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Zum Ende der Seite springen Schankerlaubnis - Lärmauflagen
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Jochen Kugler Jochen Kugler ist männlich
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Schankerlaubnis - Lärmauflagen



Als neuer User habe ich eine Frage bzgl. Schankerlaubnis / Lärmauflagen:

bei größeren Veranstaltungen mit Musik (teils mit, teils ohne Sport) in einer Sportstätte haben wir (Gemeindeverwaltung in Baden-Württemberg) bisher die Lärmauflagen als Auflage zur Schankerlaubnis aufgenommen. Bisher auch kein Problem.
Nun hat bei der nächsten Veranstaltung der Veranstalter (kein Verein) eine Catering-Firma mit der Bewirtung beauftragt, die den Gestattungsantrag gestellt hat. Der Catering-Firma kann ich jedoch nicht die Lärmauflagen aufbürden, da sie ja mit der Veranstaltung nichts zu tun hat.
Wie schaffe ich es nun rechtlich korrekt, dem Veranstalter die Lärmauflagen aufzulegen? Kopfkratz
Wie handhabt ihr das?
Kann ich die Schankerlaubnis an den Veranstalter adressieren und auf die Catering-Firma bzw. den Verantwortlichen ausstellen?
Oder muss ich dem Veranstalter eine extra Verfügung mit den Lärmauflagen schicken?

Ich hoffe, jemand hat eine Idee und kann mir weiterhelfen. Vielen Dank!

Viele Grüße
Jochen
1 16.06.2010 08:51 Jochen Kugler ist offline E-Mail an Jochen Kugler senden Beiträge von Jochen Kugler suchen
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RE: Schankerlaubnis - Lärmauflagen

Hallo aus Neuss,

Willkommen im Forum.

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich meine, hier findet die

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(SportanlagenlärmschutzVO)

Anwendung, da es sich um die Einrichtung einer Sportstätte handelt.



Jürgen Schmitz

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 16.06.2010 10:22.

2 16.06.2010 10:20 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Solon
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Jochen Kugler Jochen Kugler ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Jochen Kugler


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RE: Schankerlaubnis - Lärmauflagen

Das war nicht die Frage.
Zitat:
Original von Jochen Kugler
Wie schaffe ich es nun rechtlich korrekt, dem Veranstalter die Lärmauflagen aufzulegen? Kopfkratz
Kann ich die Schankerlaubnis an den Veranstalter adressieren und auf die Catering-Firma bzw. den Verantwortlichen ausstellen?
Oder muss ich dem Veranstalter eine extra Verfügung mit den Lärmauflagen schicken?

Außerdem: wenn ein Konzert stattfindet, wird die Sportstätte ja nicht für die Sportausübung genutzt. Wir haben daher immer die Werte der Freizeitlärmrichtlinie als Beurteilungsmaßstab herangezogen und entsprechend als Auflage zur Schankerlaubnis festgesetzt (gemäß einer Abhandlung zum Gaststätten- und Freizeitlärm von Vors. Richter am VG Ulrich Spies, Gießen).
3 16.06.2010 11:39 Jochen Kugler ist offline E-Mail an Jochen Kugler senden Beiträge von Jochen Kugler suchen
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Schankerlaubnis - Lärmauflagen

Moin

wir haben in Rheinland-Pfalz das Landesimmissionsschutzgesetz und danach würden wir dem Veranstalter für die Musikwiedergabe im Freien eine Ausnahmegenehmigung erteilen...
4 16.06.2010 13:28 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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Moin

lassen wir uns ruhig auf den Hinweis von OJ Neuss ein.

Bei dem hier geschilderten Fall müsste doch auch ein Antrag auf vorrübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen (bei uns ist das der § 47 der Nieders. Versammlungsstättenverordnung) gestellt werden. Diesen Antrag wird wohl nicht das Cateringunternehmen stellen, sondern der Veranstalter selber.
Zuständig dafür ist unser Bauamt. Für die Einhaltung der Vorgaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (inkl. sämtlicher dazugehöriger Verordnungen) ist ebenfalls das Baumat zuständig.
Also würde die Lärmauflage doch auch in dieser Genehmigung Sinn machen.
Die Gestattung für den Caterer könnte somit ohne diese Auflage rausgehen.

Grüße aus dem Grönegau

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Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von m.schiller: 16.06.2010 13:28.

5 16.06.2010 13:28 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Hallo aus Neuss,

über die Rechtsgrundlage bin ich mir natürlich nicht ganz im Klaren, da BW ja kein Landesimmissionsschutzgesetz hat.

Eindeutig ist jedoch, dass Adressat der Verfügung derjenige sein muss, der für die Emissionen verantwortlich ist. Dies ist der Veranstalter und nicht der Caterer.

Sie (bzw. die Verwaltung) kommen insofern nicht um eine gesonderte Verfügung herum. In der Tat könnte hier Ihr Bauamt vorrangig in der Verantwortung stehen.

Jürgen Schmitz

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6 17.06.2010 08:46 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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