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Zum Ende der Seite springen Prostitution 4 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,754 Bewertungen - Durchschnitt: 7,75
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Ellinore Ellinore ist weiblich
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Nach diesem Zeitungsartikel sieht es so aus, als ob auch die einzelne tätige Prostituierte, die in ihre Privatwohnung der Prostitution nachgeht (oder Escort macht) sich als Gewerbebetreibender nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz ihr Gewerbe anmelden muss. Oder wird es außerhalb der Gewerbeordnung sein, als Sonderregelung??

Berlin plant Gewerbeschein für Prostituierte

http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Panora...stituierte.html

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Ellinore: 20.03.2015 19:22.

41 20.03.2015 19:20 Ellinore ist offline E-Mail an Ellinore senden Beiträge von Ellinore suchen
Solon
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Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird eine Meldepflicht außerhalb der GewO geschaffen.
42 23.03.2015 07:37 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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ramm   Zeige ramm auf Karte ramm ist weiblich
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Hallo liebe Kollegen/innen

gibt es schon was Neues zum Thema Prostitution und Anmeldung der Personen oder nicht nach Gewerberecht ?

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schönen Tag noch an alle von Veronika


43 29.04.2015 15:31 ramm ist offline E-Mail an ramm senden Beiträge von ramm suchen
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Nein,

der Referentenentwurf befindet sich offenbar in der Mache. Das Bundeskabinett hatte sich auf Eckpunkte geeinigt. Mir sind noch keine Details bekannt.
44 30.04.2015 07:48 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
ramm   Zeige ramm auf Karte ramm ist weiblich
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Danke

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schönen Tag noch an alle von Veronika


45 30.04.2015 07:53 ramm ist offline E-Mail an ramm senden Beiträge von ramm suchen
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Moin Moin

ich darf/ muss mich mal wieder mit diesem Thema auseinandersetzen.

Es soll ein Haus im Außenbereich als "Freudenhaus" genutzt werden. Folgende Fragen haben sich hierbei ergeben.

1) Der Besitzer des Hauses betreibt die Örtlichkeit als Bordell. Die Damen sind bei ihm beschäftigt. Anmeldung als Gewerbe? Ich bin der Meinung ja. Zuverlässigkeit des Melders muss/kann nicht überprüft werden.

2) Neben dem Bordellbetrieb sollen auch Getränke kostenpflichtig ausgeschenkt werden. Gewerbeanmeldung als Bordell bzw. Ausschank von Getränken. Gaststättenanzeige muss eingereicht werden. Zuverlässigkeitsüberprüfung muss durchgeführt werden.

3) Der Hausbesitzer vermietet die Zimmer an die Damen. Diese werden auf eigene Rechnung tätig. Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen liegt nicht vor.

Sehe ich diese Punkte so richtig?

Gruß
46 29.06.2015 13:56 Emsland ist offline E-Mail an Emsland senden Beiträge von Emsland suchen
tizer
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Soweit ich weis kann man das machen
47 29.06.2015 22:38 tizer ist offline Beiträge von tizer suchen
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Hallo aus Helmstedt,

und nicht das Bauamt vergessen!!!!!

Mit Grüßen aus Helmstedt
48 30.06.2015 08:14 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
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Zitat:
Original von Emsland
Moin Moin

ich darf/ muss mich mal wieder mit diesem Thema auseinandersetzen.

Es soll ein Haus im Außenbereich als "Freudenhaus" genutzt werden. Folgende Fragen haben sich hierbei ergeben.

1) Der Besitzer des Hauses betreibt die Örtlichkeit als Bordell. Die Damen sind bei ihm beschäftigt. Anmeldung als Gewerbe? Ich bin der Meinung ja. Zuverlässigkeit des Melders muss/kann nicht überprüft werden.

2) Neben dem Bordellbetrieb sollen auch Getränke kostenpflichtig ausgeschenkt werden. Gewerbeanmeldung als Bordell bzw. Ausschank von Getränken. Gaststättenanzeige muss eingereicht werden. Zuverlässigkeitsüberprüfung muss durchgeführt werden.

3) Der Hausbesitzer vermietet die Zimmer an die Damen. Diese werden auf eigene Rechnung tätig. Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen liegt nicht vor.

Sehe ich diese Punkte so richtig?

