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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
die RGK kann widerrufen werden, wenn nachträglich Versagungsgründe eintreten und wenn hierdurch das öffentliche Interesse gefährdet würde. Rechtsgrundlage ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Versagungsgrund ist nach § 57 GewO die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Hier gelten die allgemeinen Kriterien, wie sie insbesondere in der Kommentierung und Rechtsprechung zu § 35 GewO zu finden sind.
Die Unzuverlässigkeit kann auf der Verletzung von Zahlungspflichten beruhen. In Betracht kommen vorrangig öffentlich- rechtliche Forderungen. Die Verletzung privatrechtlicher Zahlungspflichten ist nur relevant, wenn über die Gefährdung einzelner Gläubiger hinaus eine Gefahr für die Allgemeinheit gesehen wird. Das kann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende zahlungsunfähig oder trotz Zahlungsfähigkeit zahlungsunwillig ist und nicht nur einzelne, sondern potentiell eine unbestimmte Anzahl von Gläubigern gefährdet ist.
Zunächst werden nähere Angaben über die nicht bezahlten Forderungen benötigt. Um wie viele Gläubiger handelt es sich? Wie hoch sind die Beträge? Besitzen die Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (wenn nicht, wird der Schuldner einwenden können, dass es Gründe gab, die Rechnungen nicht zu bezahlen, was Sie als Behörde i. d. R. nicht nachprüfen können)? Wurde bereits die Zwangsvollstreckung betrieben?
Durch Anfrage bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht kann geprüft werden, ob der Betreffende die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Zudem sollte geprüft werden, ob er auch öffentlich – rechtliche Forderungen nicht erfüllt (Anfrage bei der Stadtkasse / Steueramt und dem Finanzamt). Hiermit lässt es sich deutlich leichter argumentieren.
Was ist mit „unordentlich“ gemeint?
Handelt es sich hierbei um strafbare oder ordnungswidrige Verstöße (z. B. gegen umweltrechtliche Vorschriften oder Polizeiverordnungen)?
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2
28.09.2010 11:23 |
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Solon
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mia25

Grünschnabel
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Themenstarter
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Danke schon einmal für die schnelle und ausführliche Antwort.
Unordentlich bedeutet, dass er seinen kompletten Müll vor Ort liegen lässt, Keine Reinigung der Räume vornimmt und nichts aufräumt.
Ob in manchen Städten vielleicht sogar eine Sachbeschädigung in Frage kommt, weiß ich noch nicht.
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3
28.09.2010 11:49 |
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Civil Servant
Kaiser

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Das wird nicht reichen. Die Geschädigten werden ihren Schaden schon in finanzielle Forderungen hüllen müssen. Die müssen dann vollstreckt werden. Erst wenn das scheitert und er nicht zahlt, kommt M. E. ein Widerruf in Betracht.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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4
28.09.2010 14:20 |
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