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Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
Puz.zle
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Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus Thüringen,
Pressemitteilung - Bericht aus der Kabinettssitzung am 23. Oktober 2007
Quelle: http://www.bayern.de/Presse-Info/PM/2007...isterrat.html#4
| Zitat: |
Ministerrat beschließt Gesetzesentwurf zu neuem Gaststättenrecht und Verordnung über gewerberechtliche Vorschriften / Bayern macht im Gaststättenrecht als erstes Land Gebrauch von neuen Kompetenzen aus der Föderalismusreform / Ministerin Müller: „Bayern schafft Überregulierung im Gaststättenrecht ab und wahrt die Interessen der Verbraucher“
„Mit dem Gesetzentwurf zum neuen Bayerischen Gaststättengesetz setzt die Bayerische Staatsregierung die sinnvollen Deregulierungsmöglichkeiten im Gaststättenrecht um und setzt zentral auf die Bekämpfung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren. Zum Schutz der Verbraucher brauchen Gastwirte, die Alkohol ausschenken, aber weiterhin eine vorherige Erlaubnis, die bei Unzuverlässigkeit entzogen werden kann. Zur verstärkten Alkoholprävention normiert das Gaststättengesetz Verstöße gegen die Alkoholprävention ausdrücklich als Unzuverlässigkeitsgrund und verdoppelt die Bußgeldobergrenzen auf 10.000 €. Flatrate-Parties und ähnliche Veranstaltungen, die dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten, werden ausdrücklich verboten. Vereinsfeste müssen auch zukünftig von den Gemeinden gestattet werden. Zur besseren Prävention wird hier die Pflicht zur rechtzeitigen Antragsstellung eingeführt und die Beteiligung der Fachbehörden wie Polizei und Jugendschutz explizit festgeschrieben. Mit dem neuen Gesetz ist Bayern ein Vorreiter unter den Ländern“, fasste Bayerns neue Wirtschaftsministerin Emilia Müller die wesentlichen Kernpunkte des heute vom Ministerrat gebilligten Gesetzesentwurf zum Gaststättenrecht zusammen.
Die Verbesserung der Qualifizierung der Gastwirte und Gastwirtinnen durch entsprechende Aus- und Weiterbildungsangebote wird als ausdrückliches Ziel in das Bayerische Gaststättengesetz aufgenommen. „Der Steigerung der Qualität der Gastronomie kommt für den bayerischen Tourismus hohe Bedeutung zu. Wir werden dazu beitragen, dass entsprechende Angebote in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Wirtschaft in Zukunft vermehrt gemacht werden“, sicherte Wirtschaftsministerin Müller zu. „In erster Linie sind aber der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband und die Industrie- und Handelskammern gefordert, entsprechende Angebote zu unterbreiten.“
Der Ministerrat hat sich im Rahmen seiner Beratung auch mit dem Sachkundenachweis für Gastwirte befasst, ihn aber letztlich abgelehnt. Der Sachkundenachweis ist aus Sicht des Ministerrats kein vielversprechendes Instrument zur Vermeidung lebensmittelrechtlicher Verstöße im Gastgewerbe, die regelmäßig auf kriminelles Verhalten und nicht auf mangelnde Sachkenntnis zurückzuführen sind. Mit einer einmaligen Prüfung am Anfang der Aufnahme des Gewerbes kann nicht gewährleistet werden, dass kriminelle Handlungen dauerhaft unterbleiben. Einer entsprechenden Regelung im Bayerischen Gaststättengesetz bedarf es nicht, da nach § 4 der Lebensmittelverordnung des Bundes bereits derzeit die Pflicht besteht, dass leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die auf Grund einer Schulung über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse im Bereich der Lebensmittelhygiene verfügen. Die Verhinderung von lebensmittelrechtlichen Verstößen kann letztlich nur durch verstärkte Kontrollen erfolgen.
Die Bürokratiekostenmessung nach dem Standardkostenmodell, das beim Bayerischen Gaststättengesetz eines der ersten Male angewandt wurde, hat ergeben, dass durch die Reform die Bürokratiekosten gegenüber dem Status quo erheblich gesenkt werden. Aufgrund der Verringerung des Verwaltungsaufwands können auch die Gebühren für die Gaststättenerlaubnis gesenkt werden.
