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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Obst- u.Gemüseverkauf im Reisegewerbe??? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Obst- u.Gemüseverkauf im Reisegewerbe???
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Ute Rohrbach Ute Rohrbach ist weiblich
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Achtung Obst- u.Gemüseverkauf im Reisegewerbe???

ich hätte da mal gern ein Problem:
eine unserer Ortsgemeinden hat einen "Wochenmarkt" eingerichtet, oder besser gesagt hat einen Obst- und Gemüsehändler aus der Nachbargemeinde angeheuert, der jeden Samstag ein paar Stunden auf einem gemeindeeigenen Platz seine Waren anbietet. Der Händler hat in der Nachbargemeinde ein stehendes Gewerbe (Obst- und Gemüseverkauf) angemeldet. Eine Marktfestsetzung nach § 69 GeWO kommt m.E. nicht in Frage, da es sich ja um einen einzelnen Anbieter handelt (rein aus Platzmangel können da auch nicht wesentlich mehr dazukommen) und somit § 67 GeWO nicht erfüllt ist (Vielzahl von Anbietern). Da ich mir somit auch ne Menge Arbeit ersparen könnte (Marktsatzung, Festsetzungsbescheid etc.) hab ich den Vorschlag unterbreitet, dem Anbieter eine Sondernutzungserlaubnis für die genutzte öffentliche Flächen zu erteilen in denen dann die ganzen Regelungen enthalten sind, die wir ansonsten im Festsetzungsbescheid verpackt hätten.

Nun die eigentliche Frage: Braucht der Händler eine Reisegewerbekarte?

Danke für Meinungen, Bedenken, Anregungen

Ute Rohrbach

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Viele Grüsse aus der Pfalz
Ute Rohrbach Weißnicht
1 29.09.2010 09:25 Ute Rohrbach ist offline E-Mail an Ute Rohrbach senden Beiträge von Ute Rohrbach suchen
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Ute Rohrbach Ute Rohrbach ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Ute Rohrbach


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Hab gerade die Antwort selbst gefunden. § 55 a, Abs. 1 Ziff. 9, Ausnahme von der RGK-Pflicht.
Richtig????

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Viele Grüsse aus der Pfalz
Ute Rohrbach Weißnicht
2 29.09.2010 09:38 Ute Rohrbach ist offline E-Mail an Ute Rohrbach senden Beiträge von Ute Rohrbach suchen
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VoPi   Zeige VoPi auf Karte VoPi ist männlich
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Hallo Frau Rohrbach,

lt. Kommentar Landmann/ Rohmer § 55a Rnr. 58 zählt Obst und Gemüse zu waren des täglichen Bedarfs und bedarf keiner Reisegewerbekarte, wenn die weiteren Erfordernisse des § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO erfüllt sind. Wer aber als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde -mit GewA 1-anzuzeigen (§ 55c GewO).

Schöne Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.
3 29.09.2010 10:11 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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Müsste er dann aber nicht dort an der Stelle des regelmäßigen Verkaufs ein Gewerbe anmelden?Kopfkratz

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4 29.09.2010 16:16 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Hallo Herr Löffler,

der gewerblichen Anzeigepflicht kommt man zumindest mit dem gleichen Vordruck (Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder 55c GewO -GewA 1-) nach und diese Anzeigeverpflichtung (nach 55c) gilt in diesen Fall nur für Verkaufswagen ("rollende Läden" als "nicht ortsfeste Verkaufsstelle" im Sinne der Vorschrift), sondern auch für Verkaufsstände ("andere Einrichtung"), die in regelmäßiger Zeitabständen immer wieder am gleichen Ort (z.B. an bestimmten Wochentagen, mitunter auch täglich) zum Verkauf von Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs aufgeschlagen werden.

Schöne Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.
5 30.09.2010 08:08 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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