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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Makler, Bauträger, Baubetreuer » Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
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gewerbe-beelitz gewerbe-beelitz ist weiblich
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Hierzu nochmal eine andere Frage...

wie fällt denn bei Ihnen die Gebührenfestsetzung in diesem Fall aus? Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir jetzt die kompletten Gebühren gemäß der Gebührenordnung nehmen sollen.... Gibt es da gewisse Empfehlungen?

LG aus der Spargelstadt Kopfkratz
21 15.07.2015 14:08 gewerbe-beelitz ist offline E-Mail an gewerbe-beelitz senden Beiträge von gewerbe-beelitz suchen
Solon
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Wir haben 2013 bei der Überleitung des 34c Kapitalanlagen in den 34f für die Erlaubnis 130 Euro erhoben. Bei nachträglicher Vorlage der Sachkunde die vorläufige Erlaubnis bis Ende 2014 für 40 Euro gegen eine unbefristete getauscht. Sind durch fehlende Sachkundenachweise einzelne Nr. rausgefallen (z. B. die Sachkunde wurde nur für Nr. 1 nachgewiesen, die vorläufig erlaubten Nr. 2 und 3 jedoch nicht), gab es von Amts wegen eine neue Urkunde im Tausch und für 60 Euro, da durch Änderungsantrag IHK-Register erhöhter Aufwand.

Ums kurz zu machen, wir machen das bei 34c Nr. 2 zu 34f Nr. 3 genau so, da der Aufwand absolut vergleichbar ist. Der volle Gebührensatz wird nur für die Direktinvestments und Neuanträge fällig.

__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKL34cfhi: 15.07.2015 14:19.

22 15.07.2015 14:19 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
Solon
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j.bollinger j.bollinger ist weiblich
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Jetzt muss ich doch mal fragen: was passiert jetzt mit den bereits erteilten Erlaubnissen? Sollte man jetzt alle Inhaber von 34c-Erlaubnissen anschreiben und auf die neue Rechtslage hinweisen? Schließlich müssten sie ja eine neue Erlaubnis gem. § 34 f beantragen, falls sie in Zukunft solche Darlehen vermitteln wollen.
Und die Inhaber der bisherigen 34f-Erlaubnisse? Die haben die Erlaubnis ja erhalten, als Nr. 3 die partiarischen und Nachrangdarlehen noch nicht enthielt. Brauchen die jetzt ein Update ihrer Erlaubnis oder können sie von nun an auch solche Darlehen vermitteln?

Schwere Fragen für Freitag Mittag... Kopfkratz Kopfkratz

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von j.bollinger: 17.07.2015 13:32.

23 17.07.2015 13:31 j.bollinger ist offline E-Mail an j.bollinger senden Beiträge von j.bollinger suchen
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Hallo,

ich sehe keine Veranlassung, die Inhaber von § 34 c-Erlaubnissen anzuschreiben. Wenn jemand in diesem Bereich aktuell tätig ist, so erwarte ich schon, dass er sich selbst auf dem Laufenden hält. Die Kosten und der Aufwand für so eine Aktion sind meines Erachtens gegenüber der Allgemeinheit nicht zu rechtfertigen.

Gruß
HBinder
24 17.07.2015 13:43 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Wir werden die 34c-Inhaber auch nicht anschreiben. Haben wir beim 34f auch nicht gemacht. Die meisten Vermittler werden von ihren übergeordneten Gesellschaften angeschrieben (Newsletter etc.). Von denen und insbesondere von den wenigen unabhängigen Vermittlern muss erwartet werden, dass sie sich selbst darüber auf aktuellem Stand halten. Es gibt des Weiteren Info-Zeitungen der IHK, der BGs, so dass man den "Schuss hören" sollte.

Ich habe einen kleinen Artikel im Amtsblatt des Landkreises verfasst, der darüber auch informiert.

Bisherige Darlehensvermittler 34c --> siehe Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes --> Übergangsregelungen für die beiden Darlehen bis Jahresende zur Beantragung 34f Nr. 3, dann Frist für Sachkunde bis Juli 2016. Bis Sachkunde bleibt der 34f auf die beiden Darlehen eingeschränkt.

Direktinvestment --> bis 15. okt. 2015 noch erlaubnisfrei, danach 34f Nr. 3 notwendig.

