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Schankerlaubnis - Lärmauflagen |
Jochen Kugler
Grünschnabel
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| Schankerlaubnis - Lärmauflagen |
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Als neuer User habe ich eine Frage bzgl. Schankerlaubnis / Lärmauflagen:
bei größeren Veranstaltungen mit Musik (teils mit, teils ohne Sport) in einer Sportstätte haben wir (Gemeindeverwaltung in Baden-Württemberg) bisher die Lärmauflagen als Auflage zur Schankerlaubnis aufgenommen. Bisher auch kein Problem.
Nun hat bei der nächsten Veranstaltung der Veranstalter (kein Verein) eine Catering-Firma mit der Bewirtung beauftragt, die den Gestattungsantrag gestellt hat. Der Catering-Firma kann ich jedoch nicht die Lärmauflagen aufbürden, da sie ja mit der Veranstaltung nichts zu tun hat.
Wie schaffe ich es nun rechtlich korrekt, dem Veranstalter die Lärmauflagen aufzulegen?
Wie handhabt ihr das?
Kann ich die Schankerlaubnis an den Veranstalter adressieren und auf die Catering-Firma bzw. den Verantwortlichen ausstellen?
Oder muss ich dem Veranstalter eine extra Verfügung mit den Lärmauflagen schicken?
Ich hoffe, jemand hat eine Idee und kann mir weiterhelfen. Vielen Dank!
Viele Grüße
Jochen
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1
16.06.2010 08:51 |
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Solon
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Jochen Kugler
Grünschnabel
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Themenstarter
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| RE: Schankerlaubnis - Lärmauflagen |
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Das war nicht die Frage.
| Zitat: |
Original von Jochen Kugler
Wie schaffe ich es nun rechtlich korrekt, dem Veranstalter die Lärmauflagen aufzulegen?
Kann ich die Schankerlaubnis an den Veranstalter adressieren und auf die Catering-Firma bzw. den Verantwortlichen ausstellen?
Oder muss ich dem Veranstalter eine extra Verfügung mit den Lärmauflagen schicken? |
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Außerdem: wenn ein Konzert stattfindet, wird die Sportstätte ja nicht für die Sportausübung genutzt. Wir haben daher immer die Werte der Freizeitlärmrichtlinie als Beurteilungsmaßstab herangezogen und entsprechend als Auflage zur Schankerlaubnis festgesetzt (gemäß einer Abhandlung zum Gaststätten- und Freizeitlärm von Vors. Richter am VG Ulrich Spies, Gießen).
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3
16.06.2010 11:39 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Routinier
 
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| Schankerlaubnis - Lärmauflagen |
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wir haben in Rheinland-Pfalz das Landesimmissionsschutzgesetz und danach würden wir dem Veranstalter für die Musikwiedergabe im Freien eine Ausnahmegenehmigung erteilen...
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4
16.06.2010 13:28 |
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OJ Neuss
Haudegen
  

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Hallo aus Neuss,
über die Rechtsgrundlage bin ich mir natürlich nicht ganz im Klaren, da BW ja kein Landesimmissionsschutzgesetz hat.
Eindeutig ist jedoch, dass Adressat der Verfügung derjenige sein muss, der für die Emissionen verantwortlich ist. Dies ist der Veranstalter und nicht der Caterer.
Sie (bzw. die Verwaltung) kommen insofern nicht um eine gesonderte Verfügung herum. In der Tat könnte hier Ihr Bauamt vorrangig in der Verantwortung stehen.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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6
17.06.2010 08:46 |
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