Widerruf Erlaubnis 34c, 34d |
MarcioGR
Grünschnabel
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Widerruf Erlaubnis 34c, 34d |
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und
Ihr Allwissenden...
ich habe eine Frage zu folgendem Thema:
Ein Gewerbetribender wurde wegen Betruges zur einer rechtskräftigen freiheitsstrafe verurteilt. Er besitzt Erlaubnisse nach §§ 34c, § 34d GewO und hat zudem gewerbliche Tätigkeiten angemeldet, die keiner Erlaubnis bedürfen. Außerdem hat er einen Antrag für den § 34f GewO gestellt.
Wie verfahre ich jetzt am besten?
Ich höre Ihn an zum Widerrufsverfahren der beiden Erlaubnisse, zeitgleich höre ich Ihn an zur versagung der § 34f-Erlaubnis. Nachdem könnten dann die Erlaubnisse (34c+d) widerrufen werden und der 34f versagt. Danach noch eine Anhörung zur Gewerbeuntersagung der sonstigen gewerblichen Tätigkeiten? Für den 34d ist ja normalerweise die IHK zuständig, wie ist diese davon zu informieren?
Es ist mir alles etwas suspekt, wie der § 35 GewO und der § 49 VwVfG in Einklang zu bringen ist.
Für Hilfe und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
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1
22.08.2013 10:58 |
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Solon
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Frau Gelb
Doppel-As
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Hallo am Schlado,
ich würde wie folgt vorgehen:
- Zuverlässigkeitsprüfung in die Wege leiten, Strafakten anfordern und dann das Puzzle zusammensetzen. Möglicher Weise kommt noch mehr für einen Widerruf zusammen. Auch die Polizei nicht vergessen, ob aktuell ein Verfahren anhängig ist, welches noch nicht sein könntte. Fraglich ist auch, wie alt das Verfahren wegen Betruges ist. Wann ist Rechtskraft eingetreten?
- Bei uns ist die IHK zuständig für die Versicherungsvermittler (§ 34d) und die Finanzanlagevermittler (§ 34f).
Da ein guter Kontakt zum dortigen Sachbearbeiter besteht würde ich diesen entsprechend informieren und die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung in Kopie übersenden m.d.B. ein Widerrufsverfahren für den § 34d einzuleiten.
In Punkto § 34f ist die IHK ebenfalls für die Ablehnung zuständig. Also auch mit dem Sachbearbeiter Rücksprache halten und um Sachstand des dortigen Verfahrens bitten.
- Hinsichtlich der übrigen Tätigkeiten, die keiner Erlaubnispflicht unterliegen werden die negativen Erkenntnisse an das Sachgebiet Gewerbeuntersagung weitergeleitet. Von dort werden noch weiterere Anfragen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemacht, wie z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw. Auch dort wird dann nachdem alle Rückläufe da sind geprüft, ob eine GU gerechtfertigt ist.
Im Vergleich zum Widerruf ist die GU ein schwerwiegenderer Eingriff für den Gewerbetreibenden. Das hat dann mit der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu tun.
Bei einem Gewerbetreibenden, der z.B. nur im § 34c GewO tätig ist genügt der Widerruf gem. § 34c GewO, die Rückfporderung der Erlaubnisurkunde und Gewerbeabmeldung. Wäre der Betroffene weiterhin unerlaubt tätig, so käme ein Verfahren nach § 15 Abs. 2 GewO in Betracht (Untersagung) und eine Owianzeige.
Ich hoffe ich konnte etwas helfen.
Lg
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2
22.08.2013 15:18 |
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