Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird eine Meldepflicht außerhalb der GewO geschaffen.
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42
23.03.2015 07:37 |
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Solon
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ramm
Routinier
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Hallo liebe Kollegen/innen
gibt es schon was Neues zum Thema Prostitution und Anmeldung der Personen oder nicht nach Gewerberecht ?
__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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43
29.04.2015 15:31 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Nein,
der Referentenentwurf befindet sich offenbar in der Mache. Das Bundeskabinett hatte sich auf Eckpunkte geeinigt. Mir sind noch keine Details bekannt.
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44
30.04.2015 07:48 |
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ramm
Routinier
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__________________ schönen Tag noch an alle von Veronika
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45
30.04.2015 07:53 |
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Emsland
König
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ich darf/ muss mich mal wieder mit diesem Thema auseinandersetzen.
Es soll ein Haus im Außenbereich als "Freudenhaus" genutzt werden. Folgende Fragen haben sich hierbei ergeben.
1) Der Besitzer des Hauses betreibt die Örtlichkeit als Bordell. Die Damen sind bei ihm beschäftigt. Anmeldung als Gewerbe? Ich bin der Meinung ja. Zuverlässigkeit des Melders muss/kann nicht überprüft werden.
2) Neben dem Bordellbetrieb sollen auch Getränke kostenpflichtig ausgeschenkt werden. Gewerbeanmeldung als Bordell bzw. Ausschank von Getränken. Gaststättenanzeige muss eingereicht werden. Zuverlässigkeitsüberprüfung muss durchgeführt werden.
3) Der Hausbesitzer vermietet die Zimmer an die Damen. Diese werden auf eigene Rechnung tätig. Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen liegt nicht vor.
Sehe ich diese Punkte so richtig?
Gruß
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46
29.06.2015 13:56 |
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tizer
Jungspund
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Soweit ich weis kann man das machen
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47
29.06.2015 22:38 |
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Delius
Haudegen
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Hallo aus Helmstedt,
und nicht das Bauamt vergessen!!!!!
Mit Grüßen aus Helmstedt
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48
30.06.2015 08:14 |
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F.Lichtenstern
Doppel-As
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49
30.06.2015 08:16 |
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Jannes
Routinier
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.
"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."
Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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50
30.06.2015 15:56 |
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F.Lichtenstern
Doppel-As
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Zitat: |
Original von Jannes
Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.
"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."
Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst. |
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Dass das sinnvoll wäre, steht glaube ich nicht zur Diskussion
Ich zitiere hier aber gern den Kollegen "Civil Servant" etwas weiter oben
Zitat: |
Nein, der Referentenentwurf befindet sich offenbar in der Mache. Das Bundeskabinett hatte sich auf Eckpunkte geeinigt. Mir sind noch keine Details bekannt. |
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Mir sind solche Sachen aber auch schon zu Ohren gekommen. Hoffen wir auf das Beste.
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51
30.06.2015 16:01 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich halte nichts von einer Genehmigungspflicht für einzelne Prostituierte. Was soll das bringen? Der Gesetzgeber sieht das - m. E. zu Recht - auch nicht vor. Im Übrigen habe ich auch aus keiner anderen Quelle derartige Forderungen gehört.
Der Gesetzgeber plant vielmehr ein Gesetz zum Schutz der Prostituierten und will zu diesem Zweck die Prostitutionsstätten regulieren.
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52
30.06.2015 16:39 |
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F.Lichtenstern
Doppel-As
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Da sieht man wieder, wie genau ich gelesen habe
Dachte, Jannes redet von den Prostitutionsstätten...
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53
30.06.2015 16:42 |
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Emsland
König
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mich beschäftigt das Thema immer noch.
Gibt es irgendwelche Richtwerte ab wann man von einem Bordell sprechen kann (z.B. wenn zwei selbstständige Prostituierte das selbe Gebäude benutzen)
Woran mache ich ein Bordell fest?
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54
06.07.2015 11:51 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Eine Definition kann es m. E. derzeit nur im Bau(planungs)recht geben.
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55
06.07.2015 12:05 |
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Maliklaus
Routinier
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Definitionen Prostitutionsgewerbe |
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Hallo,
hier mal ein paar übliche Definitionen die sich in weiten Teilen auch in der Rechtsprechung durchgesetzt haben:
1. Wohungsprostitution
Wohnung und Arbeitsstätte zugleich. Max. 2 Frauen sind in der Wohnung beschäftigt. Frauen sind auch melderechtlich in der Wohnung erfasst.
