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Routinier
 
Dabei seit: 12.09.2006
Beiträge: 482
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
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| Alkohol im Reisegewerbe § 56 I Nr. 3 b i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO |
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Guten Tag,
bis zum jetzigen Augenblick war ich ein fleißiger Leser dieses Forums. Nun habe ich auch mal eine Frage.
Im Außendienst habe ich folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Reisegewerbe wird ein Obstler (100 % Destillat, 40 % Vol.) in 0,1 l und 0,5 l Flaschen angeboten.
Der Gewertreibende ist Franchise-Nehmer eines österreichischen Franchiseunternehmens. Neben dem Obstler werden weitere Spezialitäten einer österreichischen Region angeboten.
Laut Ediket wird der Obstler von einer GmbH speziell für das Franchiseunternehmen gebrannt.
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 b) i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist das Feilbieten von geistigen Getränken im Reisegewerbe verboten. Zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft ode des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, ist zulässig.
Nach Lesen des Friauf-Kommentares komme ich zu dem Entschluss, dass die Ausnahme nur für Landwirte/Obstbauern (also Urproduzenten) zutrifft.
In meinem Fall wird der Obstler zugekauft. Eine Urproduktion liegt demnach nicht vor.
Hat jemand von euch Erfahrung mit dem Thema bzw. die im Friauf-Kommentar genannten BT-Drucksachen 4/318; 10/1125, S. 20 f.; 7/3859, S. 12; 13/9109, S. 17
Per E-Mail kann ich auch den Namen des Franchise-Unternehmens nennen.
Besten Dank im Voraus
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für Ihre Aufmerksamkeit
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