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GewAnzVwV - Anpassung der Formulare? Widerspruch zu § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO? |
Falkenberg
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GewAnzVwV - Anpassung der Formulare? Widerspruch zu § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO? |
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Guten Morgen zusammen,
unter Punkt 6.2 der aktuellen Entwurf-GewAnzVwV ist aufgeführt, dass die Empfangsbescheinigungen inhaltlich angepasst werden sollen.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 3GewO dürfen Meldeformulare zwar in ihrer Form, jedoch nicht vom Inhalt her angepasst werden.
Sieht hier außer mir noch jemand einen Widerspruch, oder lieg ich da falsch?
Beste Grüße
Boris Falkenberg
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1
17.05.2010 09:23 |
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Puz.zle
Moderator
  

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| RE: GewAnzVwV - Anpassung der Formulare? Widerspruch zu § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO? |
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aus Thüringen,
Hallo Kollege Falkenberg,
ich sehe hier keinen Widerspruch, denn § 14 Abs. 4 Satz 1 GewO regelt lediglich die inhaltlichen Vorgaben für die Anzeige des Gewerbetreibenden. Die Empfangsbescheinigung selbst unterliegt jedoch nach § 15 Abs. 1 GewO weder Form- noch inhaltlichen Vorgaben. Dem Gesetzgeber wäre auch genüge getan, wenn wir mit einem Satz den Empfang der Gewerbeanzeige bestätigen würden - vergl. hierzu Landmann/Rohmer Rdn. 2a zu § 15 (1) GewO und Beschluss des BVerwG vom 22.05.2007, Az.: BVerwG 6 B 17.07. Insoweit gibt es im Gegenschluss m. E. keine rechtlichen Bedenken, wenn die Empfangsbescheinigung neben den Daten aus der Anzeige auch div. / veränderbare Hinweise enthält.
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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2
17.05.2010 16:42 |
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Solon
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Falkenberg
Grünschnabel
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Themenstarter
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Herzlichen Dank nach Gera.
In den Landmann/Rohmer hatte ich noch nicht geschaut.
Frohe Pfingsten aus der Goethestadt Wetzlar.
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3
20.05.2010 17:00 |
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