denn machen Krümelmonster, wenn er dann ein paar Tage in Haft war und immer noch nicht zur Abmeldung erscheint? Dann ist das Gewerbe schon monate- bzw. jahrelang aufgegeben und der Gewerbetreibende verfälscht immer noch die Statistik.
Ich bin wie Ingo für "kurzen Prozess" => denn das spart Zeit, Geld und Nerven und ist rechtlich trotzdem sauber.
Viele Grüsse
Netti
|
|
5
14.01.2014 09:25 |
|
|
Krümelmonster
Mitglied
Dabei seit: 11.03.2013
Beiträge: 28
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 26 [?]
Erfahrungspunkte: 113.015
Nächster Level: 125.609
Themenstarter
|
|
Ingo,
und weils doppelt besser hält
Netti
mir wurde in einem Seminar einmal gelehrt, dass Ersatzvornahme - hier auch mit gesetzlicher Grundlage der "allerletzte" Weg sei. Vorrangig seine Zwangsgeld als milderes mittel anzuwenden, denn durch die Ausfüllung des Formulars wäre ja die Verfügung erfüllt und das Zwangsgeld könnte nicht mehr beigetrieben werden...letzteres wäre ja das verfolgte Ziel, das nette rosa Formular ausfüllen. Das Bußgeld ist ja letztlich nur die "Strafe" fürs zu späte abmelden..also 2 paar Schuh.
Da ja bereits durch den GV festgestellt wurde, dass beim Betroffenen nichts zu holen ist, sehe ich auch das Problem, dass ihn ein Bußgeld "am Hintern vorbei geht". Er hat ja nix. Und insofern tue ich mich da nun doch schwer dies noch hinterherzuschieben, weil weiß ja ist uneinbringlich.
Angedroht und Festgesetzt waren Zwangsgeld/Zwangshaft...müsste ihm folglich die Ersatzvornahme auch erst ankündigen und anordnen..
...wie heißt es doch so schön, traue keiner Statistik die du nicht selbst gefälscht hast
|
|
6
14.01.2014 09:38 |
|
|
Runge
Kaiser
Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.109.851
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Also, dem Bußgeld als "milderes Mittel" möchte ich widersprechen. Es werden nur völlig unterschiedliche Ziele verfolgt. Das Bußgeld ist kein Mittel, um den Betroffenen zu einem gewünschten Tun oder Unterlassen zu bewegen.
Ich glaube eher, dass ein Zwangsgeld von 5.000€ eher schocken würde, als ein bei gleichem Sachverhalt vielleicht mögliches Bußgeld von 200 €, wobei man um die Zahlung des Zwangsgeldes aber herumkommen kann, um das Bßgeld eher nicht.
Vom Arbeitsaufwand her würde ich aber auch für eine Abmeldung von Amts wegen une einem Bußgeld tendieren. Nehmt ihr denn auch eine Gebühr für eine solche Abmeldung?
Regina Runge
|
|
7
14.01.2014 09:48 |
|
|
Lolli11
Mitglied
Dabei seit: 08.05.2009
Beiträge: 43
Bundesland:
Berlin
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 233.891
Nächster Level: 242.754
|
|
Jawohl liebe Vorredner und -innen,
das Bußgeld ist nur das Ergebnis aus dem Tun oder Nichtun des BTR. In der Kommentierung wird vom Ordnungswidrigkeiten recht zwar auch gerne als Erziehungsrecht gesprochen........aber naja.
Zum Thema:
Zwangsgeld androhen = Keine Reaktion
Bußgeld festsetzen = Rechtskraft abwarten
Von Amts wegen abmelden.
Es gilt zu vergleichen zwischen der Angemessenheit der Abmeldung von Amts wegen und der Anordnung eines Zwangsgeldes oder einer Erzwingungshaft. Der Arbeitsaufwand für die Zwangsmaßnahmen, welche dann ja "nur" durch die Abgabe der Meldung durch denjenigen beendet werden können steht m.E. in keinem Verhältnis zum Mittel der Ersatzvornahme der Abmeldung von Amts wegen, welche in diesem Falle ja sogar gesetzliche Erwähnung findet.
Gleiches gilt natütlich nicht für die Gewerbean- oder -ummeldung.
Also wir arbeiten so, und wir haben genügend andere Fälle, die jahrelang im Schrank lagern. Auf diese Weise wird so ein Fall schnell, problemlos und gewinnbringend bearbeitet.
__________________
Es grüßt der Loll
|
|
9
29.01.2014 09:53 |
|
|
Krümelmonster
Mitglied
Dabei seit: 11.03.2013
Beiträge: 28
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 26 [?]
Erfahrungspunkte: 113.015
Nächster Level: 125.609
Themenstarter
|
|
Miteinander,
jetzt will ich doch Euch wenigstens noch Mitteilen, dass das VG Stuttgart dem Antrag auf 2 Tage Zwangshaft wegen Nicht-Abmeldung des Gewerbes tatsächlich statt gegeben hat! Und oh wunder nachdem der Haftbefehl auf meinem Tisch lag schaffte es betroffene Person doch sein Gewerbe abzumelden...war zwar ein wenig Aufwand aber mal was anders hier auf unserer kleinen Gemeinde. Und dient auch der Abschreckung künftiger "Beratungsresistenter"...
so long Krümelmonster
|
|
10
20.08.2014 11:07 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 274.071 | Views gestern: 352.167 | Views gesamt: 880.306.229
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|