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tipi1804 tipi1804 ist weiblich
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Preisangaben

Hallo,

es beschwert sich bei mir im Gewerbeamt ein Bürger darüber, dass er Sonntags für seine Brötchen beim Bäcker einen Preisaufschlag zahlen muss. Die erhöhten Preise sind nicht ausgezeichnet, sondern werden erst bei Bezahlung an der Kasse bekanntgegeben.

Beim Recherchieren lese ich, dass nur die Preisangabe an der Kasse rechtlich verbindlich ist. Das Preisschild kann nur als unverbindliche Aufforderung an den Kunden angesehen werden. Die Preisabgabenverordnung schreibt allerdings vor, dass auf dem Preisschild der richtige Endpreis anzugeben ist.

Meine Frage nun: Wo finde ich die Rechtsgrundlage, dass der Preis an der Kasse verbindlich ist? In der PAngV habe ich bisher nichts gefunden.

Meiner Meinung nach, könnte ich die Bäckerei ja nur mit einem Bußgeld "erfreuen", weil sie die Ware nicht richtig ausgezeichnet hat, oder? verwirrt

Schon mal vorab vielen Dank für die Rückmeldungen.

Grüße aus Braunschweig

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von tipi1804: 30.06.2010 10:41.

1 30.06.2010 10:39 tipi1804 ist offline E-Mail an tipi1804 senden Beiträge von tipi1804 suchen
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Das liegt mit Sicherheit daran, dass die "Verbindlichkeit" des Preises ein rein zivilrechtliches Problem ist, in das die PAngV nicht eingreift.

Deswegen stimmte es sicherlich auch, dass nur ein Owi wg. falscher Preisauszeichnung in Betracht kommt.

Nebenbei:
Dass Sonntagsbrötchen mehr kosten, sollte dem Nörgler aber auch bekannt sein.
2 30.06.2010 11:19 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Hallo,

ein Vertrag bedarf zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§433 BGB).
Die Preisangabe der Brötchen ist die "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots". Dies ist eine einfache Anpreisung und stellt kein Angebot gem. § 145 BGB dar.

Die übereinstimmenden Willenserklärungen werden erst an der Kasse abgegeben. Dies geschieht durch das konkludente Handeln beider Personen ( Übereignung des Geldes / Übereignung der Brötchen). Bei der Bezahlung der Ware war dem Bürger der "neue" Preis bekannt. Er hätte jederzeit vom Vertrag zurücktreten können.

Nichtsdestotrotz liegt eine Verstoß gegen §10 PAngV. vor.

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 01.07.2010 08:14.

3 01.07.2010 06:50 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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PAngV

, Moin Moin & ,

in diesem Fall macht es uns die PAngV doch recht einfach.

Wer keine, falsche oder unvollständige Preise angibt handelt ordnungswidrig. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV

Würde mich nicht auf Diskussionen der Verbindlichkeit von Preisen in der Kasse einlassen.

Welchen Sinn hätte dann die Verpflichtung zur Preisauszeichnung? Sie wäre überflüssig.

übrigens: bei uns ist das Sonntagsbrötchen nicht teurer

Einen schönen Tag
wünscht

gewkö
4 01.07.2010 07:28 gewkö ist offline E-Mail an gewkö senden Beiträge von gewkö suchen
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