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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Christkindlmarkt - Marktfestsetzung ja/nein? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Christkindlmarkt - Marktfestsetzung ja/nein?
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BürgerbüroAm   Zeige BürgerbüroAm auf Karte BürgerbüroAm ist weiblich
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Christkindlmarkt - Marktfestsetzung ja/nein?

Liebe Forenmitglieder,

habe ein paar Grundsatzfragen an Euch, die mir im Bereich Marktfestsetzungen noch nicht ganz klar sind. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.

Wir haben jedes Jahr am 2. Adventswochenende einen Christkindlmarkt der ehrenamtlich von unserem Kulturkreis organisiert wird.
Die eine Hälfte der Anbieter sind nicht Gewerbetreibende wie z. B. Kindergarten, Elternbeirat usw.. Der Rest ist Gewerbetreibende. Der Christkindlmarkt wird sehr klein gehalten. (ca.10 - 15 Stände)

Nun meine Fragen,
- gibt es eine bestimmt Anzahl von Ständen die erfüllt werden muss, damit eine Marktfestsetzung beantragt werden muss?
- Ist es entscheiden ob die Anbieter Gewerbetreibende sind oder nicht?
- Unser Kulturkreis macht das ganze ehrenamtlich. Er wird sicher keine 500 € dafür zahlen, damit der Christkindlmarkt weiter statt finden kann. Wie regelt Ihr solche Fälle?

Ich glaub das war es vorerst.
Vielen Dank für Eure Hilfe und einen schönen restlichen Arbeitstag.
1 16.10.2012 15:01 BürgerbüroAm ist offline E-Mail an BürgerbüroAm senden Beiträge von BürgerbüroAm suchen
Solon
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Hallo,

laut dem Kommentar von Landmann/Rohmer zum Gewerberecht benötigt man für die Festsetzung eines Jahrmarktes mindestens 12 Gewerbetreibende, bei einer Festsetzung als Spezialmarkt können es auch weniger sein.

Bei keinen oder weniger gewerblichen Ausstellern ist eine Festsetzung nicht möglich, das Ganze findet dann als Privatmarkt ohne die entsprechenden Privilegien statt, d.h. die Gewerbetreibenden brauchen z.B. eine Reisegewerbekarte und der Verkauf an Sonntagen ist nicht erlaubt bzw. es wird keine Ausnahme nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz erteilt.

Bei uns gibt es auch den ein oder anderen kleinen Weihnachtsmarkt, welche dann aber samstags stattfinden oder aber nur Privatleute ihre Waren verkaufen. Um eine Ausnahme nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz zu erhalten muss dann noch ein entsprechendes Rahmenprogramm vorgelegt werden, damit der Warenverkauf in den Hintergrund tritt.

Ansonsten werden unsere Weihnachtsmärkte entsprechend groß aufgezogen, so dass eine Marktfestsetzung erteilt werden kann.

Die Kosten liegen bei uns inkl. Sonn- und Feiertagsausnahme so bei 230 - 250 €

Viele Grüße

SteBa
2 16.10.2012 15:25 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
Solon
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BürgerbüroAm   Zeige BürgerbüroAm auf Karte BürgerbüroAm ist weiblich
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Da wir bei dem Markt keine 12 Gewerbetreibende Anbieter haben, muss grundsätzlich keine Marktfestsetzung beantragt werden, wenn ich das richtig verstehe?
Allerdings findet der Markt auch an einem Sonntag statt. Bekomme ich da dann nicht Schwierigkeiten mit dem Sonn- und Feiertagsrecht wenn ich keine Marktfestsetzung mache? Bin ziemlich neu in dem Bereich und blicke deshalb noch nicht so ganz durch.
Vielen Dank.
3 16.10.2012 15:49 BürgerbüroAm ist offline E-Mail an BürgerbüroAm senden Beiträge von BürgerbüroAm suchen
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Wenn die Veranstaltung nicht nach der Gewerbeordnung festgesetzt wird, handelt es sich um einen Privatmarkt ohne die sogenannten Marktprivilegien, d.h. die gewerblichen Teilnehmer benötigen eine Reisegewerbekarte und es wird mit einer Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz schwierig.