Im Einzelnen bringt das Bayerische Gaststättengesetz und die Verordnung über gewerberechtliche Vorschriften folgende wesentlichen Änderungen:
* Wegfall der bisher zusätzlich erforderlichen räumlichen Anforderungen für die Gaststättenerlaubnis
* Einführung einer Genehmigungshöchstfrist mit Fiktionswirkung
* Beibehaltung des Instruments der Gestattung von Vereinsfesten, aber gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragsstellung und Sicherstellung der Beteiligung der Fachbehörden
* Kommunen erhalten die Möglichkeit, Sperrzeiten bei Bedarf wieder einzuführen
* Wegfall räumlicher und sonstiger Einschränkungen bei Betrieb von Straußwirtschaften
* Ausdrückliches Verbot von Flatrate-Parties und ähnlichen Veranstaltungen
* Vorschubleisten von übermäßigem Alkoholkonsum wird als Unzuverlässigkeitsgrund explizit normiert
* Bußgeldobergrenzen für Verstöße gegen die der Alkoholprävention dienenden Verbote werden auf 10.000 € verdoppelt
* Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten auf die Kommunen
* Gewerbeanzeigenerstattung durch die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern wird ermöglicht; dadurch werden die Gründeragenturen bei den Kammern gestärkt und das Verfahren für die Gründer vereinfacht
* Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel wird gestrichen
* Verfahrensvorschriften werden teilweise abgeschafft und der Entscheidungsspielraum der Behörden vor Ort gestärkt |
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__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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1
23.10.2007 15:49 |
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Ingolstadt
König
   

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| RE: Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus Bayern,
es ist typisch für die Informationspolitik, dass wir über die Änderungen bayerischer Gesetze aus Thüringen informiert werden. Bisher habe ich jedoch auf den offiziellen Seiten der Staatsregierung und der Ministerien noch keinen Text des Gesetzentwurfes gefunden.
Ich hoffe, die Änderung bald hier kommentieren zu können, auch ohne Unterstützung aus Thüringen. Mal sehen, ob unser König mit dem Fernrohr wieder schneller ist.
Es lebe die Föderalismusreform (solange wir uns auf der Landesebene noch gegenseitig unterstützen können).
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
06.11.2007 17:46 |
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Solon
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Puz.zle
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| RE: Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus dem Thüringischen Nachbarland,
nach Ingolstadt,
trotz meiner Bemühungen um förderative Zusammen- und Informationsarbeit im Forum
kann ich auch noch nicht mit dem Text des Gesetzesentwurfes dienen. Dieser befindet sich vermutlich zunächst im beschränkten Anhörungsverfahren bei den Verbänden und Kammern.
Aber wie wär's mit einem ersten Feedback des Bayerische Hotel- und Gaststättenverband e.V.:
Pressemitteilung vom 24.10.2007:
| Zitat: |
Enttäuschung über einseitige Deregulierung
Bayerischer Ministerrat beschließt Gesetzesentwurf zu neuem Gaststättenrecht und Verordnung über gewerberechtliche Vorschriften
(München) Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband e.V. (BHG) ist enttäuscht von dem gestern verkündeten Ministerratsbeschluss zum neuen Gaststättenrecht in Bayern.
Während die Bayerische Staatsregierung davon spricht, mit diesem Gesetzesentwurf die Überregulierung im Gaststättenrecht abzuschaffen und die Interessen der Verbraucher zu wahren, geht dem BHG der Verbraucherschutz nicht weit genug. "Der BHG begrüßt es ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf neben der Deregulierung einen großen Schwerpunkt auf die Bekämpfung der mit dem Alkoholausschank verbundenen Gefahren legt", so BHG-Präsident Siegfried Gallus. "Verbraucherschutz ist aber mehr als Alkoholprävention und der Kampf gegen übermäßigen Alkoholkonsum. Deshalb sind wir sehr enttäuscht darüber, dass der Ministerrat die Einführung eines Sachkundenachweises für die Gastronomie abgelehnt hat." Derzeit müssen Gastwirte nicht einmal eine Sachkundeprüfung ablegen, geschweige denn eine Ausbildung absolvieren.
"Wenn die Bayerische Staatsregierung davon ausgeht, dass die Verhinderung von lebensmittelrechtlichen Verstößen letztlich nur durch verstärkte Kontrollen erfolgen kann, dann legt sie beim Alkohol den Schwerpunkt auf Prävention und bei der Lebensmittelhygiene auf Repression. Das ist inkonsequent. Schließlich wird der Kfz-Führerschein auch im Voraus verlangt. Wenn man auf die Notwendigkeit eines Führerscheins verzichten und nur auf nachträgliche Strafen oder Fahrverbote setzen würde, wäre das wohl auch nicht der richtige Weg für größtmögliche Sicherheit auf Bayerns Straßen", so Gallus. |
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Quelle: http://82.165.11.179/bhgWeb/fr_main.html
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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3
10.11.2007 12:38 |
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Neptun

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| RE: Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus dem Ländle!
Der Bayrische Hotel- und Gaststättenverband bringt es auf den Punkt: Den Verbraucherschutz am Alkoholausschank festzumachen, ist nicht unbedingt förderlich in Zeiten von Lebensmittelskandalen.
