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Zum Ende der Seite springen Zuständige Behörde für Erlaubniserteilung
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Roesje Roesje ist weiblich
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Zuständige Behörde für Erlaubniserteilung

Moin

Eine Person möchte unbedingt (angeblich aufgrund der niedrigen Gebühren bei uns??) eine Erlaubnis nach § 34c bei uns beantragen.
Kontakt bestand bisher nur durch Telefonate...Person wohnt in einem anderen Meldebezirk (bisher noch nicht bekannt) und möchte dort auch seine Betriebsstätte anmelden, möchte aber unbedingt hier eine unselbständige Zweigstelle anmelden und auch hier die Erlaubnis beantragen.

Nähere Infos habe ich noch nicht, aber irgendwie hab ich das Gefühl das irgendetwas faul an der Sache ist. Angeblich wäre die Gebühr in anderen Gemeinden für eine Erlaubnis ca. 2500 € (Rheinland-Pfalz!!!)??

Frage: Ist eine Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis überhaupt gegeben wenn wir nur die unsselbständige Zweigstelle sind und die Person auch gar nicht mit Wohnsitz hier gemeldet ist?
Nach VwVfG grds. Zuständigkeit nach Betriebsstätte...aber wie verfährt man mit Zweigstellen?

Bitte um Infos und Hilfe...das wird nämlich dann ggf. meine 1. Maklererlaubnis sein Applaus

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1 11.05.2010 11:17 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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RE: Zuständige Behörde für Erlaubniserteilung

Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Die Zuständigkeit richtet sich, wie Sie schon richtig erkannt haben, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3 Abs. 1 Ziffer 2.

Bei einer Zweigniederlassung könnte die hiernach zuständige Behörde evtl. auch die sein, wo die Zweigniederlassung betrieben wird und sich die Ausübung der Maklertätigkeiten nur auf deren Bereich beschränken soll. Ansonsten ist m. E. die Behörde der Hauptniederlassung zuständig.

Hier geht es auch nicht darum, wer die billigsten Gebühren hat, sondern danach, wo das Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt werden soll. Ansonsten könnte man auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Antragsteller bewusst wahrheitswidrige Angaben im Antrag gemacht hat und insofern auch nicht die Zuverlässigkeit nach § 34 c besitzt.

Etwas anderes wäre dann gegeben, wenn Sie EAP wären, dieses ist jedoch ein anderes Thema.

Wegen der evtl. Gebührenhöhe und der Hilfestellungen sollte evtl. eine weitere Diskussion im geschlossenen Teil des Forums stattfinden.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! Kramer
2 11.05.2010 12:21 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Roesje Roesje ist weiblich
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Dankeschön!

Genauso sehe ich es im Grunde auch.
Kommt mir auf jeden Fall alles etwas komisch vor...naja, mal abwarten bis ich nähere Infos von der Person habe.

Und dann ggf. mit der Gemeinde der Hauptniederlassung abstimmen würde ich sagen.

__________________
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3 11.05.2010 13:16 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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RE: Zuständige Behörde für Erlaubniserteilung



wie mein Vorredner schon gesagt hat, ist immer dort die Erlaubnis zu beantragen, wo die Hauptniederlassung ist.

__________________
Schönen Gruß aus dem kleinen Gevelsberg mit der größten Kirmes im Ennepe-Ruhr-Kreis
4 11.05.2010 15:17 Robert ist offline E-Mail an Robert senden Homepage von Robert Beiträge von Robert suchen
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