Finde alles sehr verwirrend, zumal der 34i schon anklopft (Rest der Darlehen) und ich schon heute einen Referendenentwurf zum 34c Immo-Makler mit Berufshaftpflicht und Sachkunde auf dem Tisch habe... Werde eine entsprechende Stellungnahme dazu schreiben!

Denn durch die nacheinander erfolgenden Regelungen, jedesmal mit neuer Versicherung, neuer Erlaubnis, neuer Sachkunde werden die Vermittler immer weniger und vor allem immer ungehaltener. Die zünden uns sinngemäß nächstes Jahr die Bude an... Bin echt gespannt! Hat schon seinen Sinn, dass ich irgendwann mal ins Waffenrecht wechsle...

Ach ja, für den, der bisher die 34f Nr. 3 hat, ändert sich nix (außer Raider heißt jetzt Twix). Steht auch alles im Kleinanl'schutzG - einfach mal lesen.

Schönen Start in den Montag!!! Hehehe...

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25 20.07.2015 07:42 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
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Hab gestern erfahren, dass die IHK registertechnisch nichts ändern wird bzgl. des beschränkten 34 f Nr. 3 (bis Nachweis Sachkunde mit Übergangsregelung nur auf die beiden Darlehensarten beschränkt). Das würde 5-stellig kosten und nur ein Jahr für erwartete 100 (!) Makler gelten. In Abstimmung mit dem BMWi ist das als unverhältnismäßig geklärt und vom Tisch.

Wisst ihr, wenn wieder Übergangsregelungen kommen, denke ich mir so was auch aus...

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26 21.07.2015 07:13 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
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Moin

Ich habe bei meiner Recherche zu dem Thema eine, wie ich finde, ganz brauchbare Handreichung der IHK Heilbronn- Franken gefunden.

Hier ist der Link

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Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
27 21.07.2015 11:06 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
HBinder HBinder ist männlich
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Danke für den Hinweis!
28 22.07.2015 13:41 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Netti   Zeige Netti auf Karte Netti ist weiblich
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Musteranschreiben

Hallo,

hat jemand schon Musterschreiben verfügbar, wie man die Inhaber von § 34c Abs. 1 Nr. 2-Erlaubnissen die Gesetztesänderung nahebringt?

Ich hatte nämlich jetzt vor alle Gewerbetreibenden, die Darlehensvermittler sind, anzuschreiben und auf die zukünftige Erlaubnispflicht hinzweisen.
Wir sind ja nicht darüber im Bilde, welche Art von Darlehen sie genau vermitteln. Ich wussste ja auch erst seit heute, dass es überhaupt verschiedenen Arten von Darlehen gibt.
Sollten wir uns für den Fall, dass sie keine partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen vermitteln einer Erklärung darüber abgeben lassen?

Viele Grüße
Netti
29 23.07.2015 17:42 Netti ist offline E-Mail an Netti senden Homepage von Netti Beiträge von Netti suchen
master_phk master_phk ist männlich
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Vielen Dank für die wirklich nützlichen Hinweise hier im Forum, die dieses undurchsichtige Thema etwas erhellen. Respekt

Der gepostete Beitrag der IHK Heilbronn ist pures Gold wert. anbeten
So werden diese merkwürdigen Begriffe mal auf Deutsch erklärt.
Schade, dass so nicht alle IHK's informieren Kopfkratz

Wir werden demnächst die betreffenden Vermittler kontaktieren und über die Veränderung informieren.
Die Idee der Kollegin Netti, sich auch die Nicht-Wahrnehmung erklären zu lassen, finden wir gut und werden wir übernehmen. Danke


Bzgl. der Gebühren werden wir uns höchstwahrscheinlich an der damaligen Umschreibung orientieren.
Das kostete damals 70,00 €.


Ich habe noch ein kurze Nachfrage zum geplanten § 34i GewO.
Wird sich dieser nur auf Immobilienkredite beziehen oder übernimmt der alle übrigen Darlehen die zuvor im § 34c (also auch klassische Verbraucherkredite) steckten, sodass der künftige §34c nur noch Makler, Bauträger, Baubetreuer beinhalten würde?
30 24.07.2015 11:20 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Moin Moin

@master_phk

Nach derzeitiger Kenntnis der Gesetzesvorhaben wird § 34i GewO nur für die Immobilienkreditvermittlung gelten. Für die Vermittlung von Darlehen, die nicht unter § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO und den künftigen § 34i GewO fallen oder den Ausnahmetatbeständen des § 34c Abs. 5 GewO unterliegen, bedarf es auch künftig der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO.

