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Gewerbe ohne bisherige Ausführung |
BürgerbüroAm

Jungspund

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| Gewerbe ohne bisherige Ausführung |
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Liebe Forenmitglieder,
ich habe derzeit eine UG in der Gemeinde, die noch nicht angemeldet ist. Ich habe den Bestizer daraufhin angeschrieben und zur Anmeldung aufgefordert.
Jetzt war dieser gestern da und teilte mir mit, dass die UG bis jetzt nur Kosten verursacht hat aber bisher noch nichts damit gemacht wurde.
Ist die UG bereits nach Eintragung ins Handelsregister anmeldepflichtig oder ist die Aussage des Geschäftsführers richtig?
Ich denke, eine Gewinnerzielungsabsicht ist ja vorhanden, nur bisher halt einfach noch nicht passiert.
Zu welchem Zeitpunkt ist die Anmeldung der UG notwendig?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
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1
07.02.2012 09:16 |
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Steffen Balzer
Routinier
 

Dabei seit: 28.08.2008
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Hallo,
ohne die Negativmerkmale aufzuzählen, mal schauen ob alles zutrifft:
- nach außen gerichtete Tätigkeit (ja, allein schon durch HR)
- selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit (wird das Gewerbe tatsächlich ausgeübt?)
- planmäßig auf gewisse Dauer angelegt (ja, da UG Gründung)
- Gewinnerzielungsabsicht (kann man unterstellen, da die Grüdnung einer UG das schon beinhaltet)
Sobald er das Gewerbe tatsächlich ausübt, ist es anzeigepflichtig.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
07.02.2012 09:42 |
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Solon
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Civil Servant
Kaiser

Dabei seit: 09.03.2007
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In der Tat, ist der bisher ausgebliebene Erfolg kein Kriterium. Wenn er sich um Kunden/Aufträge bemüht, übt er das Gewerbe aus und muss anmelden. Nur wenn er noch keinerlei Bemühungen unternommen hat und diese - aus welchen Gründen auch immer - auf später vertagt, wäre es zulässig, das Gewerbe noch nicht anzumelden.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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3
07.02.2012 10:02 |
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