Gruß


Zuallererst das Bauamt befragen, ob die das überhaupt erlauben Lesen

Sind die Damen nun bei ihm beschäftigt wie in 1) oder vermietet er nur Zimmer wie in 3)?
Wenn Ersteres, dann muss Gewerbe angemeldet werden als Bordell. Wenn Zweiteres, dann ja nur Vermietung eigenen Vermögens, ist kein Gewerbe.

2) ja

3) Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen -> nein. Da Prostitution (noch) kein Gewerbe.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von F.Lichtenstern: 30.06.2015 08:16.

49 30.06.2015 08:16 F.Lichtenstern ist offline E-Mail an F.Lichtenstern senden Beiträge von F.Lichtenstern suchen
Jannes   Zeige Jannes auf Karte Jannes ist männlich
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.

"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."

Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst.

__________________
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50 30.06.2015 15:56 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
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Zitat:
Original von Jannes
Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.

"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."

Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst.


Dass das sinnvoll wäre, steht glaube ich nicht zur Diskussion Ich zitiere hier aber gern den Kollegen "Civil Servant" etwas weiter oben

Zitat:
Nein, der Referentenentwurf befindet sich offenbar in der Mache. Das Bundeskabinett hatte sich auf Eckpunkte geeinigt. Mir sind noch keine Details bekannt.


Mir sind solche Sachen aber auch schon zu Ohren gekommen. Hoffen wir auf das Beste.
51 30.06.2015 16:01 F.Lichtenstern ist offline E-Mail an F.Lichtenstern senden Beiträge von F.Lichtenstern suchen
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Ich halte nichts von einer Genehmigungspflicht für einzelne Prostituierte. Was soll das bringen? Der Gesetzgeber sieht das - m. E. zu Recht - auch nicht vor. Im Übrigen habe ich auch aus keiner anderen Quelle derartige Forderungen gehört.

Der Gesetzgeber plant vielmehr ein Gesetz zum Schutz der Prostituierten und will zu diesem Zweck die Prostitutionsstätten regulieren.
52 30.06.2015 16:39 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Da sieht man wieder, wie genau ich gelesen habe Kopfkratz Dachte, Jannes redet von den Prostitutionsstätten... Wand
53 30.06.2015 16:42 F.Lichtenstern ist offline E-Mail an F.Lichtenstern senden Beiträge von F.Lichtenstern suchen
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Moin Moin

mich beschäftigt das Thema immer noch.

Gibt es irgendwelche Richtwerte ab wann man von einem Bordell sprechen kann (z.B. wenn zwei selbstständige Prostituierte das selbe Gebäude benutzen)

Woran mache ich ein Bordell fest?
54 06.07.2015 11:51 Emsland ist offline E-Mail an Emsland senden Beiträge von Emsland suchen
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Eine Definition kann es m. E. derzeit nur im Bau(planungs)recht geben.
55 06.07.2015 12:05 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Lampe Definitionen Prostitutionsgewerbe

Hallo,

hier mal ein paar übliche Definitionen die sich in weiten Teilen auch in der Rechtsprechung durchgesetzt haben:

1. Wohungsprostitution

Wohnung und Arbeitsstätte zugleich. Max. 2 Frauen sind in der Wohnung beschäftigt. Frauen sind auch melderechtlich in der Wohnung erfasst.

2. Bordellähnliche Betriebe

Keine Wohnung, reiner Gewerbebetrieb, 2 – 4 Damen sind im Betrieb beschäftigt und in der Regel dort auch nicht melderechtlich erfasst.

3. Bordellbetrieb

Keine Wohnung, reiner Gewerbetrieb, mehr als 4 Damen sind beschäftigt, eventuell in Kombination mit einer Gaststätte. Es gibt in der Regel einen Bordellbetreiber, der auch das Gewerbe angemeldet hat.

4. Anbahnungsgaststätte

Gaststätte in der sich auch Prostituierte aufhalten und entsprechende Kundenkontakte hergestellt werden. Prostitution findet dann in externen Räumlichkeiten statt.

5. Laufhaus

Ein Laufhaus ist ein Bordell, in dem Prostituierte ein Zimmer angemietet haben. Wenn sie auf Freier warten, steht ihre Tür offen.
Die Freier können durch die Gänge des Hauses laufen (daher der Name Laufhaus), um mit den Damen in ihren Zimmern zu verhandeln und gegebenenfalls einen Prostitutionsvertrag zu schließen. Der Besuch kostet in den meisten Laufhäusern keinen Eintritt.

