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wir haben bei uns eine Anfrage vorliegen, inwieweit folgende geplante Tätigkeit eines Niederländers über die normale Anzeigepflicht ggf. Erlaubnisbedürftig sein könnte.
Die Tätigkeit der geplanten Firma wird wie folgt beschrieben:
- Kunden zahlen ihr Geld in die Holding/Investorgesellschaft ein
- das Geld wird in die Gründung von Unternehmen investiert, die Unternehmen werden ebenfalls von der Firma verwaltet
- Das Geld wird nach einigen Jahren gewinnbringend zurückgezahlt
Uns ist noch nicht ganz klar, wie die Tätigkeit praktisch aussehen soll...
Könnten evtl. andere Bereiche betroffen sein bzw. eine Erlaubnisbedürftigkeit bestehen?
Vielen Dank für die Antworten!
__________________ Die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter,
die EU-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons besteht aus 25 911 Wörtern.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von BlankT: 03.05.2010 14:04.
Aus dem Posting ergibt sich nicht, ob die Anleger hier ein Darlehen gewähren oder Anteile am Eigenkapital erwerben. In letzterem Fall wären es dann
- Gesellschafter,
- Aktionäre oder
- Kommanditisten.
Was macht der Niederländer? Vermittelt er die entsprechenden Anteile oder ist der für die Fa. aktiv, die die Gelder vereinahmt? Gibt es einen Emissionsprospekt?
Ohne weitergehende Prüfung würde ich das zumindest schon Mal als Finanzdienstleistung einstufen, so dass § 4 GewO nicht greift.
Evtl. BaFin einschalten.
Ist er Vermittler hängt die Anwendbarkeit des § 34c GewO von der Art der Beteiligung ab. Die Vermittlung von GmbH- oder KG-Anteilen ist erlaubnisbedürftig. Genussrechtskapital eher nicht. Stille Beteiligungen eher auch nicht. Aktienvermittlung unterliegt dem KWG.
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