Bußgeldbescheid an GbR |
Petra Mohnes
Tripel-As
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Hallo in´s Forenland,
eine GbR - bestehend aus zwei Gesellschaftern - betreibt eine Gaststätte. Wegen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz möchte ich ein Bußdverfahren einleiten.
Seit 30.08.2002 gehört die Personengesellschaft des BGB, die "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" zum Kreis der § 30 OWiG.
In der BGB - Presseerklärung 4/2001 steht , dass der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass die GbR rechtsfähig und parteifähig ist.
In einer Abhandlung von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a. D.,
ist ausgeführt, Geldbuße jetzt auch gegen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Änderung des § 30 OWiG.
Ist das Bußgeldverfahren gegen die GbR oder gegen die Gesellschafter einzuleiten?
Beste Grüße
Petra Mohnes
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1
28.11.2013 16:56 |
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Solon
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Themenstarter
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2
28.11.2013 17:07 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Ich würde aber gegen die Gesellschafter einleiten. Das müßte über § 9 OWiG gehen.
Jedenfalls kann man nur gegen natürliche Personen Haft beantragen, wenn das Bußgeld nicht gezahlt wird.
Regina Runge
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3
28.11.2013 17:42 |
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wyhlmaus50
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Eine GbR ist zwar rechts- und parteifähig, aber, wie eine juristische Person oder andere Personengesellschaft (OHG, KG, n.e.V) nicht deliiktfähig.
Deshalb kann über § 30 OWiG gegen sie AUCH ein OWiVerfahren eingeleitet werden.
Also erst einmal Verfahren gegen den/die TäterIn/en.
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4
29.11.2013 07:51 |
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J. Simon
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Ich würde auch erst mal gegen die Gesellschafter als natürliche Personen jeweils ein Ermittlungsverfahren einleiten. Evtl. ergibt sich hierbei, daß unterschiedliche Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Tatbetsandsverwirklichung , so dass durchaus eine unterschiedliche Sanktion herauskommen kann.
VG J. Simon
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03.12.2013 07:57 |
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