Weil mit aller Wahrscheinlichkeit nur ein geringer Anteil der derzeitigen Darlehensvermittler von der Regelung des Kleinanlegerschutzgesetzes betroffen ist, könnte man das Info-Schreiben an die 34c-ler aus Effektivitätsgründen mit dazu nutzen, auch auf die des Weiteren geplanten Gesetzesaktivitäten schon mal mit hinzuweisen:
  • Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (u. a. der neue § 34i GewO) Foren-
  • Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum > Foren-

Aus „gegebenen Anlass“ - siehe ZDF-WISO-Beitrag vom 20. Juli 2015 zu Umgehungsversuchen zum Bestellerprinzip > - könnte man - sofern der Darlehensvermittler auch als Immobilienmakler tätig ist - mit den Info-Schreiben auch an die Einhaltung des zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen sog. Bestellerprinzips nach § 2 Abs. 1a WoVermRG durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz > Foren- und den nicht unbeachtlichen Bußgeldrahmen bei Verstößen „erinnern“ … Zeigefinger

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
31 26.07.2015 14:48 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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@ Netti

Also, wir haben uns dagegen entschieden, alle unsere 34c-Darlehensmakler (>900) anzuschreiben. Man muss von den Gewerbetreibenden erwarten dürfen, dass diese sich im eigenen Interesse über Fachzeitschriften, Newsletter etc. selbst ausreichend informieren. Ein Artikel im Landkreis-Amtsblatt sollte unserer Auffassung nach reichen. Folgend der Text, bitte NICHT als Vorlage, sondern als informelle Weitergabe ansehen. Wird so eh veröffentlicht.

"Information für Gewerbetreibende (Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO)

Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden.

Das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft im Wesentlichen das Vermögensanlagengesetz.

Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Bisher setzte die Vermittlung dieser Produkte lediglich eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO voraus. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG und die Beratung hierzu, die bislang nur eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderte, ist von den Änderungen betroffen.

Das Gesetz stellt partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Formen des Direkt-Investments als Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ab Inkrafttreten unter die Erlaubnispflicht des § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO).

Von den Änderungen grundsätzlich nicht betroffen sind dagegen Aktien, Rentenpapiere und Investmentfonds. Bei diesen Wertpapieren sind Anlegerinnen und Anleger bereits heute hinreichend geschützt.

Für Gewerbetreibende, die diese neu in den Katalog der Vermögensanlagen aufgenommenen Produkte vermitteln bzw. hierzu eine Anlageberatung durchführen bzw. künftig durchführen wollen, ist es wichtig, sich möglichst rasch auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.
Abhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34 c GewO als Darlehensvermittler und der Frage der Sachkunde sind vom Gewerbetreibenden verschiedene Übergangsfristen zu beachten.

Fragen zu den Übergangsfristen und dem Erlaubnisverfahren werden Ihnen von den zuständigen Sachbearbeitenden im Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, Sachgebiet Allgemeine Ordnungsaufgaben, gern beantwortet.

Sie erreichen uns auch über Telefon:
Frau *** = 034**-***
Herr *** = 034**-***
oder Email: ***@***.**

*****
Amtsleiter"

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32 27.07.2015 08:22 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
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Hilfe für Nachrangdarlehen

Hatte gerade eine Anfrage einer 34-c-Darlehens-Vermittlerin:

Sie bietet Immobilienfinanzierungen an, die als Nachrangdarlehen im Grundbuch nachrangig stehen. Damit wird die Eigenkapitalquote erhöht, da Bausparkassen und Banken nun vorrangig sind und weniger Risiko haben.

Das ist ja jetzt was völlig anderes als Darlehen an Firmen zu geben, die im Falle einer Insolvenz nachrangig behandelt werden.

Letzteres ist ja eine Finanzanlage mit erhöhtem Ausfallrisiko. Aber das nachrangige Darlehen im Grundbuch...?