In Baden-Württemberg ist das Gesetz in ähnlicher Form geplant. Es soll auch keine raumbezogene Konzession mehr geben. Schön für die Gastwirte, die es mit der Hygiene nicht so ernst nehmen. Dann kann man ja künftig die unsaubersten Räume zu Privaträumen umdeklarieren und schwups ist die Lebensmittelüberwachung außen vor.
Dank der Entbürokratisierung isst man dann doch lieber wieder zuhause
...mehr kann ich dazu nicht sagen...
__________________
Viele Grüße
Dagmar Schaupp
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4
12.11.2007 08:06 |
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Puz.zle
Moderator
  

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| RE: Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus Thüringen,
in der Dokumentsammlung „Parlamentspapiere“ des Bay. Landtags ist zwar noch nicht der eingangs genannte Regierungsentwurf zu finden, aber ein Antrag aus den Reihen der SPD-Fraktion:
Drucksache Nr. 15/9298 vom 13.11.2007
Quelle: http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAbl.../0000005225.pdf
| Zitat: |
Eckpunkte für ein bayerisches Gaststättengesetz
1. Die persönliche Zuverlässigkeitsprüfung wird von der bundesgesetzlichen Regelung übernommen. Eine bloße Anzeigepflicht bei den Kreisverwaltungsbehörden ist nicht ausreichend.
2. Für die behördliche Gestattung ist ein Sachkundenachweis zu erbringen. Dieser Nachweis belegt eine Basisqualifikation hinsichtlich lebensmittelrechtlicher Vorschriften, Jugendschutz, Hygiene sowie betriebswirtschaftlicher Mindestkenntnisse und wird mit einer mindestens zweiwöchigen Unterrichtung plus Prüfung erworben (vergleichbar den Vorschriften für den Erwerb des Fähigkeitsnachweises in Österreich, Italien bzw. der Schweiz). Eine einschlägige berufliche Qualifizierung wie Koch oder Hotel- und Gaststättenkauffrau/ -mann ersetzt diesen Nachweis.
3. Betriebs- und Personalräume müssen den gewerbeaufsichtlichen und polizeilichen Anforderungen an Hygieneordnung, Sicherheit und Sittlichkeit genügen.
4. Die Möglichkeit eines Beschäftigungsverbotes im Sinne des derzeitigen § 21 des Bundesgaststättengesetzes sollte aufrecht erhalten bleiben.
5. Die Regelungsmöglichkeit zur Erteilung von Auflagen im Sinne des § 5 des Bundesgaststättengesetzes sollte bestehen bleiben. |
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Unter dem o. g. Quelle-Link gibt’s auch die (m. E. zu kurz gehaltende) Begründung zu diesem Antrag.
PS:
Thomas, dass diese Info wieder indirekt aus Thüringen kommt ...
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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5
20.11.2007 19:30 |
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Puz.zle
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| RE: Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus Thüringen und
nach Bayern,
der Entwurf eines Bayerischen Gaststättengesetzes sowie Entwurf einer
Verordnung zur Durchführung gewerbe- und gaststättenrechtlicher Vorschriften (Gewerbeverordnung – GewV) sind in dieser Woche im Rahmen der sog. Verbandsanhörung an zahlreiche Verbände, Kammern, Vereine, Behörden usw. gegangen.
Da die Anhörungsfrist bis zum 15. Januar 2008 läuft, werden frühstens im Februar 2008 die Entwürfe in Landtag eingebracht. Dann gibt's sicherlich die Entwürfe auch im www nachzulesen. Also noch etwas Geduld ....
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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6
29.11.2007 22:04 |
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Puz.zle
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| RE: Änderung Gaststättenrecht in Bayern |
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aus Thüringen,
nach dem Gesetzesinitiative der Bay. Landesregierung zur Neuregelung des Gaststättenrechts - siehe z. B. im Thread > Entwurf für Bayerisches Gaststättengesetz - vermutlich auf Eis gelegt wurde, ergreift nun die Opposition die Initiative:
Drucksache 16/4336 vom 25.03.2010: Gaststättengesetz für den Freistaat Bayern (Bayerisches Gaststättengesetz - BayGastG) - (Verbot alkoholfördernder Preisgestaltungen zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren vor allem bei Jugendlichen und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) >
siehe dazu auch:
Drucksache 16/4335 vom 25.03.2010: Gesetz über den Ladenschluss im Freistaat Bayern (Bayerisches Ladenschlussgesetz - BayLadSchlG) - (Nächtliches Alkoholverkaufsverbot zur Abwehr von alkoholbeeinflussten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren vor allem bei Jugendlichen) >
__________________ Gruß aus der Otto-Dix-Stadt Gera von Puz.zle
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7
14.04.2010 06:25 |
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