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Betreiben einer Photovoltaikanlage   |
BlankT
Tripel-As

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ich würde eine Gewerbe-Anmeldung fordern, da der Umfang deutlich über die "Verwaltung eigenen Vermögens" hinausgeht.
__________________ Die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter,
die EU-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons besteht aus 25 911 Wörtern.
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81
08.02.2012 11:50 |
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TIGRIS-Werbung
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Erik
Jungspund

Dabei seit: 24.09.2007
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Vielen Dank!
Ich habe nur Bedenken, weill es im Gewerbearchiv v. 2010 heißt, dass für PV-Anlagen auf Dächern, eigen genutzter Gebäude, keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Frau hat die Garage zwar gemietet, ab nicht ausschließlich um die PV-Anlage drauf zu bauen.
__________________ der Erik
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82
08.02.2012 14:04 |
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Solon
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Rheinhesse
Haudegen
  

Dabei seit: 02.11.2010
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aus Rheinhessen,
aber wenn ich mir doch eine Garage anpachte um diese
1. zu vermieten (mit Gewinnerzielungsabsicht) und
2. für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage
dann liegt für mich doch schon bei Punkt 1 eine klare Gewinnerzielungsabsicht vor und die Gewerbeanmeldung wäre erforderlich.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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83
08.02.2012 15:10 |
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Erik
Jungspund

Dabei seit: 24.09.2007
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Stimmt!
Da hab ich wohl etwas auf dem Schlauch gestanden. Manchmal braucht man einen kleinen Denkanstoß!
Du Gute mietet ja die Garagen und vermietet weiter. Von Verwaltung eigenen Vermögens kann also keine Rede sein. Dann kann sie die große PV-Anlage ja gleich mit anmelden
Vielen Dank.
__________________ der Erik
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84
08.02.2012 16:14 |
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Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg

Grünschnabel
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Hallöchen,
von mir noch eine Bestärkung. Hier würde ich auch die Gewerbeanmeldung für die PV ausnahmsweise fordern
Es wird schließlich fremdes Eigentum angepachtet oder gemietet. Und es ist davon auszugehen, dass die PV zu gewerblichen Zwecken installiert wird (der Strom wird ja sicher nicht für die Garagen benötigt bzw. für private Zwecke).
Liebe Grüße aus dem weißen Markkleeberg
Melanie Heinrich
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85
09.02.2012 08:50 |
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Heinrich-Gewerbeamt-Markkleeberg

Grünschnabel
Dabei seit: 21.04.2010
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Da fällt mir noch was ein.
Ich hatte jetzt die Nachfrage unseres Energieversorgers, ob Umspannwerke anzeigepflichtig sind, wenn keine Mitarbeiter mehr vor Ort sind. Früher wurden die wohl angemeldet.
Ich sehe keine anzeigepflicht, da dort größenteils niemand mehr erreichbar ist und nur ab und zu ein Mitarbeiter vorbei schaut um nach dem Rechten zu sehen. Es gibt auch keine Postanschrift o.ä. Manchmal stehen die Umspannwerke auch auf einem Acker.
Es werden keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten.
Bekomme ich Zustimmung???
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86
09.02.2012 09:01 |
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Clemens Bettermann
Doppel-As

Dabei seit: 14.12.2005
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Hallo ers mal,
für NRW hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in einem Erlass zu Photvoltaikanlagen folgendes gesagt:
Wie sind besonders leistungsfähigen Photovoltaikanlagen auf großen Dachflächen (z.B. landwirtschaftlichen Betrieben) einzuordnen?
Ausschlaggebend dafür, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinzustufen ist, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Gewerbe ist typischerweise geprägt durch eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens. Auch dürfen von einer Tätigkeit nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr ausgehen. Im Falle von - wenn auch sehr großen - privaten Dachflächen, die zur Solarstromerzeugung genutzt werden, ist grundsätzlich von der Verwaltung eigenen Vermögens und nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Werdengeschäftlich genutzte Gebäude (auch große landwirtschaftliche Betriebe) mit Photovoltaikanlagen bestückt, so dürften die daraus resultierenden Einnahmeerwartungen in der Regel nicht ausreichen um von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Ein Beurteilungskriterium könnte sein,in welcher Relationdie Gewinnerwartungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagezu den Gewinnerwartungen aus dem sonstigen Betrieb stehen. Sind sie nur von untergeordneter Bedeutung, so können sie keinen Gewerbecharakter begründen. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte nicht von einem Gewerbe auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn beispielsweise große Grundstücksflächen speziell für den Zweck genutzt würden, dort Photovoltaikanlagen in erheblichem Umfang zu errichten, um auf wirtschaftlich profitable Weise Strom zu erzeugen. In einem solchen Fall würde die Stromerzeugung verselbständigt, um sie als rentable Einnahmequelle zu nutzen.
Abschließend möchte ich nochdarauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nicht ausschlaggebend für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anlagenbetreibers ist. Für die Finanzämter maßgeblichist der als Anlage beigefügte Erlass des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen.
Danach sind nur noch in wenigen Ausnahmefällen Photovoltaikanlagen gewerberechtlich anzeigepflichtig.
Grüße aus Werl
Clemens Bettermann
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87
10.02.2012 08:58 |
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