unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite


Forum-Gewerberecht wird Ihnen zur Verfügung gestellt von TIGRIS-SOFTWARE

Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
Routinier


Dabei seit: 30.05.2006
Beiträge: 336
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 734.639
Nächster Level: 824.290

89.651 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt

Hallo,

meine Kollegin hat bei der Kontrolle eines Trödelmarktes festgestellt, dass neben Softairwaffen auch Messer und eine Armbrust (dient wohl als Sportgerät) im Angebot waren.

Jetzt haben wir uns heute schlau gemacht und erfahren, dass wohl Messer und Softairwaffen verkauft werden; diese aber vom Käufer nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen; Softairpistolen können als Anscheinswaffe angesehen werden; gleiches gilt für Jagdmesser mit einer Klingenlänge von 12 cm und mehr. Dagegen werden Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm und mehr als Gebrauchsgegenstand angesehen; diese Messer dürfen verkauft und auch in der Öffentlichkeit geführt werden.

Frage:

Hat jemand ein Merkblatt zu diesem Thema zur Hand?

Was darf wann an wen verkauft werden?

Wie muss das Messer / die Waffe verpackt bzw. transportiert werden?


Gruß aus Wittgenstein

__________________
alles wird gut solange du wild bist

1 28.03.2011 15:04 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
TIGRIS-Werbung
Zum Anfang der Seite springen

Kubi   Zeige Kubi auf Karte Kubi ist männlich
Grünschnabel


images/avatars/avatar-495.jpg

Dabei seit: 25.03.2011
Beiträge: 5
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 12 [?]
Erfahrungspunkte: 2.133
Nächster Level: 2.912

779 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt

Hallöchen smile

Ein Hinweisblatt habe ich zu diesem Thema leider nicht.

Zur Klärung der Frage hilft uns das Waffengesetz weiter.

Nach § 1 des Waffengesetzes (WaffG) sind Waffen u.a. tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Gemäß § 35 WaffG ist der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt (§ 52 WaffG).

Empfehlung: Kontakt mit der örtlichen Waffenbehörde bei der Polizei aufnehmen, da eine Genehmigung erteilt werden muss.
Zu klären wäre auch, mit der Polizei, ob es sich tatsächlich um Waffen im Sinne des Gesetzes handelt.

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

__________________
Liebe Grüße aus Potsdam


Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kubi: 28.03.2011 16:16.

2 28.03.2011 15:28 Kubi ist offline E-Mail an Kubi senden Beiträge von Kubi suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
Haudegen


Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 620
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.354.336
Nächster Level: 1.460.206

105.870 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo Wittgensteiner,

Kubi hat die entscheidenen Hinweise schon gegeben, das Waffengesetz gibt Antworten.
Interessant ist der Hinweis, daß im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen nach Titel IV die genannten Waffen nicht verkauft werden dürfen.
Wenn man sich aber auf den Märkten mal umsieht, wird man immer wieder auf Händler stoßen, die zumindest in nennenswerter Zahl Einhandmesser noch verkaufen oder Messer mit feststehenden KLingen mit mehr als 12 cm Länge.
Anlässlich der kürzlich bei uns stattgefundenen Jagdmesse wurden alle diese Messer aus dem Sortiment genommen oder die Leute haben noch eine Genehmigung zum Verkauf nach dem Waffenrecht beantragt.
Wir werden auf zukünftigen Märkten zumindest konsequent alle verbotenen Gegenstände aus dem Verkehr ziehen und zur Anzeige bringen.

Transportiert werden müssen die Messer eigentlich in einem verschlossenen Behälter, das ist in der Praxis aber nicht immer zu gewährleisten- oder?

Gruß J. Simon
3 29.03.2011 08:14 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
Routinier


Dabei seit: 30.05.2006
Beiträge: 336
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 734.639
Nächster Level: 824.290

89.651 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Wittgensteiner


www.Fiat-126-Forum.de







Hallo,

schönen Dank für die Hinweise.

Da das Themengebiet für mich ganz neu ist, muss man mal ja irgendwo anfangen.

