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Zum Ende der Seite springen Handel mit virtuellen Gütern
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Heike Hein Heike Hein ist weiblich
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Handel mit virtuellen Gütern

Guten Morgen,

bei mir war eine Dame, die einen Handel mit virtuellen Gütern (T-Shirts etc.) anmelden wollte. Sie ist bei einer Spieleplattform angemeldet (ähnlich Second Life) und verkauft dort offensichtlich an die Mitspieler virtuelle Shirts. Hierzu erhält Sie von den Mitspielern virtuelle Coins in Ihre virtuelle Kasse. Wenn dort genügend zusammen gekommen ist, kann Sie beim Bereitsteller der Plattform in den USA diese Coins in Dollar umwandeln lassen. Das Geld wird ihrem Pay-Pal-Konto gut geschrieben. Dort kann Sie das Geld in Euro abheben. Sie möchte nun ein Gewerbe hierzu anmelden. Ich habe das zunächst nicht gemacht.

Gibt es jemanden, der einen solchen Fall schon hatte?
Wie wäre der Gewerbegegenstand?
Spielt es ins illegale Glücksspiel hinein?
Ist es eine unwertige Tätigkeit oder nicht?

__________________
Heike Hein
Ordnungsamt Stadt Dorsten
heike.hein@dorsten.de

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Heike Hein: 12.03.2014 09:25.

1 12.03.2014 09:23 Heike Hein ist offline E-Mail an Heike Hein senden Homepage von Heike Hein Beiträge von Heike Hein suchen
Solon
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domar   Zeige domar auf Karte domar ist männlich
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Wie sieht es denn mit der Gewinnerzielungsabsicht aus?

Die gewerbliche Tätigkeit muss auf Erwerb gerichtet sein, auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile (BVerwG vom 13.4.1962 GewArch 1962, 212). Der mittelbare Vorteil kann z. B. in der Umsatzerhöhung bestehen. Ein tatsächlich erzielter Gewinn ist dafür nicht Voraussetzung, auch nicht ein Gewinn in einzelnen Jahren. Bei verbundenen Tätigkeiten kann eine Saldierung von Gewinn und Verlust in verschiedenen Bereichen nicht erfolgen. Wenn eine gewerbliche Tätigkeit festgestellt wird, ist die Gewinnverwendung irrelevant. Daraus folgt, dass die jeweils in Betracht kommende Tätigkeit auf ihre gewerberechtliche Zuordnung zu prüfen ist, eine Saldierung wäre bereits eine Berücksichtigung der Gewinnverwendung (BVerwG vom 16.2.1995 GewArch 1995, 152).

Ansonsten:
Wer eine sozialunwertige Tätigkeit ausübt, unterliegt nicht der Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Er kann sich auch nicht auf Gewerbefreiheit und Berufsfreiheit (BVerwG vom 11. 1965, GewArch 1966 S. 77). Etwaige Arbeitnehmer fallen nicht unter Titel VII der Gewerbeordnung. Als Beispiele wären zu nenne die erbsmäßige Hehlerei, Kuppelei, Unzucht, Bettelei, unerlaubtes Glücksspiel … einschließlich unerlaubter Sportwetten …, nicht dagegen Astrologie (BVerwG vom 11. 1965, GewArch 1966 S. 77) und Graphologie (letztere kann aber auch wissenschaftliche Tätigkeit sein und aus diesem Grunde als Gewerbe aus-
scheiden).

Fazit aus meiner bescheidenen Sicht: keine soziale Unwertigkeit, jedoch Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht.

__________________
Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
2 12.03.2014 15:09 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
Solon
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Christoph Günther   Zeige Christoph Günther auf Karte Christoph Günther ist männlich
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Hallo,

hier wurde über einen ähnlichen Fall diskutiert:


Handel mit virtuellen Gegenständen / Währung
3 12.03.2014 15:23 Christoph Günther ist offline E-Mail an Christoph Günther senden Beiträge von Christoph Günther suchen
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