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tipi1804

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Hallo,
es beschwert sich bei mir im Gewerbeamt ein Bürger darüber, dass er Sonntags für seine Brötchen beim Bäcker einen Preisaufschlag zahlen muss. Die erhöhten Preise sind nicht ausgezeichnet, sondern werden erst bei Bezahlung an der Kasse bekanntgegeben.
Beim Recherchieren lese ich, dass nur die Preisangabe an der Kasse rechtlich verbindlich ist. Das Preisschild kann nur als unverbindliche Aufforderung an den Kunden angesehen werden. Die Preisabgabenverordnung schreibt allerdings vor, dass auf dem Preisschild der richtige Endpreis anzugeben ist.
Meine Frage nun: Wo finde ich die Rechtsgrundlage, dass der Preis an der Kasse verbindlich ist? In der PAngV habe ich bisher nichts gefunden.
Meiner Meinung nach, könnte ich die Bäckerei ja nur mit einem Bußgeld "erfreuen", weil sie die Ware nicht richtig ausgezeichnet hat, oder?
Schon mal vorab vielen Dank für die Rückmeldungen.
Grüße aus Braunschweig
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von tipi1804: 30.06.2010 10:41.
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1
30.06.2010 10:39 |
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Civil Servant
Kaiser

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Das liegt mit Sicherheit daran, dass die "Verbindlichkeit" des Preises ein rein zivilrechtliches Problem ist, in das die PAngV nicht eingreift.
Deswegen stimmte es sicherlich auch, dass nur ein Owi wg. falscher Preisauszeichnung in Betracht kommt.
Nebenbei:
Dass Sonntagsbrötchen mehr kosten, sollte dem Nörgler aber auch bekannt sein.
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2
30.06.2010 11:19 |
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Solon
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gewkö
Eroberer
  

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in diesem Fall macht es uns die PAngV doch recht einfach.
Wer keine, falsche oder unvollständige Preise angibt handelt ordnungswidrig. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV
Würde mich nicht auf Diskussionen der Verbindlichkeit von Preisen in der Kasse einlassen.
Welchen Sinn hätte dann die Verpflichtung zur Preisauszeichnung? Sie wäre überflüssig.
übrigens: bei uns ist das Sonntagsbrötchen nicht teurer
Einen schönen Tag
wünscht
gewkö
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01.07.2010 07:28 |
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