Sportsbar |
Reiser
Jungspund
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Hallo,
folgende Fragen treiben mich um
1. Was macht eine Sportsbar zu einer Vergügungsstätte? Wenn dort nur Sport gesehen werden kann und ein Pokertisch dort steht? Oder erst das zusätzliche Aufstellen von Geldspiegeräten?
Mir liegt ein Antrag auf Geeignetheitsbescheinigung vor für eine Sportsbar, die lt. B-Plan in einer Straße liegt, in der keine Vergnügungsstätten errrichtet und betrieben werden dürfen. Eine Nutzungsänderung für die Räume gibt es auch noch nicht. Muss ich, genau wie bei den Erl. § 33i, Spielhallen, hier das Baurecht berücksichtigen?
Vielleicht hat schon jemand Erfahrungen damit.
Danke schon mal
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1
05.06.2012 12:25 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo Frau Reiser,
die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO setzt voraus, dass es sich bei dem beabsichtigten Aufstellungsort um eine in § 1 Abs. 1 SpielV genannte Örtlichkeit handelt. Dazu gehören u.A. Gaststätten und Spielhallen sowie Ähnliche Betriebe.
"Vergnugungsstätten", in denen der übliche Gaststättenbetrieb (Ausschank von Getränken /Verabreichen zubereiteter Speisen) nicht im Vordergrund steht oder die keine Spielhalle oder spielhallen ähnlicher Betrieb sind, gehören nicht dazu. Das heißt, sie sind nicht zum Aufstellen von Geldspielgeräten geeignet.
Auch bei der "Sportsbar " ist danach ausschlaggebend, ob sie die Kriterien einer der in § 1 Abs. 1 SpielV genannten möglichen Aufstellungsorte erfüllt.
Viele Grüße, Regina Runge
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2
05.06.2012 13:08 |
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Solon
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Reiser
Jungspund
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Hallo Frau Ruge,
Danke für die Antwort. Ich galube ich muss mich noch einmal darüber informieren, was genau ein Spielhallen ähnlicher Betrieb ist.
Aus dem Bauch herraus würde ich sagen, dass eine Sportsbar ein Betrieb ist, der für das Aufstellen von Spielgeräten prädestiniert ist.
Herzliche Grüße
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3
05.06.2012 13:47 |
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Runge
Kaiser
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Dann bräuchte der Betreiber dafür aber auch eine Erlaubnis nach § 33i GewO.
Viele Grüße, Regina Runge
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4
05.06.2012 14:02 |
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Reiser
Jungspund
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Ja das stimmt......
Danke und einen schönen Feierabend nachher
Viele Grüße aus dem Norden
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5
05.06.2012 14:06 |
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Clemens Bettermann
Tripel-As
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Hallo er´s mal,
immer mehr Betreiber von Wettbüros versuchen Geldspielgeräte aufzustellen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis es handelt sich um eine Sportsbar und nicht um ein Wettbüro,
Das VG Stuttgart AZ 4 K 2997/08 hat festgelegt, dass ein Sportwettbüro in dem alkoholfreie Getränke als Nebenleistung über die Theke verabreicht werden, keine Schank- und Speisewirtschaft ist und damit auch keine Aufstellung von Geldspielgeräten zulässig ist.
Ebenso VG Gießen in seiner Entscheidung vom 15.11.10 AZ: 8 L 2163/10. Geldspielgeräte in einem Stehcafé sind unzulässig, wenn dort kein hinreichender Gaststättenbetrieb stattfindet.
Ein Spiehallenähnlicher Betrieb ist für mich ein Betrieb in dem nur Unterhaltungsgeräte Flipper, Dart, Billard etc. aufgestellt sind, aber keine Geldspielgeräte, denn dann wäre es eine Spiehalle.
Schönen Feierabend
Clemens Bettermann
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6
05.06.2012 16:37 |
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