Grundsätzlich sind im Baden-Württembergischen FTG an Sonn- und Feiertagen jegliche Tätigkeiten untersagt, welche öffentlich bemerkbar sind, also auch Verkaufstätigkeiten, welche üblicherweise an Werktagen stattfinden. Ausnahmen sind nur aus besonderem Anlass möglich. Bei einem Christkindlmarkt ist es denke ist möglich, wenn ein entsprechendes Rahmenprogramm geboten wird und nicht nur der Verkauf im Vordergrund steht.
4 16.10.2012 15:54 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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Wer ist für die Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz zuständig? Meines Wissens hatte der Christkindlmarkt bis jetz weder eine Marktfestsetzung noch eine Ausnahmegenehmigung. Zumindest hat die Gemeinde noch keine solche erteilt...
5 16.10.2012 16:04 BürgerbüroAm ist offline E-Mail an BürgerbüroAm senden Beiträge von BürgerbüroAm suchen
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Bei uns ist sowohl für die Marktfestsetzung als auch für die Ausnahmegenehmigung die Untere Verwaltungsbehörde zuständig.
6 16.10.2012 16:06 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
auch nach meiner Einschätzung kommt heir eine Marktfestsetzung nicht in Betracht, da keine ausreichende Anzahl gewerblicher Händler verkaufen will. Eine Ausnahme nach dem Feiertagsgesetz müßte bei einer Marktfestsetzung nicht zusätzlich erteilt werden, allerdings müßte geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, um eine solche erteilen zu können. Die Veranstaltung müßte also mit dem Feiertagsgesetz vereinbar sein.

Wird ein Markt nicht festgesetzt, wäre am Sonntag eine Ausnahme nach dem Feiertagsgesetz (auch für die privaten Händler) grundsätzlich erforderlich, da der Handel mit Waren eine typisch werktägliche Handklung ist. Hierfür braucht es in Niedersachsen einen besonderen Anlass, der üblicherweise außerhalb des Marktes selber liegen sollte.

Bei solch einem kleinen Weihnachtsmarkt würde ich persönlich aber nicht den Warenverkauf, sondern eher den Beitrag zu der die Vorweihnachtszeit prägenden Stimmung und die Freizeitgestaltung im Vordergrund sehen. Irgendwie gehören die doch einfach dazu und wenn ich das irgendwie begründen kann, würde ich sie schon zulassen wollen.

Regina Runge
7 17.10.2012 10:00 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Zitat:
Irgendwie gehören die doch einfach dazu und wenn ich das irgendwie begründen kann, würde ich sie schon zulassen wollen.


Dann müssen halt noch ein paar Gewerbliche dazu treten, damit eine Festsetzung nach dem Titel IV möglich ist.
8 17.10.2012 10:28 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Warum? Gibt es denn nach deinem Feiertagsgesetz keine Ausnahmemöglichkeit?
9 17.10.2012 13:18 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Ich würde den Christkindlsmarkt als eine Traditionsveranstaltung, die der seelischen Erhebung iSd Feiertagsrecht dient mit einer Befreiung nach demselben versehen und mit den paar Ausstellern stattfinden lassen. Man kann ja froh sein, wenn einer noch was tun will. Titel IV GewO scheidet hier aus.
10 17.10.2012 14:21 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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Wie willst Du dann das HLöG regeln?

Die gewerblichen Betreiber dürfen am Sonntag und dabei besonders an den Adventssontagen, nichts verkaufen.
11 17.10.2012 21:04 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Gar nicht, werter Kollege, da lass ich fünf auch mal gerade sein. Wie willst da das sonst auch machen, wenn nur 6 Aussteller da sind und davon sind 4 Vereine und Institutionen?

Es kommt da natürlich auch auf die Anzahl der Aussteller an, aber bei unter 12 sehe ich das bei einem Weihnachtsmarkt nicht so verbissen. Und meist wird pro forma eine Festsetzung gemacht, die gebührenfrei ergeht, weil ja der Erlös einem guten zweck dient.

