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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Hautpwohnsitz oder Nebenwohnsitz » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Hautpwohnsitz oder Nebenwohnsitz
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Marcel Fromm Marcel Fromm ist männlich
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Hautpwohnsitz oder Nebenwohnsitz

Guten Morgen,

kann ich als Bürger eine Reisegewerbekarte ausschließlich bei dem für meinen HAUPTwohnsitz zuständigen Gewerbeamt oder aber auch bei dem zuständigen Gewerbeamt meines Nebenwohnsitzes beantragen?
§61 GewO spricht lediglich vom gewöhnlichen Aufenthalt. Kann auch ein Nebenwohnsitz als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden?

Liebe Grüße
Marcel Fromm

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Marcel Fromm: 24.08.2010 08:27.

1 24.08.2010 08:11 Marcel Fromm ist offline E-Mail an Marcel Fromm senden Homepage von Marcel Fromm Beiträge von Marcel Fromm suchen
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Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Landmann/Rohmer Gewerbeordnung § 61 Rdn. 5 sagt dazu:

Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist dort, wo der Gewerbetreibende tatsächlich länger, mit einer gewissen Regelmäßigkeit verweilt, insbesondere seinen beruflichen und familären Daseinsmittelpunkt liegt. Abwesenheit - wie Reisen, Urlaub, längere Besuche, selbst ein zweijähriger Klinikaufenthalt ändert den gewöhnlichen Aufenthaltsort ebenso wenig wie eine formelle (Einwohner-)Meldung an einem anderen Ort.

Am ehesten ist Ihnen geholfen, wenn Sie Kontakt mit Ihrem Gewerbeamt (Nebenwohnsitz) aufnehmen.

MfG, Steffen Balzer

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
2 24.08.2010 09:30 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Stralsundchen   Zeige Stralsundchen auf Karte Stralsundchen ist weiblich
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Wobei man nicht außer Acht lassen sollte, dass die "Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners" ist. (§ 15 (2) 1 Thüringer Meldegesetz) D.h. doch sofern der regelmäßige Aufenthalt sich auf den hier offiziellen Nebenwohnsitz beschränkt, dürfte es sich wohl eher um einen Hauptwohnsitz handeln was dann melderechtlich angezeigt werden muss. Oder?! Formulier

Grüße aus dem Norden...

__________________

3 24.08.2010 10:49 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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