Kann mir dazu jemand was sagen? Oder ist Nachrangdarlehen = Nachrangdarlehen?

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33 27.07.2015 14:50 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
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RE: Hilfe für Nachrangdarlehen

Jawohl, das ist auch ein klassisches Nachrangdarlehen. Denn bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien wird der Reihe nach befriedigt, nicht nach Quote. Wer oben steht, bekommt u.U. seine gesamte Forderung ersetzt. Wer an vierter oder fünfter Position im Grundbuch besichert ist, hat gute Chancen, leer auszugehen.

Gruß aus Stahnsdorf
34 27.07.2015 14:55 j.bollinger ist offline E-Mail an j.bollinger senden Beiträge von j.bollinger suchen
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Schon klar, aber was qualifiziert diese Art von Grundbuch-Nachrangdarlehen zur Finanzanlage im Sinne von § 34 f GewO? Sprich sonstige Vermögensanlage?

____________


Na klar! Wenn ich fremdes Geld (Darlehen) in mein Grundbuch eintrage, ist es in dem Moment für den Geldgeber eine Investition mit erhöhtem Ausfallrisiko. Hab ich die 25.000 Euro als echtes Eigenkapital, brauch ich ja kein Darlehen. Derjenige, der mir das Geld leiht, hat ja finanziert und trägt das hohe Risiko. Manchmal steht man echt auf'm Schlauch...

Also ist es ein 34-f-pflichtiges Gedöns. Aber mach das mal jedem klar...

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKL34cfhi: 27.07.2015 15:11.

35 27.07.2015 15:05 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
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Hallo,

ein Fall für § 34f GewO liegt aber nur vor, wenn das Nachrangdarlehen als Vermögensanlage öffentlich angeboten wird.
36 27.07.2015 15:08 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Stimmt auch wieder...

Ach - ist das verzwackt...

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37 27.07.2015 15:11 LKL34cfhi ist offline E-Mail an LKL34cfhi senden Homepage von LKL34cfhi Beiträge von LKL34cfhi suchen
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Warum als sonstige Vermögensanlage? Als Nachrangdarlehen sind sie doch per se von § 157 Abs. 5 GewO umfasst, gehören also jetzt in den § 34 f. Oder hab ich da was falsch verstanden?
38 27.07.2015 15:13 j.bollinger ist offline E-Mail an j.bollinger senden Beiträge von j.bollinger suchen
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§ 34f GewO erwähnt nirgendwo explizit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen, sondern bezieht sich in Abs. 1 Nr. 3 auf "Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes". Weil dort besagte Darlehen neu aufgenommen wurden, bezieht sich jetzt die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO auch auf diese, aber immer unter der Maßgabe, dass es sich um öffentlich angebotene Vermögensanlagen handelt. Etwas anderes kann auch § 157 Abs. 5 GewO nicht meinen.
39 27.07.2015 15:23 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Hallo liebe Freunde und Kollegen aus der Exekutive,

im Grunde bräuchten wir hier doch noch einen Paragrafen 34 Sigma, der alle Darlehensvermittlungen doch wieder zu einem zusammenfasst.

Jemand der ab den Frühlingsanfang 2016 Hypothekendarlehen nach 34 i beantragt, wird ja seine Sachkunde nachweisen. Und wenn er schon mal so am Darlehen und Kredite vermitteln ist, dann wird er doch bestimmt auch Konsumentendarlehen nach 34 c vermitteln wollen, die ja vom Gesetzgeber scheinbar als "lockerer" und "leichter" angesehen werden.
Dann könnte man doch aber auch in die §-34-i-Urkunde gleich reinschreiben, dass er alle Arten von Darlehen vermitteln darf.

Momentan denke ich mir, dass ich so vorgehe (rheinland-pfälzisches Gebührenrecht): Er bekommt eine Gebührenberechnung für seinen 34 i von (ich geh da mal von einem 47jährigen Antragsteller aus) 570 €.
Da die Zuverlässigkeitsprüfung dann ja gerade frisch gemacht wurde, gäbe ich für 19 € für die Ausstellung der Urkunde und für 200 € für den wirtschaftlichen Nutzwert gerade mal die 34-c-Urkunde noch mit dazu.

Liege ich da richtig?

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Gewerbeamt Zweibrücken

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40 19.11.2015 09:29 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
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