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Zum Ende der Seite springen Wirksamkeit einer nicht mehr „genutzten“ Geeignetheitsbestätigung
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Vollmar-HEF   Zeige Vollmar-HEF auf Karte Vollmar-HEF ist männlich
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Wirksamkeit einer nicht mehr „genutzten“ Geeignetheitsbestätigung

Folgende Frage an die Forengemeinde:

Die GmbH A bekommt vor einigen Jahren die Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Tankstelle.

Vor ca. 2 Jahren gibt die GmbH A den Standort auf und die GmbH B (natürlich gleicher GF) stellt ihre Geräte – allerdings ohne Geeignetheitsbestätigung – auf.

Per Verfügung wird die Entfernung dieser Geldspielgeräte angeordnet, da nach neuester Erlasslage Tankstellen nicht mehr geeignet i.S. der SpielVO sind. Diese Ordnungsverfügung wird im Eilverfahren vom VGH bestätigt.

Jetzt taucht die Gmbh A aus der Versenkung auf und will aufgrund der alten Geeignetheitsbestätigung wieder Geldspielgeräte in der Tankstelle aufstellen.

Hier stellt sich die Frage der Wirksamkeit der alten Geeignetheitsbestätigung. Nach meiner Auffassung ist diese nicht mehr wirksam, da sie nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz auf anderer Weise ( Gewerbe wurde abgemeldet für diesen Standort) ihre Erledigung gefunden hat.

Hat jemand einen vergleichbaren Fall bzw. wird meine Auffassung im Hinblick auf die Auslegung des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestätigt oder ergänzt.

Grüße aus Bad Hersfeld
Norbert Vollmar
1 22.10.2010 05:54 Vollmar-HEF ist offline E-Mail an Vollmar-HEF senden Homepage von Vollmar-HEF Beiträge von Vollmar-HEF suchen
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m.schiller   Zeige m.schiller auf Karte m.schiller ist männlich
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Moin

wie wärs mit nem Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung?
Habe ich selber in zwei Fällen erfolgreich durchgeführt. Und zwar ganz ohne Widerstand.

__________________
Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
2 22.10.2010 07:19 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
Solon
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Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Der Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung dürfte hier tatsächlich das geeignete Mittel sein. Ein solcher ist gem. § 49 Abs.2 S.1 Nr.3 möglich, wenn
1. die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen (hier: Rechtsänderung) berechtigt wäre, den VA nicht zu erlassen und
2. ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Letzteres ist auch gegeben: "Das öffentliche Interesse an einem wirksamen Jugendschutz ist regelmäßig i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG gefährdet, wenn Geldspielgeräte in anderen als den in § 1 Abs. 1 SpielV genannten Einrichtungen aufgestellt werden" (VGH BaWü, 14 S 2178/92 v. 18.01.1993).

__________________
"Turn off your mind, relax and float downstream"
3 22.10.2010 08:56 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

einen Widerruf sehe ich als problematisch an. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfasst nur Veränderungen im Bereich der Tatsachen. Eine Änderung der Rechtslage fiele unter Abs. 2 Nr. 4. Sie liegt aber nur dann vor, wenn Rechtsvorschriften (Gesetze oder Rechtsverordnungen) geändert wurden. Bloße Änderungen der Verwaltungspraxis (Erlasslage) oder der Rechtsprechung werden hiervon nicht erfasst.
§ 43 Abs. 2 VwVfG scheint mir eher zutreffend zu sein. Wenn der Aufsteller die Tätigkeit am betreffenden Aufstellort dauerhaft eingestellt hat (Indizien: Gewerbeabmeldung ; Kündigung des Aufstellvertrages), dürfte sich die seinerzeit erteilte Geeignetheitsbestätigung erledigt haben. So würde ich zumindest argumentieren. Mit Rechtsprechung kann ich leider nicht dienen, aber vielleicht trägt der Fall ja zur Rechtsfortbildung bei ...
4 22.10.2010 09:46 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Renate Jacob   Zeige Renate Jacob auf Karte Renate Jacob ist weiblich
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Hallo an Alle,
ich würde mit dem VwfG beginnen
... auf andere Weise erledigt...
aber nicht, weil die GmbH abgemeldet hat, sondern weil Tankstellen vom Aufstellen von GSG neuerdings ausgeschlossen sind.

Auf gleiche Weise erledigen sich bei uns in Thüringen alle alten Gaststättenerlaubnisse, weil sie nicht mehr nötig sind. Neue Rechtslage.
Ich muss also keine wiederrufen im Ernstfall.

Erst der zweite Schritt kann dann der Widerruf sein.


Schönes Wochenende


Renate Jacob
5 22.10.2010 09:47 Renate Jacob ist offline E-Mail an Renate Jacob senden Homepage von Renate Jacob Beiträge von Renate Jacob suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Zitat:
Original von Renate Jacob
weil Tankstellen vom Aufstellen von GSG neuerdings ausgeschlossen sind.


