Heine
Grünschnabel

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441
13.02.2012 15:12 |
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Heine
Grünschnabel

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14.02.2012 11:05 |
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Solon
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Heine
Grünschnabel

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| versucht mal nicht zu lachen |
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nur ein Versuch ...!
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444
07.03.2012 08:39 |
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S04
Mitglied
 
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Mein Dozent sagte mir auch immer: "Leute, vergessen Sie nie das BGB, auch im öffentlichen Recht nicht".
Das BGB
Dass einem jeden Recht gescheh,
bestimmte so das BGB.
Der Schuldner hat in Schadensfällen,
den Zustand wieder herzustellen,
der also würde noch bestehn,
wenn das Geschehne ungeschehn.
Ein Radfahrer, der´s eilig hat,
fährt durch die Straßen einer Stadt,
und fährt so gegen eine Frau,
die in dem Zustand sich befindet,
der Hoffnung auf ein Kind begründet.
Anprall und auch jäher Schreck
nehmen ihr die Hoffnung weg.
Hat, so stellt sich nun die Frage,
der Radfahrer im Fall der Klage
den Zustand wieder herzustelln,
der also würde noch bestehn,
wenn das Geschehne ungeschehn?
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09.05.2012 07:53 |
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jaenickV
Jungspund

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Und dann ist es wieder mal Zeit, wir machen einen:
Der Plan
Wir ändern morgen, wir ändern heut,
wir ändern wütend und erfreut,
wir ändern ohne zu verzagen
an sechs von sieben Wochentagen.
Wir ändern zum Teil aus purer Lust,
mit Vorsatz teils, teils unbewusst.
Wir ändern fest und bedingt,
weil Ändern immer Arbeit bringt.
Wir ändern resigniert und still,
wie Hinz und Kunz es haben will.
Die Alten ändern und die Jungen,
wir ändern selbst die Änderungen.
Wir ändern, was man ändern kann,
und stehen dabei unsern Mann.
Und ist der Plan auch gut gelungen,
bestimmt verträgt er noch Änderungen.
Wir ändern deshalb früh und spät,
was alles noch zu ändern geht.
Wir ändern heut’ und jederzeit,
zum Denken bleibt uns wenig Zeit.
Und haben wir genug geändert,
so haben wir uns auch verändert.
Denn durch die ewige Änderei
ging unser Leben schnell vorbei!
Und gehn wir dann zum Himmelstor,
der alte Petrus steht davor:
Nun ist's soweit, nun bleibt's dabei,
vorbei ist die ewige Änderei !
(Ähnlichkeiten mit gewissen Behörden sind rein zufällig)
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09.05.2012 10:28 |
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