Oder aber es wedren 12 angemeldet und es kommen nur 8 und dann??

Lasst den Leuten ihren Spaß und gut isses!

VG J. Simon
12 18.10.2012 07:05 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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Dann kann ich auch die festsetzung nach Titel IV (sowieso eine gerade Zahl *fgg*) zulassen, dann wird es sauberer Augenzwinkern
13 18.10.2012 10:44 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Das sehe ich gerade nicht so. Eine Festsetzung nach § 69 Gewo setzt voraus, dass es sich um einen Markt imSi ne der GewO handelt. Das ist hier eben nicht der Fall und die Festsetzung deshalb nicht möglich.

Das Feiertagsgesetz hingegen lässt (zumindest wäredas im NFeiertagsG) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu. Dass eine solche Ausnahme vorliegt, kann man nach dem zuvor gesagten mit viel Wohlwollen wohl begründen.

Für gewerbliche Händler im Reisegewerbe (nicht gastronomische Einrichtungen) gilt zwar auch das Ladenöffnungsgesetz, wenn eine Veranstaltung aber nach dem Feiertagsgesetz abgesegnet ist, könnte ich eine längere Verkaufszeit weniger gewerblicher Händler eher akzeptieren, als eine Marktfestsetzung.

Regina Runge

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Runge: 18.10.2012 11:48.

14 18.10.2012 11:46 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Sehe ich auch so!

VG J. Simon
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Dann weder noch, nur private Anbieter und gut ist.
16 18.10.2012 12:39 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Nun noch kurz eine andere Frage hierzu:

Bei uns ist immer ein Gartenfest auf dem Schloss.
Die letzten Jahre hat dass immer eine GbR gemacht, nun eine Einzelperson. Jetzt bin ich gerade dabei die Marktfestsetzung umzuschreiben. Wäre ja ansich jetzt nicht das Problem, die Veranstalter müssen halt ausgetauscht werden.

Jetzt hat nur heute der Veranstalter mitgeteilt, dass er dieses Jahr noch das 1. Adventswochenende das Gartenfest machen will, ab nächstes Jahr dann das 1. und 2. Adventswochenende. Gibt es da eine Möglichkeit gleich eine Marktfestsetzung auf Dauer zu erlassen?
Oder muss ich jetzt erst eine einmalig Marktfestsetzung machen und nächstes Jahr dann mit den zwei Veranstaltungswochenende eine neue Marktfestsetzung auf Dauer?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
17 18.10.2012 13:55 BürgerbüroAm ist offline E-Mail an BürgerbüroAm senden Beiträge von BürgerbüroAm suchen
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Ich hätte keine Bedenken gegen eine Dauerfestsetzung in der z.B. steht : 2012 am 1. Adventswochenende, ab 2013 dauerhaft jeweils am 1. und 2. Adventswochenende.

Aber als was soll denn festgesetzt werden? Jahr- oder Spezialmarkt 2 Wochenenden hintereinander? Der Name der Veranstaltung hört sich für mich auch mehr nach einem Volksfest an, dass aber ja keine Marktprivilegien genießen würde.

Viele Grüße, Regina Runge
18 18.10.2012 14:59 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Vielleicht mach ich das dann so. Dann wäre das für unseren Bürger auch leichter.

Das Gartenfest war bis jetzt als Spezialmarkt bezeichnet. Im Prinzip werden hier nur Waren welche zum Thema "Garten" passen angeboten. Und natürlich Essen und Getränke. Alle sind gewerbliche Anbieter.
19 18.10.2012 15:31 BürgerbüroAm ist offline E-Mail an BürgerbüroAm senden Beiträge von BürgerbüroAm suchen
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Spezialmärkte sind genau wie Jahrmärkte am Sonntag nur in größeren Zeitabständen zulässig. Nach der mir bekannten Rechtsprechung bedeutet das, mindestens in einem Abstand von 4 Wochen.

Regina Runge
20 18.10.2012 16:02 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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