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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » kurzfristiges Vermieten von Zimmern » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen kurzfristiges Vermieten von Zimmern
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Andrea Feiertag Andrea Feiertag ist weiblich
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kurzfristiges Vermieten von Zimmern

Hallo zusammen,

hab mal wieder ein Problem. Weißnicht
Es werden durch eine Person in dessen Privathaus (Nebengebäude) immer wieder kurzfristig Zimmer an Handwerker für mehrere Tage oder Wochen vermietet. Dabei wird Frühstück und Reinigung in Rechnung gestellt. Er sagt aber ausdrücklich, dass er keine Ferienwohnungen vermietet.
Allerding will er jetzt damit auch werben, dass er kurzfristig Zimmer an Handwerker vermietet.

Die Gemeinde und ich überlegen jetzt, ob es sich hier um ein stehendes Gewerbe handelt oder nicht, da ja das Vermieten nicht unter Gewerbe fällt, außer wiederum bei Ferienwohnungen.

Danke , aus Rosenheim

__________________
Andrea Feiertag
1 08.07.2008 15:12 Andrea Feiertag ist offline E-Mail an Andrea Feiertag senden Beiträge von Andrea Feiertag suchen
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Bresgen   Zeige Bresgen auf Karte Bresgen ist weiblich
Haudegen


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RE: kurzfristiges Vermieten von Zimmern

Sonnige Grüße aus NRW,

ich würde das schon als Gewerbe einstufen.

Es handelt sich ja hier um ständig wechselnde Mieter und nicht, wie bei normalen Mietwohnungen, um mehr oder weniger dauerhafte Mieter.
Insofern würde ich das nicht anders sehen, als die Zimmervermietung in einem Hotel - sprich, es handelt sich um einen kleinen Beherbergungsbetrieb von der Nutzungsdauer her.

Den Gewerbebegriff sehe ich auch als erfüllt an: auf Dauer angelegte Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sind gegen, verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Ich würde zur Gewerbeanmeldung auffordern.

Schöne Grüße aus Euskirchen

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
2 08.07.2008 16:23 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
Solon
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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Kollegin Feiertag,

ist es nicht genau umgekehrt? Die langfristige Vermietung ist doch tendenziell eher Verwaltung eigenen Vermögens.

Wenn aber wie hier, kurzfristig vermietet wird und zudem noch ergänzende Leistungen erbracht werden (Frühstück; vielleicht Reinigung), haben wir es doch fast mit einem pensionsähnlichen Betrieb zu tun, der zweifelsohne ein Gewerbe darstellt und entsprechend angezeigt werden muss.



Frank Schuster
3 08.07.2008 16:26 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
Tripel-As


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Hallo Frau Feiertag,

ich sehe es ebenso wie Frau Bresgen und Herr Schuster.

Es liegt ein Gewerbebetrieb vor, da zu der bloßen Gebrauchsüberlassung an Dritte besondere Umstände, wie hier ein ständiger Wechsel und/oder Serviceleistungen (Frühstück/Reinigung), hinzukommen.

Beste Grüße
Petra Mohnes
4 08.07.2008 17:39 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
Andrea Feiertag Andrea Feiertag ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Andrea Feiertag


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Danke das hat mir schon sehr weitergeholfen.

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Andrea Feiertag
5 09.07.2008 09:03 Andrea Feiertag ist offline E-Mail an Andrea Feiertag senden Beiträge von Andrea Feiertag suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Bei der Privatzimmervermietung in Feriengebieten wird in aller Regel nicht nur die bloße Vermögensnutzung vorliegen. Der typische Privatzimmervermieter bietet sein/e Zimmer einem wechselnden Personenkreis zur kurzfristigen Nutzung an, er sorgt dafür, dass sein Angebot im Zimmerverzeichnis/-nachweis erscheint und einem breiteren Publikum bekannt wird. Er etnfaltet damit eine tätigkeit, die wegen des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß erheblich überschreitet und außerdem häufig noch mit persönlichen Arbeitsleistungen wie Frühstück oder Reinigung der Wäsche verbunden ist.

Der Bundesfinanzhof hat dazu übrigens mal festgestellt, dass die Vermietung eienr Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb dann begründet, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegt, zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört und wenn die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechelnde Mieter und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen wurde. Andererseits hat das BVerwG (GewA 1977, S. 62) auch schon entschieden, dass die Vermietung einer einzeln gelegenen Ferienwohnung im Feriengebiet, die weder hotelmäßig genutzt noch hotelmäßig zur Vermietung angeboten wird, noch keinen Gewerbebetrieb begründet. Ein häufiger Wechsel der Mieter reicht allein nicht aus, um einen Gewerbebetrieb anzunehmen. Die Verwaltungsarbeit, auf die der häufige Mieterwechsel hinweist, hält sich noch im Rahmen intensiver Vermögensverwaltung.

Vielleicht so: Die kurzfristige Vermietung von Zimmern und Wohnungen kann noch nicht als gewerblich angesehen werden, wenn nicht mehr als 8 Betten vermietet werden und außer einer etwaigen Bereitstellung von Geschirr, Bettzeug und Endreinigung keine zusätzlichen Leistungen wie Frühstück oder Zimmerreinigung erbracht werden.

__________________
Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
6 09.07.2008 10:15 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
oderländer oderländer ist männlich
Grünschnabel


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Zu beachten ist auch http://bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850211.HTM]hier ein Urteil http://bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850211.HTM[/URL]
7 29.12.2010 22:18 oderländer ist offline E-Mail an oderländer senden Beiträge von oderländer suchen
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