6. Terminwohnung

Wohnung mit 1 - 2 Zimmern und wöchentlich wechselnden Mädchen, die ausschließlich auf "Termin" fahren, also jede Woche in einer anderen Stadt anzutreffen sind. Die Vermieter der Wohnung werden in den meisten Fällen gewerberechtlich mit dem Begriff der "gewerblichen Zimmervermietung" erfasst. Abgerechnet wird in der Regel mit einer Tagespauschale.

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
56 07.07.2015 08:10 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
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Am Gesetzentwurf wird weiter gefeilt oder sollte man gefeilscht sagen?

57 14.07.2015 11:57 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Nach diesem Artikel

Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen hatte bemängelt, Prostituierte sollten diskriminiert und nicht geschützt werden. Der Verband war allerdings noch von einer Registrierung bei der Polizei ausgegangen, nun ist in der Koalition von speziellen Bereichen in Gewerbeämtern die Rede.

http://www.fr-online.de/politik/gesetzes...tml?dmcid=sm_tw

Seid ihr darüber schon informiert und könnt das bestätigen das die Registrierung der SexarbeiterInnen mit" Prüfung auf Einsichtsfähigkeit" bei Euch im Gewerbeamt durch geführt wird.

Oder ist das wieder einmal eine falsch Meldung der Medien??

Weil heute war Pressekonferenz im BMFSFJ um Prostituiertenschutzgesetz.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ellinore: 17.07.2015 04:40.

58 17.07.2015 04:39 Ellinore ist offline E-Mail an Ellinore senden Beiträge von Ellinore suchen
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Erfahrungsgemäß werden die ausführenden unteren Behörden als letzte von solchen Vorhaben informiert.

Da noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vorliegt - zumindest ist uns hier noch keiner bekannt - können die Gewerbeämter um diese zusätzliche Aufgabe noch nichts wissen.

Zudem bestiommen die Länder die zuständigen Stellen. Es kann auch auf Kreisebene verortet werden. Denkbar wäre aus meiner Sicht auch eine Stelle bei den Gesundheitsämtern, denn die sind sicherlich eher erfahren was Diskretion anbetrifft.
59 17.07.2015 08:22 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Mitteilung unseres Wirtschaftsministeriums vom 22. Juni 2015

Informationen zu geplanten Gesetz- und Verordnungsentwürfen aus der 117. Tagung des BLA „Gewerberecht“ vom 21. / 22. April 2015
1. Entwurf eines Prostituiertenschutzgesetzes

BMWi berichtet über den Sachstand zum geplanten Prostituiertenschutzgesetz. Der noch nicht offizielle Referentenentwurf des BMFSFJ befindet sich derzeit in der Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen und soll voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni 2015 zur Stellungnahme an die Länder und Verbände übersandt werden.

Der Entwurf wurde im Vergleich zu der ersten Fassung noch einmal verschärft. So sollen Prostituierte bei der verpflichtenden Anmeldung einen Nachweis über eine gesundheitliche Beratung vorlegen. Der Nachweis über die erfolgte Gesundheitsberatung soll Voraussetzung für die Erteilung der Anmeldebestätigung sein. Die gesundheitliche Beratung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden, Prostituierte unter 21 Jahren müssen sich mindestens zweimal pro Jahr beraten lassen. Die Anmeldung muss alle zwei Jahre erneut vorgenommen werden. Nach Vorschlag des BMFSFJ soll im Gesetzentwurf klar gestellt werden, dass die Beratungsbehörde nicht zugleich die Behörde sein kann, bei der die Anmeldung der Prostituierten erfolgt. Neu ist auch eine Regelung zur Kondompflicht.

Die von BMWi in Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ vorgeschlagene Klarstellung in § 6 Abs. 1 GewO, dass die persönliche Ausübung der Prostitution nicht in den Anwendungsbereich der GewO fällt, ist in dem Referentenentwurf nach derzeitigem Stand enthalten.

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ das Wochenende mailt VoPi aus dem sonnigen "Struceberch"
60 17.07.2015 11:03 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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