Eine solche Rechtsänderung ist meines Wissens nicht erfolgt. Tankstellen waren noch nie ein geeigneter Aufstellungsort für Geldspielgeräte. Das Wort „Tankstelle“ kommt in der SpielV nicht vor. großes Grinsen

Was sich geändert hat, ist nur die Einschätzung durch die Behörden.
Ob eine „Gaststätte“, die in räumlicher Verbindung mit einer Tankstelle betrieben wird, ein geeigneter Aufstellungsort ist, muss im Einzelfall geprüft werden
Das wird sehr häufig nicht der Fall sein, nämlich immer dann, wenn es sich um einen von dem übrigen Verkaufsraum einer Tankstelle nicht durch bauliche und optische Maßnahmen abgetrennten Schankbereich (VG Hannover, Urt. v. 08.07.2002 - Az.: 11 A 1282/00) bzw. einen Verkaufsraum einer Tankstelle, in dem Speisen und Getränke nur als Nebenleistung angeboten werden (VG Gießen, Beschl. v. 15.08.2008 – Az 8 L 1472/08.GI, 8 L 1472/08) handelt.

Für einen vom Tankstellenshop räumlich getrennten Imbiss hat das VG Gera mit Urteil vom 05.03.2002 (Az.: 1 K 1048/99.GE) hingegen entschieden, dass hier sehr wohl ein geeigneter Aufstellort gegeben ist.
6 22.10.2010 10:04 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Runge Runge ist weiblich
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Hallo ins Forum,
den Vergleich mit der Gaststättenkonzession sehe ich so nicht, weil die Geeignetheitsbestätigung keine Erlaubnis ist, sondern nur feststellt, dass ein Aufstellungsort den Vorgaben der SpielV entspricht. Diese Feststellung kann m.E. nicht für alle Zeiten bindend sein. Wenn jetzt festgestellt wird, dass die Tankstelle eben kein im Sinne der SpilV geeigneter Ort ist, kann sich der Aufsteller doch nicht darauf berufen, dass sie vor Jahren aber mal geeignet war. Ich würde daher jetzt feststellen, dass der von dem neuen Aufsteller beabsichtigte Aufstellungsort nicht geeignet ist und die Aufstellung der Geldspielgeräte untersagen. Um Missverständnisse zu vermeiden, würde ich den früheren Beschei in diesem Zusammenhang aufheben.
Ein Anmspruch darauf, eine frühere, nach heutiger Sicht aber rechtswidrige, Feststellung erneut zu treffen, kann m.E. nicht bestehen.
Regina Runge
7 22.10.2010 10:07 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo in die Runde,

ich glaube hier kann der Beschluss des VG Gießen 8 L 1472/08 vom 15.08.2008 weiterhelfen. Dieser geht im Grundsatz davon aus, dass § 48 VwVfG zur Anwendung kommt, da die Erteilung der Geeignetheitsbestätigung (auch nach alter Erlasslage) rechtswidrig gewesen wäre.

Vielleicht können wir den Beschluss ja irgendwo in copyright-freier Form auftreiben.

Meine Quelle: Stober, Entscheidungssammlung zum Gewerberecht, § 33c, Nr. 35

Freundliche Grüße

R. Land

Edit: Thomas war schneller und hat es ebenfalls angesprochen: Es gab eigentlich gar keine Änderung der Rechtslage sondern vielmehr wurde die Interpretation des Wortes "geeignet" überdacht ;-)

Hier kommt noch der passende
Quelle: www.kohlhammer.de/doev.de

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
8 22.10.2010 10:15 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hallo, liebe ForumsmitgliederInnen, hallo werter Admin,

im Gießener Fall war ich involviert und kann dazu folgendes sagen:

Der Beschluss des VG Gießen nimmt in einem Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf einer Geeignetheitsbescheinigung dezidiert Stellung zur Geeignetheit von Tankstellenshops.
Hier war ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG nicht möglich, weil die ursprüngliche Geeignetheitsbescheinigung von vorn herein rechtswidrig war. Einen rechtsidrigen VA kann ich nicht widerrufen, ich muss zurücknhemen. Aber auch eine Rücknahme scheiterte hier aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen.

Der Beschluss ist im Gewerbearchiv 11/2008 Seite 448 ff. abgedruckt.

Was den Fall von Kollegen Vollmar angeht, so kann sich m.E. die A-GmbH nicht mehr darauf berufen, daß Sie eine rechtmäßige GB hatte und daß diese wieder auflebt für die B-GmbH.

Da die GB von vornherein rechtswidrig (nichtig?) war, kommt hier m.E. sogar § 43 Abs. 3 HVwVfG zur Anwendung, der einen nichtigen VA für unwirksam erklärt.

MfG J. Simon
9 25.10.2010 11:27 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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