Ich hatte nur gehofft, dass der Inhalt von § 35 WaffG in einer Tabelle o.ä. schön übersichtlich dargestellt ist - so dass auch der "fremdsprachige Händler" den § 35 WaffG versteht.

Noch ne Frage:

Ist die Polizei auch zu Kontrollen berechtigt / verpflichtet? Oder ist für die Überwachung / Kontrollen von Märkten bezgl. Waffen ausschließlich die örtliche Ordnungsbehörde zuständig?

Gruß aus Wittgenstein

__________________
alles wird gut solange du wild bist

4 29.03.2011 08:36 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
spenner   Zeige spenner auf Karte spenner ist weiblich
Jungspund


images/avatars/avatar-509.jpg

Dabei seit: 17.09.2009
Beiträge: 11
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 10.785
Nächster Level: 13.278

2.493 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo Herr Wittgensteiner,

zuständig für die möglichen Verstöße im Rahmen des Waffenrechts ist die örtlich zuständige Waffenbehörde, hier wahrscheinlich der Landrat als Kreispolizeibehörde Siegen- Wittgenstein.
Die Waffenbehörde hat sowohl die Einhaltung zu kontrollieren, als auch mögliche Verstöße im Rahmen OWiG- Verfahren in eigener Zuständigkeit zu ahnden, oder als Strafverfahrensanträge an die Polizei abzugeben. Wenn die Beschicker aus anderen Zuständigkeitsbereichen kommen, ist es möglich, dass man die OWiG- Vorgänge zur Prüfung dann an die jeweilige Behörde vor Ort (Heimatort des Beschickers) weiterleitet.

Ich empfehle eine gemeinsame Kontrolle von Polizei, Waffenbehörde und Ordnungsamt.

Ich will zusätzlich auf den möglichen Verstoß des Erwerbers gem. §42a WaffG hinweisen:

(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Das bedeutet, dass hier sowohl die Beschicker in Schwierigkeiten geraten, weil sie auf Märkten keine Waffen verkaufen dürfen, als auch die Erwerber, wenn sie die Waffen (Einhandmesser, oder Messer über 12cm etc.) nicht in einem verschlossenen Behältnis nach Hause transportieren.

__________________
"Die Normalität ist eine gepflasterte Straße; man kann gut darauf gehen - doch es wachsen keine Blumen auf ihr."
Vincent van Gogh
5 11.04.2011 13:51 spenner ist offline E-Mail an spenner senden Homepage von spenner Beiträge von spenner suchen
Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
Routinier


Dabei seit: 30.05.2006
Beiträge: 336
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 734.639
Nächster Level: 824.290

89.651 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Wittgensteiner


www.Fiat-126-Forum.de







Hallo,

schönen Dank für die Info`s.

Gruß aus Wittgenstein

__________________
alles wird gut solange du wild bist

6 11.04.2011 14:00 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Messer / Softairwaffen auf Trödelmarkt


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
2 Dateianhänge enthalten Verhalten beim Auffinden verdächtiger Gegenstände / Po [...] Offtopic - Fun - Sonstiges   07.05.2012 09:46 von gmg     12.05.2012 10:52 von robben   Views: 348
Antworten: 1
Trödelmarkt auf Privatgelände? Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   10.05.2012 16:04 von susirangsdorf     11.05.2012 08:40 von Rheinhesse   Views: 304
Antworten: 3
JAXX SE gibt Lotteriegeschäft auf! Spielrecht   08.05.2012 21:54 von Stresstest     09.05.2012 15:58 von Stresstest   Views: 216
Antworten: 2
Online Shop aber von der Haustür Verkaufen Stehendes Gewerbe (allgemein)   02.05.2012 09:36 von Jüngling     02.05.2012 09:36 von Jüngling   Views: 235
Antworten: 0
Hacker-Attacke auf EuroJackpot Spielrecht   01.04.2012 18:29 von Stresstest     30.04.2012 21:08 von Stresstest   Views: 431
Antworten: 4

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist An.
Smilies sind An.
[IMG] Code ist An.
Icons sind An.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 77.224 | Views gestern: 77.217 | Views gesamt: 60.833.376


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 122 | Gesamt: 0.547s | PHP: 99.82% | SQL: 0.18%