2. Bordellähnliche Betriebe
Keine Wohnung, reiner Gewerbebetrieb, 2 – 4 Damen sind im Betrieb beschäftigt und in der Regel dort auch nicht melderechtlich erfasst.
3. Bordellbetrieb
Keine Wohnung, reiner Gewerbetrieb, mehr als 4 Damen sind beschäftigt, eventuell in Kombination mit einer Gaststätte. Es gibt in der Regel einen Bordellbetreiber, der auch das Gewerbe angemeldet hat.
4. Anbahnungsgaststätte
Gaststätte in der sich auch Prostituierte aufhalten und entsprechende Kundenkontakte hergestellt werden. Prostitution findet dann in externen Räumlichkeiten statt.
5. Laufhaus
Ein Laufhaus ist ein Bordell, in dem Prostituierte ein Zimmer angemietet haben. Wenn sie auf Freier warten, steht ihre Tür offen.
Die Freier können durch die Gänge des Hauses laufen (daher der Name Laufhaus), um mit den Damen in ihren Zimmern zu verhandeln und gegebenenfalls einen Prostitutionsvertrag zu schließen. Der Besuch kostet in den meisten Laufhäusern keinen Eintritt.
6. Terminwohnung
Wohnung mit 1 - 2 Zimmern und wöchentlich wechselnden Mädchen, die ausschließlich auf "Termin" fahren, also jede Woche in einer anderen Stadt anzutreffen sind. Die Vermieter der Wohnung werden in den meisten Fällen gewerberechtlich mit dem Begriff der "gewerblichen Zimmervermietung" erfasst. Abgerechnet wird in der Regel mit einer Tagespauschale.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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56
07.07.2015 08:10 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Am Gesetzentwurf wird weiter gefeilt oder sollte man gefeilscht sagen?
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57
14.07.2015 11:57 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Erfahrungsgemäß werden die ausführenden unteren Behörden als letzte von solchen Vorhaben informiert.
Da noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vorliegt - zumindest ist uns hier noch keiner bekannt - können die Gewerbeämter um diese zusätzliche Aufgabe noch nichts wissen.
Zudem bestiommen die Länder die zuständigen Stellen. Es kann auch auf Kreisebene verortet werden. Denkbar wäre aus meiner Sicht auch eine Stelle bei den Gesundheitsämtern, denn die sind sicherlich eher erfahren was Diskretion anbetrifft.
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17.07.2015 08:22 |
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VoPi
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Mitteilung unseres Wirtschaftsministeriums vom 22. Juni 2015
Informationen zu geplanten Gesetz- und Verordnungsentwürfen aus der 117. Tagung des BLA „Gewerberecht“ vom 21. / 22. April 2015
1. Entwurf eines Prostituiertenschutzgesetzes
BMWi berichtet über den Sachstand zum geplanten Prostituiertenschutzgesetz. Der noch nicht offizielle Referentenentwurf des BMFSFJ befindet sich derzeit in der Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen und soll voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni 2015 zur Stellungnahme an die Länder und Verbände übersandt werden.
Der Entwurf wurde im Vergleich zu der ersten Fassung noch einmal verschärft. So sollen Prostituierte bei der verpflichtenden Anmeldung einen Nachweis über eine gesundheitliche Beratung vorlegen. Der Nachweis über die erfolgte Gesundheitsberatung soll Voraussetzung für die Erteilung der Anmeldebestätigung sein. Die gesundheitliche Beratung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden, Prostituierte unter 21 Jahren müssen sich mindestens zweimal pro Jahr beraten lassen. Die Anmeldung muss alle zwei Jahre erneut vorgenommen werden. Nach Vorschlag des BMFSFJ soll im Gesetzentwurf klar gestellt werden, dass die Beratungsbehörde nicht zugleich die Behörde sein kann, bei der die Anmeldung der Prostituierten erfolgt. Neu ist auch eine Regelung zur Kondompflicht.
Die von BMWi in Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ vorgeschlagene Klarstellung in § 6 Abs. 1 GewO, dass die persönliche Ausübung der Prostitution nicht in den Anwendungsbereich der GewO fällt, ist in dem Referentenentwurf nach derzeitigem Stand enthalten.
Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ das Wochenende mailt VoPi aus dem sonnigen "Struceberch"
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17.07.2015 11:03 |
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